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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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28 Die Hauptabschnitte des Edikts<br />

daß der Prätor in gewissen Fällen einen iudex, in andern Rekuperatoren<br />

verheißt, nicht etwa die Art der Besetzung des Geschworenenamts für alle<br />

künftigen Prozesse der entsprechenden Klasse unabänderlich festgestellt.<br />

Vielmehr ist kein Zweifel, daß statt der verheißenen Rekuperatoren unter<br />

Umständen ein iudex ernannt werden konnte, und umgekehrt statt des im<br />

Album genannten iudex Rekuperatoren. l Nichtsdestoweniger kann die<br />

Tatsache, daß der Prätor ausdrücklich ein iudicium recuperatorium versprach,<br />

nicht bedeutungslos gewesen sein. Es geschah dies allem Vermuten<br />

nach bei denjenigen Rechtsstreitigkeiten, deren schleunige Erledigung von<br />

besonderer Wichtigkeit schien, und der Prätor würde sich hier mit seinem<br />

Edikt in Widerspruch gesetzt haben, wenn er den Kläger, der die Bestellung<br />

von Rekuperatoren forderte, ohne besondere Gründe gezwungen<br />

hätte, sich mit einem iudex zu begnügen.2<br />

Wir haben festzustellen gesucht, daß der angebliche Missionenabschnitt<br />

zur Aufnahme von Rechtsmitteln anderer Art bestimmt war als der<br />

Aktionenabschnitt. Von selbst erhebt sich die Frage, ob es nicht möglich<br />

ist, den hier vorhandenen Gegensatz unter einen größeren Gesichtspunkt<br />

zu bringen. Dies ist von mir in der ersten Auflage, dann in anderer Weise<br />

in der französischen Ausgabe dieses Buchs ohne Erfolg versucht worden.<br />

Dort führte ich die uns beschäftigende Zweiteilung auf den Gegensatz<br />

zwischen iurisdictio und imperium zurück. Ich erinnerte daran, daß „iubere<br />

caueri praetoria stipulatione et in possessionem mittere imperii magis est<br />

quarr iurisdictionis", 3 und glaubte daraus, daß die iudicia recuperatoria nach<br />

Gai. IV, 105 „imperio continentur", schließen zu dürfen, daß auch die recuperatorum<br />

datio außerhalb der iurisdictio i. e. S. liege. Die Untersuchungen<br />

Wl ass aks 4 haben mich längst überzeugt, daß auf diesem Wege unserer<br />

Zweiteilung nicht beizukommen ist. Die relativ junge Unterscheidung<br />

zwischen imperium (oder vielmehr ea quae magis imperii sunt) und iurisdictio<br />

i. e. S. hatte Bedeutung nur für die Rechtsprechung der Munizipalmagistrate<br />

der Kaiserzeit, denen die Befugnisse des imperium i, e. S. entzogen<br />

waren, nicht für die magistratus maiores, und konnte daher kaum<br />

zur Grundlage einer Einteilung des Edikts gemacht werden. Wenn ferner<br />

die iudicia recuperatoria „imperio continentur", d. h. auf der magistratischen<br />

Amtsgewalt beruhen, so ist dies gesagt im Gegensatz nicht zu den Rechtsmitteln<br />

der „iurisdictio", sondern zu den auf Gesetz beruhenden iudicia<br />

legitima; es ist nichts weniger als sicher, ja es ist nicht einmal wahrscheinlich,<br />

daß den Munizipalmagistraten, abgesehen von besonderer Ermächtigung,<br />

durchaus die Befugnis fehlte, Rekuperatorengerichte einzusetzen. 5 Um<br />

Vgl. Wlassak, Prozeßgesetze II, 3o9ff.,<br />

und für die causa liberalis I, 179 12, ferner<br />

Wenger, bei Pauly-Wissowa s. v. reciperatio<br />

II, 2.<br />

2 Vgl. gegen das von Wlassak behauptete<br />

Recht der Parteien, zwischen iudex<br />

und recuperatores zu wählen, E i s e l e, Beiträge<br />

52 ff.<br />

3 (2. 1) 4, (50. I) 26 § I.<br />

4 Röm. Prozeßges. II, besonders §§ 3 6. 37.<br />

5 Jedenfalls ist dies nicht aus der in der<br />

ersten Auflage angef. lex Mamilia Roscia v.

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