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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XXXVII. § 20I<br />

Tit. XXXVII<br />

§ 201. QUI NEQUE SEQUANTUR NEQUE DUCANTUR<br />

Gai. ad ed. pr. urb. tit. Qui neque sequantur neque ducantur.'<br />

Die Authentizität obigen Titels ist, Abschreiberversehen vorbehalten,<br />

durch die Inskription der in n. 1 angeführten Stelle sichergestellt. Die Anknüpfung<br />

an die Personalexekution ergibt sich schon aus seinem Wortlaut,<br />

die Stellung im Ediktsystem daraus, daß wir die Stelle im Titel de V. S.<br />

zwischen Stellen aus Ulp. 59 und Paul. 56 finden, mit welchen Büchern<br />

der Titel aus dem Werk des Gaius gewiß auch in der Ediktreihe kombiniert<br />

war. Die Meinung des Cujaz, 2 der unsern Titel zu der in ius uocatio<br />

in Beziehung setzen will, ist daher gewiß unhaltbar; gegen sie spricht auch<br />

der Umstand, daß die zehn Bücher des Gaianischen Kommentars zum<br />

Urbanedikt, die von den Kompilatoren benutzt worden sind, allem Anschein<br />

nach ein zusammenhängendes Stück bildeten, 3 — wie sollte in dies<br />

Stück, das mit dem Titel de testamentis beginnt, eine Stelle aus dem viel<br />

früheren Abschnitt de in ius uocando kommen?<br />

Ist die Anknüpfung des Titels an die Personalexekution gewiß, so<br />

halte ich es dagegen für unmöglich, mit einiger Sicherheit zu ermitteln,<br />

was unter ihm verordnet gewesen sein mag. Cujaz verstand die Worte<br />

„qui neque sequantur neque ducantur" im Sinne von „quos neque sequi<br />

neque duci oporteat"; dementsprechend suchten Rudorf f, sowie ich selbst<br />

in der 1. Aufl. hier die Befreiungen von der Personalexekution. Eine<br />

solche Befreiung ist sicher bezeugt für diejenigen, qui ex lege Iulia bonis<br />

cesserint,4 und so stellte ich Ulp. 59 fr. (42. 3) 4, wo anscheinend ex professo<br />

von der cessio bonorum gehandelt wird, unter unsern Titel. Da ferner<br />

Ulpian im gleichen Buche den Begriff der materfamilias definiert — (50.'6><br />

46 § 1 — und es an sich wahrscheinlich ist, daß anständige Frauen von der<br />

Personalexekution ausgenommen waren, s so wurde auch diese zweite Ausnahme<br />

vermutungsweise unter unsern Titel gebracht. Der Stelle aus Gaius<br />

selbst, deren Inskription wir unsere Kenntnis der Rubrik verdanken,<br />

suchte ich eine sehr problematische Beziehung zur cessio bonorum zu<br />

geben.6<br />

Fr. 48 (5o. 16).<br />

2 ed. Neap. VII, 116, VIII, 528 f.<br />

3 Es umfaßte unsere Titel XX VI-XXX VII ;<br />

in den Inskriptionen fehlen nur die tit.<br />

XXXIV. XXXV. XXXVI a, — es muß dahingestellt<br />

bleiben, ob durch Zufall, weil die<br />

Kompilatoren ihren Bedarf hier aus andern<br />

Werken deckten, oder deshalb, weil Gaius<br />

in seinem Kommentar zum Urbanedikt<br />

41 I<br />

vielleicht diese Tit. nicht erörtert hatte.<br />

4 C . (7. 71 ) 1.<br />

5 Arg. Val. Max. II, 1, 5:. . . in ius uocanti<br />

matronam corpus eius adtingere (antiqui)<br />

non permiserunt. Vgl. auch Constantin.<br />

C. (r. 48) 1, Nov. 134 C. 9.<br />

6 S. jetzt dazu W l a s s a k, bei Pauly-<br />

Wissowa s. v. cessio bonorum II, i. f.

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