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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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44<br />

<strong>Das</strong> Ediktsystem im einzelnen<br />

§ 4<br />

Der vierte Abschnitt: Exekution und Nichtigkeits-<br />

beschwerde<br />

Dieser von Rudorff wenig gründlich behandelte Abschnitt zerfällt<br />

deutlich in drei Teile: Personalexekution, Realexekution, Nichtigkeitsbeschwerde.<br />

Der Unterabschnitt „Personalexekution", sehr fragmentarisch überliefert,<br />

enthielt mindestens einen Titel (XXXVI: de re iudicata?), der die<br />

Voraussetzungen und näheren Bedingungen der ductio ordnete. Daran<br />

schloß sich der Titel (XXXVII) Qui neque sequantur neque ducantur,<br />

dessen Rubrik ja deutlich eine Beziehung auf die Personalexekution verrät;<br />

dennoch bleibt die Möglichkeit, daß er schon in den Unterabschnitt<br />

von der Vermögensexekution gehört: denn er handelt ja von denen, gegen<br />

die die Personalexekution nicht zur Durchführung kommt.<br />

Im Unterabschnitt „Realexekution " unterscheide ich vier Titel.<br />

Tit. XXXVIII (quibus ex causis in possessionem eatur) stellt die verschiedenen<br />

causae der missio zusammen und zwar: i. der missio in bona<br />

uiuorum (§202-206); 2. der missio in bona mortuorum (§207-211),— hier<br />

sind die Edikte über Deliberationsrecht und Abstention eingeschoben, die<br />

mit der Klausel Cui heres non extabit in unverkennbarem innern Zusammenhange<br />

stehen; 3. (vermutungsweise) der missio in bona capite minutorum<br />

(§ 212). Tit. XXXIX (de bonis possidendis proscribendis uendundis)<br />

ordnet die Rechte und Pflichten der eingewiesenen Gläubiger und das<br />

Verfahren bis zur bonorum uenditio und sichert diese Vorschriften, soweit<br />

nötig, durch actiones poenales. Tit. XL (quemadmodum a bonorum emptore<br />

uel contra eum agatur) ordnet die Rechtsverhältnisse des bonorum emptor;<br />

wie in tit. XXXVIII wird auch hier unterschieden zwischen den bona<br />

uiuorum (actio Rutiliana nebst Zubehör, § 218-22I) und den bona mortuorum<br />

(actio Seruiana nebst angeschlossenem Edikt de separationibus,<br />

§ 222. 223). Tit. XLI (de curatore bonis dando) hat den Charakter eines<br />

Anhangs: er handelt von einer auf Antrag der Gläubiger zulässigen, im<br />

ordentlichen Verlauf des Verfahrens aber nicht von selbst gegebenen<br />

Sicherheitsmaßregel: er normiert die Rechtsstellung des curator bonorum<br />

und zwar sowohl im allgemeinen (§ 224), wie speziell im Falle der Veräußerung<br />

in fraudem creditorum (§ 225).<br />

Am Schluß (nicht, wie Rudorff annimmt, fast am Anfang) des vierten<br />

Ediktabschnitts steht passend die Nichtigkeitsbeschwerde, tit. XLII de sen-<br />

tentia in duplum reuocanda.

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