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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XLV. § 290<br />

einen Prokurator ab, so gibt es ja Fälle genug, wo je nach Lage der Sache<br />

nur die eine oder die andere am Platze ist.'<br />

§ 29o. DE AUCTORITATE 2<br />

Ulp. 80. 3 81, 4 Paul. 76.5 77, 6 Gai. 28, 7 Iulian. 57. 5 58, 9 Cels. 27 dig.,1O<br />

Papin. 28 quaest.11<br />

Von der Eviktionshaftung handeln, wie aus den Noten ersichtlich,<br />

Ulpian, Paulus und Julian in je zwei Büchern, und zwar wird bei Ulpian<br />

und Paulus keines dieser beiden Bücher von der Lehre ganz ausgefüllt,<br />

sondern es kommen daneben noch andere ediktale Materien zur Erörterung;<br />

bei Julian ist, wie es scheint, lib. 57 ganz der Eviktionshaftung gewidmet,<br />

lib. 58 dagegen ihr und andern Materien zusammen. Aus dieser Sachlage<br />

nun dürfen wir m. E. mit großer Wahrscheinlichkeit den Schluß ziehen,<br />

daß das Edikt an dieser Stelle nicht eines, sondern zwei die Eviktionshaftung<br />

betreffende Rechtsmittel enthielt. Denn es ist in den Kommentaren<br />

des Ulpian und Paulus und in Julians Digesten sonst an keiner<br />

Stelle sicher nachzuweisen, 12 daß die Erörterung eines und desselben Rechtsmittels<br />

in der Mitte des einen Buchs begonnen, dann abgebrochen und in<br />

einem Stück des nächsten Buchs fortgesetzt würde. Mit welchen zwei<br />

Rechtsmitteln haben wir es aber hier zu tun? Eines vor allem nun ist<br />

gewiß: das Rechtsmittel, an das man zunächst denken möchte, die stipulatio<br />

duplae, gehört nicht hierher. Diese war zweifellos im Edikt der<br />

Ädilen proponiert; eine nochmalige Proponierung im Edikt des Prätors<br />

wäre gegen alle Wahrscheinlichkeit und würde zudem dem Bericht des<br />

Pomponius in fr. 5 pr. (45. 1) widersprechen:<br />

duplae stipulatio uenit ab iudice auf ab aedilis edicto.<br />

Auch begegnet uns in den erhaltenen Fragmenten zwar, wie wir unten<br />

sehen werden, einigemal der Name der duplae stipulatio; aber, was bei<br />

einem zu Justinians Zeit noch praktischen Rechtsmittel sehr auffällig wäre,<br />

keine der bekannten Wendungen dieser Stipulation wird auch nur berührt,<br />

so daß die Annahme, jene Bezeichnung sei interpoliert, sehr naheliegt.<br />

Umgekehrt gelten gerade die umfangreichsten der erhaltenen Untersuchungen<br />

nachweisbar nicht der duplae stipulatio. Ist nun der Gedanke<br />

an die duplae stipulatio zu verbannen, so bleiben uns nur zwei Rechtsmittel,<br />

die wir an diese Stelle des Edikts einschieben können: die Formel<br />

Debray, a. a. O. 38'. Hinsichtlich der<br />

cautio de rato vgl. z. B. h. t. to, 1 i ; die<br />

Erwähnung<br />

der cautio de amplius non<br />

petendo in (9. 2) 27 § 14 ist dagegen interpoliert.<br />

2 D. (21. 2) de euictionibus et duplae stipulatione.<br />

C. (8. 44 [45]) de euictionibus.<br />

3 h. t. 28, 51, (2I. 2) 61.<br />

4 h. t. 52. Fr. 73 (50. i6) (fälschlich Ulp.8o<br />

statt 81 inskrib.)? s. S. 54 8. 5494.<br />

5 h. t. 9, (50. 16) 72.<br />

6 h. t. 53.<br />

7 h. t. 54, (18. 1) 53.<br />

8 h.t.39.<br />

9 h. t. 40, 43.<br />

h. t. 10, 62, (19. I) 12, (8.3) I I.<br />

11 h. t. 66.<br />

12 Die von Girard, NRH 1904, 142ff., aufgeführten<br />

wenigen angeblichen Ausnahmen<br />

sind alle problematisch.

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