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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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38o<br />

Tit. XXXI. § 1.78<br />

Theophilus bestätigt das hier Gesagte und gibt zugleich die intentio<br />

„d wettverai ue lein,ep v e7vat".<br />

C. 21 cit. endlich besagt:<br />

Eam, quae in possessione libertatis non sine dolo malo reperitur, in<br />

seruitutem constitutae simile habere praeiudicium edicto perpetuo<br />

„si controuersia erit, utrum ex seruitute in libertatem petatur an<br />

ex libertate in seruitutem" sui conceptione manifeste probatur.<br />

Mit dem hier genannten Präjudizium kann natürlich nur dasjenige an liber<br />

sit gemeint sein: der dolos erlangte Besitz der Freiheit ändert nach dem<br />

angezogenen Edikt (s. § 18o) nicht die Parteirollen und also auch nicht die<br />

dadurch bedingte Fassung der Formel.'<br />

Trotz des großen Gewichts dieser Zeugnisse ist mir nicht unzweifelhaft,<br />

ob das agere in libertatem in klassischer Zeit wirklich in Präjudizialform<br />

stattfand. 3 Denn der Beweiskraft obiger Stellen stehen gewichtige<br />

Gegengründe entgegen. Vor allem die Tatsache, daß bei Gai. IV, 44 unter<br />

den Beispielen von Präjucli7ien ein praeiudicium an liber sit nicht figuriert.<br />

Bei der ganz überragenden Bedeutung des Freiheitsprozesses gegenüber<br />

den von Gaius angeführten Beispielen, halte ich dies Fehlen für so bedeutsam,<br />

daß man m. E. nur die Wahl hat zwischen der Annahme, daß zu des<br />

Gaius Zeiten der Freiheitsprozeß nicht als praeiudicium verhandelt worden<br />

sei, und derjenigen eines Abschreiberversehens: der Schriftsteller selbst<br />

muß das Freiheitspräjudizium, wenn es existierte, auch zitiert haben.4<br />

Weiter fällt ins Gewicht, daß in den umfangreichen Exzerpten aus klassischen<br />

Juristen, die in den Digesten von der causa liberalis handeln, auch<br />

nicht an einer einzigen Stelle der Freiheitsprozeß als praeiudicium bezeichnet<br />

wird, während bei den sonstigen Präjudizien diese Eigenschaft nicht leicht<br />

unerwähnt bleibt.s Proclamare in libertatem, 6 uindicare oder petere in<br />

Ganz anders Wlassak, SZ 26, 395 n. I.<br />

Er übersetzt „eam simile habere praeiudicium"<br />

mit: „es treffe die Frau der gleiche<br />

Nachteil", d. h. wohl: der Nachteil, daß sie<br />

ihre Freiheit beweisen müsse. Ich halte<br />

diese Auffassung der Stelle für sprachlich<br />

nicht möglich (vgl. auch 'das xanā zdöas zu<br />

Basil. XLVIII, zo, 21) und für sachlich unbefriedigend:<br />

daß der dolos erworbene Besitz<br />

der Freiheit die Beweislast nicht verändere,<br />

mochte allenfalls als „praeiudicium"<br />

i. S. eines besondern Rechtsnachteils empfunden<br />

werden, aber doch nicht die naturgemäße<br />

Ordnung der. Beweislast für den<br />

in seruitute constitutus (simile praeiudicium).<br />

2<br />

Karlowa, RG II, 1113, meint, „praeiudicium"<br />

könne in c. 21 cit. nicht praeiudicialis<br />

formula bedeuten: denn die müßte<br />

ja für die beiden Fälle verschieden lauten.<br />

<strong>Das</strong> ist ein Irrtum. <strong>Das</strong> praeiudicium „an<br />

liber sit" wäre für beide Fälle gleich passend<br />

gewesen.<br />

3 Nicht gefördert wird die Frage durch<br />

Maschke, Freiheitsprozeß im klass. Altertum<br />

(1888). Vgl. die Rezension dieses Buchs<br />

durch Ubbelohde, Gött. gel. Anz. 1888,<br />

360ff.<br />

4 Ubbelohde, in Hartmann-Ubbelohde,<br />

ordo iud. 599 n. 8, will die Auslassung<br />

damit erklären, daß der Freiheitsprozeß<br />

Kognition geworden sei. Aber. wie<br />

stimmt dazu die Tatsache, daß nach den<br />

zit. Stellen noch Diokletian und Justinian<br />

hier von praeiudicium sprechen?<br />

5 Cf. (40. 14) 6, (2. 4) 8 § 1, (22. 3) 18 pr.,<br />

( 2 5 . 3) 5 § 18, eod. 3 § 2. 5, (42. 5) 30.<br />

6 Vgl. über diesen Ausdruck Wlassak,<br />

Grünh. Zschr. 19, 715f.

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