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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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432<br />

Tit. XL. § 222<br />

selbst es nicht verstanden. Die wahrscheinlichste Deutung scheint mir<br />

folgende. Die Implorantin — Menandra — hatte eine sichere Forderung<br />

besessen, sei es eine privilegierte Forderung (etwa wegen ihrer dos) gegen<br />

den fraudator selbst, sei es eine Forderung wider einen Dritten. = Sie<br />

hatte sich beschwatzen lassen, diese durch Novation in eine gewöhnliche<br />

Stipulationsforderung gegen den fraudator zu verwandeln: actu solemni<br />

praecedentem 2 obligationem peremit. Nach vollzogener bonorum uenditio<br />

suchte sie Hilfe bei den Kaisern und richtete wahrscheinlich die doppelte<br />

Anfrage an sie, ob ihr nicht gegen den bonorum emptor zu helfen sei.<br />

und ob sie nicht den Kridar sofort in Schuldhaft nehmen könne. Die<br />

Kaiser erwidern: wenn du deine frühere Forderung aufgegeben hast, so<br />

steht dir wegen deines Ausfalls nach dem Edikt derzeit (intra annum) kein<br />

anderes Recht zu, als wider den Kridar in quantum facere potest zu klagen.<br />

Ist vorstehende Auslegung richtig, so ersehen wir daraus, daß nicht<br />

bloß der bonis zedierende Kridar ein beneficium competentiae genoß: der<br />

Vorteil, den die cessio bonorum gewährte, war nur der, daß sie dem Wahlrecht<br />

der Gläubiger zwischen Personal- und Vermögensexekution sofort<br />

ein Ende machte, und ferner, daß das beneficium competentiae hier ein<br />

dauerndes war. Eine Bestätigung dafür, daß es nicht überhaupt auf den<br />

Fall der cessio bonorum beschränkt war, gibt, was Paulus in fr. 51 pr.<br />

(42. 1) berichtet:<br />

Si quis dolo fecerit, ut bona eius uenirent, in solidum tenetur.<br />

Denn hiernach war das Benefiz nur dem betrügerischen Bankrotteur ent-<br />

zogen.<br />

Der Ort unseres Edikts im System des Albums ist ungewiß. Für die<br />

von mir gewählte Stelle spricht außer innern Gründen der Umstand, daß<br />

Ulp. 64 (42. 3) 6 die Frage erörtert, unter welchen Voraussetzungen wider<br />

denjenigen, qui bonis cessit, eine zweite bonorum uenditio erwirkt werden<br />

könne. Der enge Zusammenhang dieser Frage mit der Lehre von den<br />

Aktionen ex ante gesto liegt auf der Hand.<br />

Ulp. 6 4,3 Paul. 620, 4 Iulian. 47 .5<br />

Gai. IV, 3 5:<br />

. . . bonorum<br />

emptor ficto se herede agit ... species actionis, qua<br />

ficto se herede bonorum emptor agit, Seruiana (uocatur).<br />

Die actio Seruiana war die Form der Klage für und wider den bonorum<br />

= So Karlowa, RGII, 1 4 12f. Vgl. (24.3)<br />

22 § 2,<br />

2 Die 1. Aufl. will aus dem Wort „praecedens"<br />

folgern, daß die Forderung eine<br />

privilegierte gewesen sei, arg. (r i. 7) 45.<br />

<strong>Das</strong> Wort bezeichnet aber gewiß hier nur<br />

§ 222. DE SER UTANA ACTIONE<br />

die novierte Obligation als solche, vgl.<br />

z. B.<br />

C. (4. 2) 6 § 1, D. (46. 2) i pr.<br />

3 (16. 2) 12, (34 . 3) 1 5, (38. 1) 29.<br />

4 (33. 1) 4, (35. 1) 65, cf. Paling. I, 1079<br />

n. 2.<br />

5 (46. 1) 14, vgl. L e n e 1, SZ 8, 202 f.

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