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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XLI, § 225<br />

daß von einer actio Pauliana weder bei Paulus noch im Originaltext der<br />

Kompilation die Rede war. Paulus wird hier das interdictum fraudatorium<br />

erwähnt, und die Kompilatoren dieses durch ihre actio in factum ersetzt<br />

haben. Da aber die Benutzer des neuen Gesetzbuchs begreiflicherweise<br />

das Bedürfnis empfanden, diese so wichtige actio in factum durch eine<br />

kurze Bezeichnung von andern actiones in factum zu unterscheiden, so<br />

erhielt sie bei den Byzantinern schon sehr früh — vielleicht gerade, weil<br />

sie in der „Paulus" inskribierten Stelle vorkam, den Namen actio Pauliana.'<br />

Diesen neuen Namen wird ein Leser der Digesten über das in factum des<br />

Originals geschrieben, diese Glosse das ursprüngliche in factum verdrängt<br />

haben und so die Lesart des Florentinus entstanden sein.<br />

Fragt man nun näher nach der Gestalt der Formel, 2 so ist zunächst<br />

soviel sicher, daß Rudorf f s Rekonstruktion (EP § 22 1), die das eigentliche<br />

Klagfundament in die Fiktion hereinzieht,<br />

unhaltbar ist.<br />

Si L. Titius in hoc anno fraudandorum creditorum causa N° Na,<br />

cum is fraudem non ignoraret, ... non tradidisset, tum si . .<br />

Näher kommt jedenfalls dem Richtigen H u s c h k e : 3<br />

Quod a Lucio Titio fraudationis causa N° N°, qui eam fraudem<br />

non ignorauit, fundus Cornelianus uenditus, mancipio datus et<br />

traditus est, si is fundus N° N° uenditus, mancipio datus et traditus<br />

non esset, tum si paret eum in bonis Lucii Titii mansisse,<br />

iudex rel.<br />

Indes leidet auch diese Formel noch an einem schweren Mangel: unmöglich<br />

kann die echte Formel auf die Fiktion des in bonis esse gestützt<br />

gewesen sein. 4 Alle uns in den Quellen überlieferten Fiktionen sind<br />

Fiktionen ziviler Berechtigung oder Verpflichtung; anderweite Fiktionen<br />

sind nicht nur unerhört und an sich unwahrscheinlich, sondern auch eine<br />

ganz zwecklose Weitläufigkeit. Gesetzt der fundus war nicht manzipiert,<br />

sondern nur verkauft und tradiert, war es nicht viel natürlicher, daß dann<br />

der Kurator einfach die rei uindicatio anstellte und abwartete, ob die exceptio<br />

rei uenditae et traditae opponiert werde, um dieser dann mit einer<br />

replicatio zu begegnen? Allerdings lautet die Institutionenstelle wirklich<br />

so, als ob fingiert worden wäre: si non tradidisset, tum si in bonis esset.<br />

Allein es liegt doch auf der Hand, daß die Institutionenverfasser nach<br />

Es ist bemerkenswert (s. auch C o 1-<br />

1 n et a. a. 0.), daß die klassischen Rechtsmittel<br />

sonst nirgends nach einem Lognomen<br />

bezeichnet sind, sondern i. d: R.<br />

nach dem Gentilnamen (Publiciana, Fabiana,<br />

Caluisiana, Cascellianum, Saluianum usw.),<br />

ein einziges, die actio Seruiana, wahrscheinlich<br />

nach einem Pränomen, aber einem<br />

solchen, das fast ausschließlich bei der<br />

gens Sulpicia • im Gebrauch war, so daß<br />

44;<br />

es den Gentilnamen ersetzen konnte.<br />

2 Alle früher gemachten Formulierungsversuche<br />

(vgl. außer den oben erwähnten<br />

etwa noch v. Schey, a. a. O. 158) zu besprechen,<br />

ist schon deshalb unmöglich, weil<br />

sie zum Teil von anderm Standpunkte ausgehen.<br />

3 Z. f. CR u. Pr. N. F. 14, 66.<br />

4 Vgl. auch Voigt, Condictionen n. 744,<br />

v. Schey, a.a.O. iz8ff.

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