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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Die Hauptabschnitte des Edikts 2I<br />

Näher hat Rudorff diese Einteilung in der angeführten Abhandlung erläutert,<br />

und zwar laufen seine Gedanken im wesenlichen auf folgendes<br />

hinaus.<br />

Den legislativen Kern des Edikts bilden nach R. zwei Abschnitte: die<br />

Aktionen und die Missionen, in prozeßrechtlicher Umrahmung. „Dem<br />

Aktionenrecht vorauf geht die Prozeßeröffnung, die Kompetenz der munizipalen<br />

Untergerichte, die Edition der Klage, Ladung und Vadimonium,<br />

Prozeßlegitimation, Beseitigung der Klagbehinderung durch präliminare<br />

Restitution des verlorenen Rechtsstands, endlich der Rechtszwang gegen<br />

den Schiedsrichter und die Anordnung des Iudicium mit den Judizialstipulationen<br />

. . . Auf der entgegengesetzten Seite folgen dem Missionenabschnitte<br />

die Organe des Rechtszwangs: die Streitbeendigung durch Endurteil,<br />

Geständnis, Ungehorsam und die Vollstreckung." Der Aktionen- und<br />

der Missionenabschnitt ihrerseits grenzen sich nach Rudorff nicht ab nach<br />

dem historischen Gegensatz zwischen Zivilrecht und prätorischem Recht:<br />

die Formel der actio sei nicht minder magistratisch als die Mission. Auch<br />

nicht nach der prozessualischen Form: der Aktionenabschnitt enthalte zwar<br />

vorzugsweise Aktionen, aber doch auch vereinzelte Interdikte (?) und Kautionen<br />

(?) , und der Missionenabschnitt enthalte außer den prätorischen<br />

Besitzdekreten doch auch zahlreiche Aktionen. Der die Abgrenzung bestimmende<br />

Gegensatz sei vielmehr „der wohlbekannte und praktisch wichtige<br />

Gegensatz des Rechtsschutzes und des Besitzschutzes, des Petitorium<br />

und des Possessorium".<br />

Die Grenzen der Abschnitte bestimmt Rudorff folgendermaßen. Der<br />

Eröffnungsabschnitt endigt bei dem problematischen Titel de iudiciis omnibus<br />

(vgl. Teil II tit. XIV); gedachter Titel selbst ist nach der angef. Abhandlung<br />

in den Eröffnungsabschnitt noch einzuschließen, während er im<br />

EP den folgenden Abschnitt als spezielle Einleitung eröffnet. Der<br />

Aktionenabschnitt geht von hier ab bis einschließlich des Titels de iure<br />

patronatus (tit. XXIV unserer Übersicht); der Missionenabschnitt vom Titel<br />

de bonorum possessionibus (tit. XXV) bis zu dem de iniuriis (XXXV) einschließlich;<br />

das Gebiet des Schlußabschnitts ergibt sich hiernach von selbst.<br />

Die hier vorgeführten Ideen Rudorff s enthalten ohne Zweifel sehr<br />

viel Richtiges, ja, man darf sagen, daß hier zum erstenmal eine gesunde<br />

Grundlage für die Erkenntnis des Ediktsystems geliefert ist. Vor allem ist<br />

anzuerkennen, daß Rudorff zuerst die vier Hauptmassen, in die Julian oder<br />

seine Vorgänger den Ediktstoff geschieden haben, örtlich richtig gegeneinander<br />

abgegrenzt hat, und richtig ist ferner, daß der Kern des Edikts in<br />

den beiden mittleren Abschnitten liegt, zu denen sich der erste und vierte<br />

als Einleitung und Schluß verhalten. Im weitern aber bedarf Rudorffs<br />

System einer sorgfältigen Einzelprüfung, die keineswegs durchgängig zustimmend<br />

ausfallen kann.<br />

Betrachten wir zunächst den Einleitungs- und den Schlußabschnitt.<br />

Rudorff faßt sie auf als „prozeßrechtliche" Umrahmung des Mittel- und.

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