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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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384<br />

Tit. XXXI. § 18c)<br />

Papinian würde eine solche Bemerkung schwerlich gemacht haben, Wenn<br />

nicht die Form des Prozesses die gegenteilige Ansicht nahegelegt hätte,<br />

und das war der Fall, wenn der Prozeß per formulam petitoriam vor<br />

sich ging. <strong>Das</strong> iussum de restituendo freilich fand hier wie sonst seine<br />

Sanktion nur in der drohenden condemnatio pecuniaria; aber der Kläger<br />

konnte statt auf dieser zu bestehen, einfach sein nunmehr gerichtlich anerkanntes<br />

Herrenrecht über den Sklaven durch dessen abductio geltend<br />

machen.<br />

Nach alledem dürfte sich die Annahme rechtfertigen, daß die Formel<br />

der petitio in seruitutem genau die Gestalt der rei uindicatio hatte: die<br />

petitio in seruitutem war nur eine Form der letztern.' Daneben fand aber<br />

auch das agere per sponsionem statt. Dies scheint mir aus Ulp. 77 (46. r) 33<br />

hervorzugehen; die im Urtext dieser interpolierten Stelle (vgl. Ulp. nr. 1706)<br />

zugelassene translatio der Beklagtenrolle auf den adsertor beweist, daß die<br />

Form des Verfahrens (es ist cautio p. p. I. u. gestellt, also agere per sponsionem<br />

anzunehmen) bei der petitio in seruitutem genau die gleiche war<br />

wie bei der gewöhnlichen Vindikation.<br />

Im übrigen erörtern die Kommentare des Ulpian und Gaius, soweit<br />

hierhergehörige Stellen erhalten sind, noch die Frage, welche Personen<br />

zur petitio in seruitutem berechtigt seien und wie es bei Mehrheit derart<br />

Klagberechtigter zu halten. 2 Die intentio lautete natürlich nach Verschiedenheit<br />

der Fälle so oder so von der Normalformel — der für die Klage des<br />

Eigentümers — abweichend (vgl. z. B. h. t. 8 § 1. 2): das Album dürfte nur<br />

diese letztere enthalten haben.<br />

Paul. 5 o (3 . 3) 54 pr. zählt eine Reihe von Personen auf, die nicht als<br />

idoneus defensor anzusehen seien; wahrscheinlich ist die adsertio in libertatem<br />

gegenüber der petitio in seruitutem gemeint. 3 § r derselben Stelle<br />

gehört einer Erörterung über den Ort, wo diese defensio zu übernehmen,<br />

an. Hier wie dort scheinen keine Ediktsätze zugrunde zu liegen.<br />

§ 180. SI CONTROUERSIA ERIT, UTRUM EX SERUITUTE IN LIBER-<br />

TATEM PETATUR AN EX LIBERTATE IN SERUITUTEM<br />

Ulp. 55,4 Paul. 51,5 Gai. ad ed. pr. urb. tit. de lib. c. (lib. 2), 6 Iulian. 43.7<br />

Die obigen Worte sind als ediktal in c. 21 h. t. (Diocl. et Max.) überliefert;<br />

das Zitat gibt vermutlich die Rubrik des Edikts wieder, die dessen<br />

Anfangsworten entnommen gewesen sein wird.8 Den Inhalt des Edikts<br />

bietet Ulp. 5 4 fr. 7 § ult. h. t.:<br />

Wundersame Formel bei Kniep, Gaius<br />

252.<br />

2<br />

Ulp. h. t. 8, vgl. auch 12 § 5, Gai. h. t. 9,<br />

s. auch (38. 2) 3o.<br />

3 Vgl. übrigens auch C. (7. 17) 1 § r.<br />

4 h. t: 10, 12 pr.-§ 5.<br />

5 h. t. 24, (50. 17) 164.<br />

6 h. t. r i .<br />

7 (z2. 3) 20.<br />

8 Vgl. Thalelaeus in h.l. (Basil. ed.Heimb.<br />

1V, 776): zavza zā gl,uazā ec'6L uni sSixZOV,<br />

Ē'vea e'vrev ō z Oaizwg, ei āFcg2cßo2ia kort; zi<br />

xe^ ylveat9ar. W l a s s a k, Grünh. Z. 19, 728<br />

(s. auch Litiscont. 94 n. 1), will als Rubrik

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