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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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412<br />

Tit. XXXVII. § toi<br />

Es ist mir heute recht zweifelhaft, ob diese Deutung dem Inhalt unseres<br />

Titels entspricht. Zwar daß das Edikt in der Tat Befreiungen von der<br />

Personalexekution vorgesehen hat, ist überaus wahrscheinlich, und hierher<br />

können die beiden angef. Fragmente aus Ulp. 59 gehören.' Aber eine ganz<br />

andre Frage ist, ob wir diese Befreiungen unter der Rubrik zu suchen<br />

haben, die uns hier beschäftigt. „Qui neque sequantur neque ducantur"<br />

ist, scheint mir, nicht gleichbedeutend mit „Quos neque sequi neque duci<br />

oporteat". Die Rubrik bezeichnet wahrscheinlich nicht diejenigen, für die<br />

keine Folgepflicht besteht und die der ductio nicht unterworfen sind, sondern<br />

lediglich diejenigen, die nach erfolgter addictio sich weder freiwillig<br />

der Haft ergeben noch auch zwangsweise festgenommen werden, also trotz<br />

der addictio frei von der Haft bleiben. 2 Daneben mochte auch noch von<br />

denen die Rede sein, die der Gläubiger nachträglich der Haft entlassen<br />

hatte. Gaius könnte gerade von diesen in der Stelle gehandelt haben,<br />

deren Inskription unsere Rubrik überliefert, fr. 48 de V. S.:<br />

S o l u t u m non intellegimus eum, qui licet uinculis leuatus sit, manibus<br />

tarnen tenetur: ac ne eum quidem intellegimus solutum, qui in<br />

publico sine uinculis seruatur.<br />

Die rechtliche Lage dieser Personen mußte zu mancherlei Fragen führen.<br />

Behielt die addictio, einmal erfolgt, bis zum Tode des addictus ihre Kraft?<br />

mußte, wenn auf das duci iubere nicht alsbald die ductio folgte, später eine<br />

neue Ermächtigung nachgesucht werden? durfte der Gläubiger den freiwillig<br />

Entlassenen wieder von neuem in Verhaft nehmen? durfte es ein<br />

anderer Gläubiger? 3 war gegen den addictus, solange die ductio schwebte,<br />

zugleich Vermögensexekution zulässig oder nicht?4 Diese und ähnliche<br />

Fragen könnten unter unserer Rubrik behandelt worden sein. Ich gebe<br />

dies als bloße Hypothese, — zu sichern Resultaten läßt sich, wie schon<br />

bemerkt, hier nicht gelangen.<br />

Auch das auf die cessio bonorum bezügliche.<br />

Vgl. v. Woess, SZ 43, 5oof.<br />

2 Girard, mel. de droit romain 1, 287',<br />

meint, dann hätte die Rubrik lauten müssen:<br />

qui neque secuti neque ducti sint<br />

(ihm folgt G u e n o u n, la cessio bon. 34) ,<br />

und verweist auf die Analogie der Rubrik<br />

„qui pro aliis ne postulent". Mir<br />

will scheinen, daß der Prätor, um den von<br />

mir unterstellten Sinn auszudrücken, ebensogut<br />

das Präsens wie das Perfekt gebrauchen<br />

konnte. Bei der . Rubrik qui ne<br />

postulent aber handelt es sich um ein Nichtsollen,<br />

während unsere Rubrik nach Cujaz<br />

und denen, die ihm folgen, von einem Nichtzufolgenbrauehen<br />

zu verstehen wäre. Die<br />

Sprache des Edikts ist nicht mehr die der<br />

Zwölftafeln, die allerdings Nichtsollen und<br />

Nichtbrauehen in gleicher Weise ausdrückt.<br />

3 Kniep, d. Rsgel. Gaius 318.<br />

4 Gegen Kumulierung von Personal- und<br />

Vermögensexekution besonders Steiner,<br />

datio in sol. ( 1 9 1 4) 3 4.

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