22.07.2013 Aufrufe

Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

126<br />

Tit. X. § 46<br />

menten lediglich eine prätorische actio in factum 2 ex delicto, 3 zuständig<br />

gegen denjenigen, der sich durch die Veräußerung der Belangung entzogen<br />

hat, und gerichtet auf das Interesse. 4 <strong>Das</strong> Restitutionsversprechen und die<br />

Verheißung dieser actio werden bei Gai. 4 h. t. 3 § 4 anscheinend vollkommen<br />

identifiziert:<br />

Ex quibus apparet, quod proconsul in integrum restituturum se<br />

pollicetur, ut hac actione officio tantum iudicis consequatur actor,<br />

quanti eius intersit rel.<br />

Es ist aber schon aus grammatischen Gründen klar, daß Gaius so nicht<br />

geschrieben haben kann; hinter dem „quod . . . pollicetur" ist der zugehörige,<br />

von apparet abhängige Infinitiv ausgefallen; der echte Gaius<br />

hatte hier von dem Restitutionsversprechen etwas ausgesagt, was uns der<br />

Digestentext vorenthält. Es bleibt also das Problem, in welchem Verhältnis<br />

i. i. r. und actio in factum zueinander standen, und dieses Problem ist um<br />

so schwieriger zu lösen, als von den Kommentaren zu dem Edikt augenseheinlich<br />

nur sehr wenig in die Digesten übernommen ist, dieses wenige<br />

aber noch derart sei es durch Interpolationen, sei es durch Glosseme verdorben,<br />

daß der Interpret auf Schritt und Tritt unsicheren Boden unter<br />

sich fühlt. Ich selbst habe in dieser Frage meine Meinung wiederholt gewechselt,<br />

5 und seit dem Erscheinen von EP 2 haben andre Schriftsteller6<br />

abweichende Lösungsversuche unternommen, von denen m. E. kein einziger<br />

befriedigen kann. Ich muß hier auf die Kritik verweisen, der ich<br />

diese Lösungsversuche — mit Ausnahme des jüngsten von Kretschmar —<br />

in der SZ 37, io6 ff. unterzogen habe, und auch Kretschmars Vorschlag 7 hat<br />

mich nichts weniger als überzeugt. Er will unterscheiden zwischen alienatio<br />

i. m. c. sine dolo malo und dolo malo facta; auf den ersten Fall beziehe<br />

sich die Verheißung der i. i. r., auf den zweiten die der actio i. f. Er fußt<br />

bei dieser Unterscheidung auf dem, was die Kompilatoren h. t. 4 § i den<br />

Ulpian sagen lassen, einem sachlich und sprachlich gleich anstößigen Gestammel,8<br />

und denkt sich den ersten Fall so: „daß der Veräußerer zwar<br />

beabsichtigt hat, sich dem iudicium zu entziehen, aber nicht die Position<br />

des Gegners zu erschweren, er wußte z. B. nicht, daß der Käufer in einer<br />

andern Provinz wohne oder daß er zu der potentiores gehöre" 9 (h. t. i § 1,<br />

3 pr.). Ich muß hier auf eine eingehende Widerlegung verzichten und beschränke<br />

mich darauf, die schwere Unbilligkeit hervorzuheben, die dem<br />

Prätor zur Last fiele, wenn er in solchem Falle i. i. r. gewährt und den Ver-<br />

I (ro. 3) 2 4 i. f.<br />

2 Gai. 4 h. t. 1 pr.<br />

3 Gai. 4 h. t. 7.<br />

4 Gai. 4 h. t. 1 pr. §3. 4, vgl. Ulp. 13 h. t.<br />

4 §5.<br />

5 Vgl. EP i, EP 2, SZ 37, 104 ff.<br />

6 Partsch, de 1'6dit surPalienatioi.m.<br />

c. f. (1909), Pissard, NRH 1910, 377ff.,<br />

Mitteis, SZ 3 0, 454, Kniep, Gaius 158ff.,<br />

Beseler, Beitr. 2, 153ff.,KretschmarSZ<br />

40, 136ff•<br />

7 Ihm anscheinend zustimmend odernahestehend<br />

Schulz SZ 43, 236.<br />

8 welche von mir (SZ 37, 1 072)gebrauchte<br />

Bezeichnung Kretschmar 139 2 freilich<br />

nicht gelten lassen will.<br />

9 a. a. O. 147f.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!