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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XLI. § 225<br />

„Pauliana", ein Namen, dem wir in den Digesten nur bei Paul. fr. 3 8 § 4<br />

(22. 1) begegnen:=<br />

In Fabiana quoque actione et Pauliana, per quam, quae in fraudem<br />

creditorum alienata sunt, reuocantur, fructus restituuntur: nam<br />

praetor id agit, ut perinde sint omnia atque si nihil alienatum esset.<br />

quod non est iniquum: nam et uerbum „restituas", quod in hac re<br />

praetor dixit, plenam habet significationem, ut fructus quoque<br />

restituantur.<br />

Zwischen den beiden Stellen besteht ein offenbarer längst bemerkter<br />

Widerspruch. Theophilus zählt die actio rescissoria, die er Pauliana nennt,<br />

mit den Institutionen zu den actiones in rem; 2 bei Paulus erscheint sie<br />

(cf. fr. 38 pr. cit.) als actio in personam. Alle Vereinigungsversuche, die<br />

man zur Beseitigung dieser Antinomie gemacht hat, sind m. E. gescheitert.3<br />

Man muß sich zu einem von zweien entschließen. Entweder muß man<br />

einem der beiden Zeugnisse den Vorrang einräumen, — dann kann<br />

selbstverständlich die Entscheidung nur zugunsten des Paulus ausfallen;<br />

diesen Weg habe ich in EP 2 beschritten. Oder man muß beiden Zeugnissen<br />

ein gleiches Mißtrauen entgegenbringen; hierin sind Ferrini,4<br />

Collinet 5 und Albertario 6 vorangegangen, und ich glaube heute, mich<br />

ihnen anschließen zu sollen. Es ist überaus auffallend, daß weder in der<br />

Übersetzung, in der die Basiliken fr. 38 § 4 wiedergeben (Heimb. II, 714)<br />

noch in den darauf bezüglichen Schollen des Stephanus und Cyrillus (eod.<br />

7 1 3 . 71 4) die Bezeichnung Hav tavn sich findet; unsere actio heißt dort<br />

einfach 1, iµfāxrov,u oder iµ(parros, d. h. in factum. <strong>Das</strong> aber ist der Name,<br />

den die Leute Justinians (s. § 268) dem neuen Rechtsmittel gegeben haben,<br />

zu dem sie, wie bereits bemerkt, die alte actio rescissoria und das interdictum<br />

fraudatorium verschmolzen haben. Weiter aber muß auffallen, daß<br />

in fr. 38 § 4 die actio Fabiana einfach mit ihrem Namen bezeichnet wird,<br />

während dem Namen Pauliana eine genaue Angabe über ihre Zweckbestimmung<br />

beigefügt ist.' Diese unterschiedliche Behandlung wäre nicht<br />

zu verstehen, wenn der Autor, der hier redet, bei seinem Leser hätte<br />

voraussetzen dürfen, daß ihm eine actio Pauliana ebenso geläufig sei wie<br />

die actio Fabiana. Sofort verständlich aber wird diese Differenzierung bei<br />

der Annahme, daß die Kompilatoren in dieser Stelle ihre actio in factum<br />

an Stelle eines andern Rechtsmittels eingesetzt hatten; bei „ actio in<br />

factum" hätte der Leser ohne Belehrung über ihren Zweck sich gar nichts<br />

denken können. Durch diese Erwägungen wird es höchst wahrscheinlich,<br />

I Er findet sich außerdem noch in dem 3 Auch der meinige in der i. Auflage<br />

schol. 1 zu Basil. LX, 5, 36 (Heimb. V, 3 69)<br />

und in den glossae Labbaei (<strong>Otto</strong>, thes. III<br />

352.<br />

4 Filangieri 12 1 188 41f.<br />

1740) s. v. ivp ēu Hav..tavii. 5 NRH 1919, 185f.<br />

2 Ebenso in der übrigens wertlosen gloss. ' Arch. giur. 86, 115.<br />

Labb. (s. n. 1). In den Basil. I)(, 8 §i heißt<br />

anscheinend die gleiche actio oirvdia.<br />

7 So auch C o l l i n e t, a. a. O. 19o.

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