22.07.2013 Aufrufe

Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

138<br />

Tit. XII. § 5r<br />

können wir aus dem im Anfang des fr. 5 pr. cit. mitgeteilten Reskript des<br />

Antoninus Pius mit aller Sicherheit schließen. <strong>Das</strong> Reskript wird nach der<br />

richtigen Interpunktion der Stelle für zwei Sätze angeführt. Einmal dafür,<br />

daß der Magistrat — natürlich nur auf Antrag — für die Zeit vor der lit.<br />

cont. ein Veräußerungsverbot erlassen solle (hier schoben die Kompilatoren<br />

ihre Ausnahme „nisi maluerit et rel." ein). Zweitens dafür, daß causa<br />

cognita die Veräußerungsbefugnis auch post litern coeptam entzogen<br />

werden könne, und zwar auch dann, wenn der beklagte Besitzer die cautio<br />

pro praede litis et uindiciarum gestellt habe, wo ja der Kläger normalerweise<br />

schon ohnehin gegen Verlust gesichert war (darum die Vorschrift<br />

besonderer causae cognitio). Hiernach war im Edikt nicht vorgesehen:<br />

i. das Verbot der Veräußerung vor der Litiskontestation, 2. das Veräußerungsverbot<br />

post litern coeptam bei ordnungsmäßig gestellter Prozeßkaution,<br />

— für beide Fälle beruft sich ja der Jurist auf kaiserliches Reskript.<br />

Danach aber bleibt für das prätorische Edikt nur der Fall übrig, wo der<br />

Beklagte cautio pro praede " litis et uindiciarum (oder cautio iudicatum solui)<br />

nicht gestellt hatte. Solchenfalls hatte bekanntlich der Kläger Anspruch<br />

auf translatio possessionis mittels des interdictum Quam hereditatem, aber<br />

nur, wenn er sich zur Satisdation erbot; andernfalls blieb der Besitz dem<br />

Beklagten, wie in Paul. sent. I, r i § r ausdrücklich gemeldet wird:<br />

Quotiens hereditas petitur, satisdatio iure desideratur et, si salis<br />

non Betur, in petitorem hereditas transfertur: si petitor satisdare<br />

noluerit, penes possessorem possessio remanebit: in pari<br />

enim causa potior est possessor. Vgl. (37. r o) 6 i. f.<br />

Gerade für diesen Fall nun dürfte der Prätor ein Veräußerungsverbot causa<br />

cognita verheißen haben, um den Kläger — wie schwer mag es für arme<br />

Leute oft gewesen sein, Bürgen aufzubringen! — gegen die Gefahr sicherzustellen,<br />

die der kautionslose Besitz des Beklagten mit sich brachte,' und<br />

hieran knüpft das rescriptum diui Pii erweiternd an, indem es einerseits<br />

auch die Zeit vor der Litiskontestation, wo der Kläger bis zur Stellung<br />

der cautio p. p. 1. u. oder iudicatum solui. 2 schwer gefährdet war, hereinzog,<br />

I Ganz anders N ab er obs. 103 (Mnem.<br />

4o, 393 ff.). Er meint, ein Veräußerungsverbot<br />

im obigen Falle wäre ohne Zweck<br />

gewesen, da der Erbschaftsbesitzer ja auch<br />

ohne das Verbot nicht wirksam hätte veräußern<br />

können. Er übersieht, daß auch die<br />

bloße tatsächliche Vornahme von Veräußerungsgeschäften<br />

zur Verschleuderung<br />

der Erbschaft führen kann, übersieht ferner<br />

den Ausschluß der Ersitzung für den bösgläubigen<br />

Erwerber — (41.3)12 — und endlich<br />

auch, daß der Beklagte bonorum possessor<br />

sein und als solcher ohne das Verbot iure<br />

praetorio wirksam hätte veräußern können.<br />

Der Prätor war natürlich in der Lage, dem<br />

Verbot bei Übertretung Nachdruck zu geben,<br />

z. B. durch translatio possessionis an den<br />

Kläger.<br />

2 Gestellt wurden diese Kautionen regelmäßig<br />

(eine Ausnahme s. unten § 281, s.<br />

auch Petot, defaut in iud. [1912] 44 2) gewiß<br />

erst kurz vor der bevorstehenden Litiskontestation,<br />

so daß während der Dauer des<br />

Verfahrens in iure der Kläger schutzlos war.<br />

Die Fassung des Textes in der 1. Aufl. („die<br />

Zeit vor dem Prozeß, wo von einer cautio<br />

p. p. 1. u. oder i. s. i. d. R. noch keine Rede<br />

sein kann") wollte nichts andres besagen,<br />

war aber ungenau und daher dem Mißverständnis<br />

ausgesetzt (vgl. W l a s s a k, SZ 25,<br />

134 n. 2).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!