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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XV. § 7 9-81. i. (§ 8o)<br />

Diese iudicia müssen nämlich schon lange vor dem Aufkommen der b. f.<br />

iudicia eine intentio und condemnatio besessen haben, um dem Judex die<br />

Auflage der bei Teilungen notwendigen Ausgleichungen möglich zu<br />

machen. Als nun allmählich die Obligation aus der Gemeinschaft zur Anerkennung<br />

gelangte, war es nur natürlich, daß man die daraus hervorgehenden<br />

Verbindlichkeiten einfach auf die überkommene intentio basierte, ohne an<br />

ihr eine Veränderung vorzunehmen, und ohne Rücksicht darauf, daß bei<br />

den zu treffenden Entscheidungen die bona fides eine wichtige Rolle<br />

spielte.'<br />

Nicht beitreten kann ich der von Audibert 2 vertretenen Ansicht,<br />

wonach die Formel der actio familiae erciscundae (und ebenso auch die der<br />

actio communi diuidundo) zwei intentiones und condemnationes enthalten<br />

hätte, die eine berechnet auf die Auseinandersetzung des Obligationsverhältnisses,<br />

die andre nur auf die pekuniären Ausgleichungen, die die<br />

adiudicatio als solche notwendig machen konnte, und etwa lautend: quantum<br />

ob eam rem condemnari oportet, t. p. c. (ohne absolutio). <strong>Das</strong> Fundament<br />

dieser Hypothese bilden nicht Quellenzeugnisse, sondern allgemeine<br />

Erwägungen über den geschichtlichen Entwicklungsgang der Teilungsklagen,<br />

und nur insofern werden auch die Quellen zur Unterstützung<br />

herangezogen, als Audibert einzelne Stellen anführt, deren Inhalt, wie er<br />

glaubt, mit der obigen einfachen intentio und condemnatio nicht vereinbar<br />

sei.3 Mir ist die ganze Vermutung im höchsten Grade unwahrscheinlich.4<br />

Man fragt sich vergebens, welchen praktischen Zweck die Doppelintentio<br />

und Doppelcondemnatio besessen haben soll, da doch die Formel mit einfacher<br />

intentio und condemnatio in ihrer elastischen Fassuncr und weitgehenden<br />

Akkommodationsfähigkeit jedwedem praktischen Bedürfnis zu<br />

entsprechen vermochte. M. E. entscheidet aber gegen Audibert schon die<br />

einfache Tatsache, daß in dem umfangreichen Quellenmaterial, das wir über<br />

die Teilungsklagen haben, auch nicht die geringste Spur von jener seltsamen<br />

Formulierung zu entdecken ist.<br />

Neben der directa actio werden wiederholt actiones utiles s erwähnt —<br />

I Eben darum sehe ich auch in dem Hinweis<br />

auf die bona fides in den m. E. echten<br />

leges geminae (io. 3) 2 4 pr. und (41. 1) 45<br />

keinen hinreichenden Beweis dafür, daß in<br />

der Formel die Worte ex f. b. standen.<br />

2 Melanges Appleton (1903) i ff., NRH<br />

1 904, 273 f, 4o1 ff., 64911<br />

3 M. E. ist die Unvereinbarkeit nirgends<br />

vorhanden; es kann aber an diesem Orte<br />

unmöglich auf alle diese Stellen eingegangen<br />

werden. Nur einige Beispiele. In fr. 39 pr.<br />

(to. 2) geht das „partem suam petebat'` auf<br />

die h. p. partiaria, nicht wie A. (NRH 293)<br />

annimmt, auf die actio f. e., vgl. jetzt auch<br />

Appleton, mel. Fitting I, 17ff., Berger,<br />

a. a. O. 186 ff. Der Zweifel in fr. 1 4 § t i. A.<br />

L en e l, <strong>Das</strong> <strong>Edictum</strong> <strong>Perpetuum</strong>. 3 . Aufl.<br />

209<br />

(to. 3) betrifft die Frage, ob der Retentionseinrede<br />

stattzugeben sei, nicht (so A. a. a. O.<br />

302) die, ob es zu ihrer Geltendmachung<br />

einer exceptio bedürfe. Fr. 24 pr. (to. 3)<br />

und die 1. gern. fr. 45 (4 t . t) sind sicher<br />

nicht interpoliert (a. M. A. a. a. O. 426) ;<br />

denn jede solche Gemination beruht auf Versehen,<br />

und es ist undenkbar, daß man die<br />

versehentlich aufgenommene 1. gem. zufällig<br />

mit ganz den gleichen Worten interpoliert<br />

hätte. Vgl. hierzu Berger, SZ 43, 4132•<br />

4 Vgl. auch Kübler, SZ 25, 446f.<br />

5 Nicht hierher gehört das von R u d o r f f,<br />

(EP § 71 n. 2) angezogene fr. 1 § 9 (33 . 4) :<br />

hier handelt es sich nicht um eine utilis<br />

fam. erc. actio.<br />

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