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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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414 Tit. . § 203 (206)<br />

sionspflichten, auf deren Detail einzugehen zu weit führen würde. Erfüllte<br />

der confessus sie nicht, so trat freilich auch hier als Zwangsmittel missio<br />

in bona ein,' jedoch gewiß mit dem Recht, nachträglich, solange die<br />

bona noch nicht verkauft waren, noch die defensio zu übernehmen .2 <strong>Das</strong><br />

gleiche galt von jedem Beklagten, der sich auf eine erhobene actio in personam<br />

(certi oder incerti), obwohl in iure gegenwärtig, nicht gehörig defendierte.3<br />

Wahrscheinlich hat eine hierauf bezügliche Klausel an dieser<br />

Stelle des Edikts gestanden; jedenfalls haben die unten folgenden Klauseln<br />

„Qui fraudationis causa latitabit" und „Qui absens iudicio defensus non<br />

fuerit" mit diesen Fällen nichts zu tun; sie setzen Abwesenheit des Beklagten<br />

in iure voraus.<br />

Möglich ist, daß der Prätor neben dem Judikat des Volksprozesses<br />

auch hier (s. oben S. 409) das in der extraordinaria cognitio ergangene in<br />

Betracht gezogen hat. Ein Beweis dafür liegt freilich nicht in fr. 7 § 13<br />

(2. 14) und dem zugehörigen Scholion des Stephanus (Heimb. Basil. I, 572<br />

n. 30): die hier erwähnte actio „proiudicati" ist sehr wahrscheinlich byzantinischen<br />

Ursprungs; 4 wäre sie es aber auch nicht, 5 so besteht jedenfalls<br />

keinerlei Grund, sie in das prätorische Album zu setzen. Indes, wie bei<br />

uns, so wird es auch in Rom unumgänglich gewesen sein, die Eröffnung<br />

des Konkursverfahrens einer einzigen Behörde zu übertragen; die Durchkreuzung<br />

einer eingeleiteten uenditio bonorum durch eine zweite oder<br />

durch eine distractio bonorum hätte zu unerträglichen Mißständen geführt.<br />

Daher kann es dem Prätor obgelegen haben, zu bestimmen, welche<br />

Urteile er als geeignete Grundlage zur Einleitung der Vermögensexekution<br />

ansehe. 6 Keinesfalls aber gehören in diesen Zusammenhang die beiden<br />

von mir oben S. 409 besprochenen Stellen aus Ulp. 59, fr. 5 pr. (42. I) und<br />

fr. 46 pr. (5o. 16). Sie beziehen sich aus den dort angegebenen Gründen<br />

auf die Personal-, nicht auf die Vermögensexekution.<br />

§ 203 (206).<br />

Q UI EX LEGE JULIA BONIS CESSERIT 7<br />

Gai. III, 78:<br />

Bona autem ueneunt ... eorum, qui ex lege Iulia bonis cedunt.<br />

Vgl. C. (2. I I [I2]) I I . Aus den Kommentaren ist diese Klausel nicht mit<br />

Sicherheit zu belegen.<br />

Über D. (42. 3) 4 s. oben S. 41i.<br />

L. Rubr. c. XXII. Die Darstellung bei<br />

Demelius, Confessio 146f., 154f., soviel<br />

sie zur Aufklärung beigetragen hat, leidet<br />

darunter, daß das stark korrumpierte und<br />

überdies auf die extraordinaria cognitio bezügliche<br />

fr. 6 (42.2) als authentischer Bericht<br />

über das Formularverfahren verwertet<br />

wird. Vgl. Pernice, SZ 14, 162f., meine<br />

Paling..Ulp. nr. 2277, G i f f a r d, NRH 1905,<br />

449 ff<br />

2 Der Beweiswert des abgelegten Geständnisses<br />

blieb dabei natürlich bestehen.<br />

3 L. Rubr. c. XXII. Vgl. wegen der Möglichkeit<br />

nachträglicher Defension: (42. 5)<br />

33 §i.<br />

4 Eisele, Abh..z. röm. CP 182f.<br />

5 Die Hypothese Heskys, bull. 16, 124f.,<br />

daß hinter dem proiudicati die alte manus<br />

iniectio pro iudicato stecke, scheint mir<br />

allzu kühn.<br />

6 Anders löst den Knoten Samter,<br />

Nichtförml. Gerichtsverf. (1911) 142f.<br />

7 Die Klausel könnte auch (wie bei Gai.<br />

III, 78) vor der des § 2 02 gestanden haben.

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