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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XV. § 77<br />

ist nicht minder der Vorschlag von Arangio-Ruiz.' Er stellt die demonstratio<br />

glattweg auf Tötung durch Ns N s ab und knüpft daran die in<br />

ius konzipierte intentio, gleich als ob die confessio einfach die etwaige<br />

Unwahrheit wahr zu machen imstande wäre. Mir scheint heute folgende<br />

Vermutung das meiste für sich zu haben. N s Ns hat zugestanden, den<br />

Sklaven iniuria getötet zu haben; also trifft ihn die Haftung als Täter, wer<br />

in Wirklichkeit auch der Täter sei. Dem entspräche folgende Formulierung:<br />

Quantam pecuniam eum qui Stichum seruum iniuria occidit A° A.<br />

dare oportet, tantam pecuniam duplam iudex N m Nm A° A. condemnato.2<br />

Man wird einwenden, der wirkliche Täter könne ja auch ein Peregrine<br />

oder ein Sklave gewesen sein, der dem gesetzlichen oportere nicht unterlag;<br />

ich halte aber die Annahme nicht für zu kühn, daß man diese nach<br />

dem Geständnis des Ns Ns sehr fernliegenden Möglichkeiten im Wege der<br />

Interpretation ausschaltete. 3 War N s N s freilich selbst ein Peregrine, so<br />

wurde die Fiktion der Zivität eingeschaltet.<br />

Die actio si seruus sciente domino occiderit mußte natürlich diesen<br />

Tatbestand statt des „s. p. N m .Nm.. occidisse" zum Ausdruck bringen.<br />

Die Noxalklage hinwiederum wäre auf „s. ý. Stichum seruum (insciente<br />

domino ?) 4 illun seruum iniuria occidisse" zu stellen und in der intentio 5<br />

und condemnatio das „aut noxae dedere" beizufügen.6<br />

All dies nur als mögliche, wenngleich unbeglaubigte Hypothesen.<br />

Wenig wahrscheinlich ist mir die Annahme, daß unsere Formel eine fictio<br />

legis actionis per manus iniectionem enthalten habe. Einzige Stütze dieser<br />

Annahme ist die Tatsache der Litiskreszenz; 7 allein weder ist der Zusammenhang<br />

der Litiskreszenz mit jener legis actio vollkommen gesichert,<br />

noch will einleuchten, daß man zu so einfachem Zweck, wie es die Verdoppelung<br />

der aestimatio war, den Apparat der Fiktion ins Werk gesetzt<br />

haben sollte.<br />

Gar kein Gewicht ist auf die Notiz in fr. 9 § i (i 2. i) zu legen, die aus<br />

der lex Aquilia die „certi condictio" erwachsen läßt.' Nicht bloß deshalb,<br />

weil mit der Unterstellung einer certi condictio ex lege Aquilia die Tatsache<br />

der Litiskreszenz in unvereinbarem Widerspruch stände, sondern vor<br />

allem, weil der ganze Passus, dem die Notiz angehört, durch Interpolationen<br />

dermaßen byzantinisiert ist, daß er als historisches Zeugnis für klassisches<br />

Recht überhaupt nicht in Betracht kommen kann.9<br />

Formule con demonstratio (1912) 41 ff.<br />

2 Die Absolutionsklausel wird hier weggefallen<br />

sein. Arangio-Ruin, a. a.O. 42.<br />

3 Denkbar wäre auch ein an das oportet<br />

angefügtes aut, si liber et ciuis gomanus<br />

esset, oporteret.<br />

4 Diese Worte scheinen mir als Klagbedingung<br />

unpassend; auch spricht die Erörterung<br />

in (9. 4) 2 § 1 sehr entschieden<br />

gegen ihre Formelmäßigkeit.<br />

5 Vgl. § 75.<br />

6 A.M. B i o n di, gemäß seiner Auffassung<br />

der actiones noxales. Gegen ihn meine<br />

Ausführung SZ 47, 17 ff.<br />

Vgl. Baron, die Condictionen 215f.<br />

8 Vereinigungsversuche bei Keller, CP<br />

bei n. 1107, Savigny, System V, 586, Rudorff,<br />

ZgeschRW 1 4, 3 8 3 ff., Voigt, ius nat.<br />

IV, 404, sämtlich nicht haltbar.<br />

9 S. unten § 95.

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