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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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326<br />

T it. XXIII. I. I28)<br />

Justinian nämlich habe die Worte ope consilio wirklich in dem von Cohn<br />

verworfenen engem Sinne verstanden und darum die abweichenden Äußerungen<br />

der klassischen Juristen durch Interpolation mit seiner Auffassung<br />

in Übereinstimmung gebracht. Fragt man, wie denn ein solches Mißverständnis<br />

auf seiten Justinians möglich gewesen, so werden wir' auf einige<br />

Pandektenstellen verwiesen, die das Mißverständnis nahelegen sollen, auf<br />

die zu Justinians Zeit angeblich veränderte Bedeutung des Wortes ope u.<br />

dgl. m., Argumente, die, wenn sie überhaupt irgendwelches Gewicht hätten,<br />

vor der einfachen Tatsache zusammenfallen würden, daß den Justinianischen<br />

Redaktoren die Ediktkommentare unverstümmelt vorlagen: diese mußten,<br />

wenn wirklich die actio furti des Täters nicht gesondert gedachte, jede<br />

Möglichkeit einer derartigen Irrung ausschließen. Aber weiter: wie verträgt<br />

sich die Annahme eines Mißverständnisses mit derjenigen absichtlicher Interpolation?<br />

Dieser handgreifliche Widerspruch ist auch Cohn nicht entgangen,<br />

und so läßt er uns schließlich 2 die Wahl, ob wir nicht lieber annehmen<br />

wollen, Justinian sei sich des angeblich klassischen Verständnisses<br />

der Worte ope consilio ganz wohl bewußt gewesen, habe ihnen aber, weil<br />

der Sprachgebrauch seiner Zeit es nicht mehr, wie ehedem, erlaubte, das<br />

Wort ope auch auf den Täter zu beziehen, den engern Sinn gegeben, den<br />

seine Zeit mit den Worten verband, und demgemäß die klassischen Schriftsteller<br />

interpoliert. Für diese angebliche Veränderung des Sprachgebrauchs<br />

von der klassischen Zeit bis auf Justinian wird aber auch nicht der Schatten<br />

eines Beweises erbracht, und es wird nicht bedacht, daß die klassischen<br />

Juristen bis auf Justinian das Fundament der juristischen Bildung geblieben<br />

sind, so daß eine solche Veränderung des technisch-juristischen Sprachgebrauchs<br />

einfach unmöglich ist.3<br />

Und welcherlei Art sind nun die Gründe, die Cohn bewegen, die<br />

klarsten, direktesten Quellenzeugnisse so auf die Seite zu schieben? Da<br />

ist zunächst fr. 53 § 2 (5o. 16), welche Stelle beweise, „daß das Wort consilium<br />

in unserer Formel nicht in dem Sinn von Teilnahme zu verstehen ist, da der<br />

bezügliche Tatbestand nicht als ein consilium dare, sondern als ein consilium<br />

habere bezeichnet wird". 4 Als ob die intellektuelle Teilnahme überall einzig<br />

nur in der Erteilung eines Rats bestehen könnte! Weiter werden in demselben<br />

Fragmente s die Worte urgiert:<br />

aliud factum est eius qui ope, aliud eius qui consilio f urtum f acit.<br />

Es sei unmöglich, daß der bloße Teilnehmer, dem sonst die Qualität des<br />

auch (a. a. O. 7), daß das daselbst gebrauchte<br />

Wort adiutorium „dem Wörterbuch<br />

der Zukunft entlehnt sei". Ich finde das<br />

Wort schon bei Asinius Pollio (Sueton. de<br />

grammat. c. io) und in der silbernen Latinität<br />

mehrfach.<br />

I a. a. O. 3 5 f.<br />

2 a. a. O. 36.<br />

3 M o m m sen a. a. O. glaubt, die angeb-<br />

liche Urbedeutung der Worte sei schon zur<br />

Zeit der klassischen Juristen vergessen gewesen.<br />

Dergleichen scheint mir angesichts<br />

einer Formel, die die Worte gerade in dieser<br />

angeblichen Urbedeutung verwendet haben<br />

soll, unmöglich.<br />

4 a. a. O. 6.<br />

5 a. a. O. 29.

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