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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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,<br />

Tit. XLV. § 290 545'<br />

finden lassen, entweder deshalb, weil die auctoritas durch Ablauf der<br />

Usukapionsfrist erloschen war — derselbe Grund, aus dem auch in fr. 66<br />

§ i h. t. diese actio als utilis gewährt wird —, oder deshalb, weil die manzipierte<br />

Sache im konkreten Fall nicht iure ciuili abgestritten war, d. h. nicht<br />

gerade das Recht abgestritten war, das durch die Manzipation garantiert<br />

war.' Sonach bleiben von dem ganzen fr. 39 nur die §§ i und 3 übrig, bei<br />

denen man zur Annahme von Interpolationen nicht gezwungen ist. Dem<br />

gegenwärtigen Wortlaut nach ist in § r von der stipulatio duplae, in § 3<br />

von einem nicht näher bezeichneten Rechtsmittel wegen Eviktion die Rede,<br />

und es wäre ja wohl zu begreifen, wenn Julian, gelegentlich der actio<br />

auctoritatis, auch andere Rechtsmittel gleicher Richtung berührte.<br />

<strong>Das</strong> gleiche Bild unzweifelhafter Interpolation gewähren die durch<br />

ihre Inskription hierher verwiesenen Stellen aus Celsus 27 dig. und Papin.<br />

28 quaest., fr. 62 und 66 h. t. Man beachte namentlich in fr. 62 § i h. t. die<br />

nicht näher bezeichnete „de euictione obligatio" und das unmögliche „euictionis<br />

nomine uicti" statt „auctoritatis nomine uicti", 2 in fr. 66 § i h. t. die<br />

ebenfalls unbenannte „utilis pro euictione actio". Diese letztere, auch sonst3<br />

zu beobachtende Interpolation ist in fr. 76 h. t. von der Hand der Kornpilatoren<br />

urkundlich belegt, wo es heißt:<br />

amitti auctoritatem, id est actionem pro euictione placet.<br />

Sie kehrt ebenso bei Ulp. 8o h. t. 51 § 4 und mit leichter Veränderung, in<br />

Gestalt einer „actio de euictione", auch in § 2 desselben fr. wieder. Fr. 5 i<br />

cit. ist aber auch sonst noch interpoliert. In § r lesen wir die schon grammatisch<br />

anstößigen Worte :<br />

quamuis enim Titius denuntiari pro euictione non potuisset,<br />

heredi tarnen eius denuntiari potuisset.<br />

Vermutlich hieß es im Original: quamuis T i t i o denuntiari auctoritas non<br />

potuisset. Die Kompilatoren scheinen die Stelle außerdem noch abgekürzt zu<br />

haben, so daß der ursprüngliche Gedankengang nicht mehr zu ermitteln ist.4<br />

Während im pr. und § 3 des fr. 51 cit. nur das noch bemerkenswert ist,<br />

daß kein Wort in diesen Entscheidungen auf eine obligatio ex stipulatu<br />

deutet, verrät Paul. 76 (21. 2) 9 wieder ganz deutlich die ursprüngliche<br />

Beziehung auf die actio auctoritatis:<br />

Si uendideris seruum mihi Titii, deinde Titius heredem me reliquerit,<br />

Vgl. (19. 1) 35, (zi. 2) 66 § I.<br />

2 Gewiß sind in dieser Stelle auch die<br />

Phrasen „de industria non uenerint" und<br />

„propter denuntiationis uigorem et praedictam<br />

absentiam " und noch anderes Justinianisch.<br />

3 Vgl. noch fr. 9, 72 h. t. Wegen ersterer<br />

Stelle s. unten. In fr. 72 hieß es gewiß ursprünglich<br />

nicht „euictionis actio in singula<br />

capita mancipiorum spectatur", sondern:<br />

auctoritas ... spectatur.<br />

<strong>Lenel</strong>, <strong>Das</strong> <strong>Edictum</strong> <strong>Perpetuum</strong>. 3 . Aufl.<br />

4 Eben deshalb lasse ich die weitgehenden<br />

Folgerungen, die ich in der I. Aufl. aus<br />

§ r cit. gezogen habe, fallen; insbesondere<br />

haben die zitierten Worte schwerlich irgendeine<br />

Beziehung zu der solennenDenuntiation<br />

des Legisaktionenprozesses, der „actio in<br />

auctorem praesentem ", von der uns Cicero<br />

(pro Caec. c. 19 § 5 4, pro Murena c. 12 § 26)<br />

und Probus (4, 7) melden: quando in iure te<br />

conspicio, postulo anne fuas auctor. Vgl. zu<br />

der Stelle jetzt Girard, mel. II, 264'.<br />

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