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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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178 T1 t. XV. 65<br />

hierher gehören.' Diese Tatsache würde die Existenz jenes Beispielkatalogs<br />

vollkommen erklären, und dadurch wird denn auch der von mir<br />

zurückgewiesene Erklärungsgrund für das Fehlen der zivilen actiones in<br />

rem in demselben plausibel. Alsdann treten aber die Zeugnisse, die die<br />

Restitutionsklausel für die formula petitoria zunächst der rei uindicatio<br />

bekunden — Cic. in Verr. II, 2 12 § 3 1, D. (6. i) 35 § I, 68 —, in ihr volles<br />

Recht, und nach dem Vorbild der rei uindicatio kann nicht bezweifelt<br />

werden, daß auch die h. p. in ihrer Formel jene Klausel hatte.2<br />

Konnte ich insoweit der herrschenden Meinung beitreten, so wich ich<br />

dagegen in EP 1 und EP 2 hinsichtlich eines wichtigen Punktes von ihr ab.<br />

Ich nahm nämlich mit H u s c h k e3 an, daß die Formel auch die in der<br />

Person des Beklagten gesetzten Bedingungen der Zuständigkeit unserer<br />

actio — ihre ausschließliche Richtung gegen den pro herede und den pro<br />

possessore possidens — zum Ausdruck gebracht habe. Die Gründe, die<br />

mich dazu bestimmten und die nach dem damaligen Stand der Quellenkritik<br />

nicht ohne Bedeutung schienen, haben heute für mich ihre überzeugende<br />

Kraft eingebüßt. Ich berief mich in erster Linie darauf, daß,- wo<br />

die h. p. gegen Personen zugelassen werde, die nicht unter jene Begriffe<br />

fallen, es einer utilis actio bedürfe; allein die Stellen, die dies besagen, sind<br />

sämtlich itp. Ferner darauf, daß man nach h. t. 13 § 12 annehmen müsse,<br />

in der Formel der gegen einen defensor absentis gerichteten h. p. habe der<br />

Name des Vertretenen gestanden, was nur dann möglich sei, wenn die<br />

Formel die Voraussetzungen der Passivlegitimation zum Ausdruck gebracht<br />

habe; aber jene Stelle, richtig ausgelegt, zwingt nicht zu dieser Annahme.<br />

Ich meinte endlich, der uns so seltsam fremdartig anmutende Begriff der<br />

iuris possessio werde nur dadurch begreiflich, daß die Formel dazu nötigte,<br />

die Passivlegitimation allüberall auf „possessio" zu gründen. Die Beweiskraft<br />

dieses Arguments hängt jedoch von der Klassizität dieses Begriffes<br />

ab, und di M arz o 4 hat längst dargetan, daß er der klassischen Jurisprudenz<br />

fremd ist; das Mißtrauen, das ich früher seinen Ausführungen gegenüber<br />

walten ließ, war nicht gerechtfertigt Gewisse Basilikenscholien endlich,<br />

die ich als Stütze meiner Formulierung verwenden zu dürfen glaubte, gestatten<br />

nicht nur, sondern fordern eine andere Deutung. Ich habe den<br />

Wechsel meiner Meinung in der SZ 46, i ff. eingehend begründet und kann<br />

hier darauf verweisen. Ulpian kommentiert allerdings in fr. i 1, 13, 16, 18 pr.<br />

i h. t. ausführlich, aber nicht im Anschluß an die Formel, das Erfordernis<br />

des pro herede uel pro possessore possidere und geht dann h. t. 18 § 2 auf<br />

die Frage über, quae ueniant in hereditatis possessionem. Ich halte heute<br />

die von der herrschenden Meinung vertretene Formulierung in allem<br />

Vgl. § 73.<br />

2 Vgl. für die h. p. speziell noch: Gai. 6<br />

h. t. Io §1, Paul. zo h. t.34 § 1, 36 §1, Iauolen.<br />

h. t 44, Nerat. h. t. 57. Besonders fr. 34 § I,<br />

36 § I cit. weisen, insofern sie die Kondem-<br />

nation von der facultas restituendi abhängig<br />

machen, deutlich auf Formelworte<br />

hin.<br />

3 ZgeschRwiss. 14, 220.<br />

4 In den studi Moriani.

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