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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XXIII. i. (§ 128) 325<br />

des furtum nec manifestum enthalten, ob sie nicht vielmehr lediglich den<br />

Tatbestand der Beihilfe und Anstiftung zum furtum begreifen, derart also,<br />

daß entweder noch eine zweite gegen den Täter selbst gerichtete Formel<br />

anzunehmen wäre, oder aber daß zwischen si paret und ope consilio noch<br />

Worte gestanden haben müßten, die der Formel die Richtung auch gegen<br />

den eigentlichen fur selbst gaben. Ganz entschieden gegen die Ergänzungsbedürftigkeit<br />

der Formel hat sich in einer ausführlichen Abhandlung Cohnl<br />

ausgesprochen, und ihm sind Mommsen, 2 Huvelin und Girard3 beigetreten.<br />

Mir scheint diese Ergänzungsbedürftigkeit unzweifelhaft. Die Worte<br />

„ope consilio Titii furtum factum est" können unmöglich mit Cohn4 auch<br />

auf den Täter bezogen, nämlich dahin verstanden werden, „daß eine der<br />

Folge bewußte (consilio) Handlung des Titius (ope) eine in Kontrektation<br />

bestehende Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung zur Folge gehabt hat".<br />

Vielmehr wird die ausschließliche Beziehung des ope consilio auf den Helfer<br />

und Anstifter durch eine Reihe klar redender und unverdächtiger Quellenzeugnisse<br />

so sicher bewiesen, wie nur irgendeine historische Tatsache<br />

bewiesen werden kann. Hierher gehört vor allem Gai. III, 202, wo derjenige,<br />

cuius ope consilio furtum factum est, als Helfer und Anstifter dem eigentlichen<br />

fur in einer Weise entgegengesetzt wird, die jeden Gedanken daran<br />

ausschließt, daß jene Worte auch zur Bezeichnung des letztem gedient<br />

haben könnten:<br />

Interdum furti tenetur qui ipse furtum non fecerit, qualis est cuius<br />

ope consilio furtum factum est ...,<br />

Worte, die in § II I. (4. i) mit einer unbedeutenden Veränderung (ope et<br />

consilio) wiederholt sind. Ganz denselben Charakter tragen weiter folgende<br />

Stellen, von denen m. E. jede für sich allein genügen würde, Cohns Ansicht<br />

zu widerlegen: Ulp. h. t. 5o § 1-3, auch 23, (i3. i) 6, Paul. (25. 2) 21 § i, h. t.<br />

34, sent. II, 3i § 1o, V, 4 § 20, Pompon. (15. i) 4 § 4, auch h. t. 36 § 2, Iavol.<br />

h. t. 91 (90) §i, Diocl. et Max. C. (3.4 I) 5. Die Versuche Cohns, einen Teil dieses<br />

erdrückenden Beweismaterials zu beseitigen — zum Teil ist es von ihm<br />

übersehen —, sind m. E. in hohem Grad bedenklich. Der Text bei Gai.<br />

III, 202 ist nach ihm 5 korrumpiert oder gar bloß ein Glossem. <strong>Das</strong> Vorkommen<br />

desselben Satzes in den Justinianischen Institutionen wird durch<br />

Übertragung aus den Gaiushandschriften erklärt und daneben wahlweise<br />

der Annahme Raum gelassen, daß das Glossem von den Redaktoren der<br />

Justinianischen Institutionen zuerst gebracht und hernach erst in den Gaius<br />

eingedrungen sei! F. 36 § 2 und fr. 5o § i-3 h. t. sind ebenfalls korrumpiert:6<br />

Beiträge z. Bearb. d. röm. R., Heft II<br />

(1880) r-4o. Vorgänger Cohns, immerhin<br />

zweifelnd, ist P e rni c e, Labeo II (I. Aufl.)<br />

65, schwerlich aber der von C. ebenfalls angeführte<br />

Keller, CP n. 220 („oder a te").<br />

2 Strafrecht, 7 43 n. 2.<br />

3 Huvelin, et. s. 1. furt. I (191s), 387ff.,<br />

Girard, mel. II (192 3), 302 2. Ich kann<br />

nicht finden, daß die im Text angef. Argumente<br />

durch sie widerlegt sind.<br />

4 a. a. 0. 9.<br />

5 a. a. 0. 31 f. Anders Huvelin, a. a. 0.<br />

394 f. , der das Argument aus der Stelle ohne<br />

Erfolg zu entkräften versucht.<br />

6 Unter den philologischen Bedenken<br />

Cohns gegen den Text in fr. 3 o § 3 figuriert

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