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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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So ferner fr. 8 h. t.:<br />

und<br />

quanti eius uel actoris interfuerit . . .<br />

Tit. XVII. § 9 6 245<br />

quanti actoris intersit eam pecuniam Capuae s o l u t am esse ...<br />

Weiter § 33 C I. (4. 6):<br />

... utilitatis quae promissori competitura fuisset .. .<br />

Endlich fr. i5 (i6. 2):<br />

quanti Titii interfuerit .. .<br />

Diesen übereinstimmenden Quellenäußerungen gegenüber geht es m. E.<br />

nicht an zu leugnen, daß mit dem Moment der erhobenen arbitraria actio<br />

die Möglichkeit anderwärts als am Klagort zu leisten regulärerweise ihre<br />

Endschaft erreicht hat; I sie kommt nur noch als gewesene Möglichkeit<br />

in Betracht.<br />

Läßt sich nun für eine Satisfaktionsklausel durchaus kein befriedigender<br />

Inhalt finden, so begreift sich andererseits der Name „arbitraria actio"<br />

von selbst, und ohne daß wir der Formel irgendeinen weiteren Zusatz<br />

geben, durch die von uns gefundene Gestalt ihrer condemnatio. Vermöge<br />

des Worts alterutrius stellt diese condemnatio es in das Ermessen (arbitrium)<br />

des Judex, das Interesse welcher der beiden Parteien er bei der<br />

Ästimation berücksichtigen wolle, und diese Wahlfreiheit bei der Ästimation<br />

ist die Ursache, der die actio ihren Namen verdankt. Allerdings entspricht<br />

diese Erklärung nicht der Definition der Institutionen. Allein wer<br />

die Stellen, in denen unsere actio als arbitraria bezeichnet ist, aufmerksam<br />

liest, kann gar nicht darüber zweifeln, daß die Bezeichnung hier in unsern<br />

Quellen in anderm Sinne gebraucht ist als sonst. Bezeichnen die Juristen<br />

einmal gelegentlich eine andere actio als arbitraria — sie tun dies nicht<br />

eben besonders häufig —, so wollen sie ihr damit lediglich eine bestimmte<br />

Eigenschaft zuschreiben, die sie mit andern teilt: sie ist arbitrarisch, wie<br />

sie zivil, honorarisch, in rem, in personam, in ius oder in factum konzipiert<br />

ist. Für unsere actio dagegen, für die die Bezeichnung häufiger vorkommt,<br />

als für alle andern actiones arbitrariae zusammengenommen, 2 ist „actio<br />

arbitraria" der speziell für sie technische Name: sie ist nicht eine, sie ist<br />

die actio arbitraria.3 Daraus folgt aber, daß, was sie zur actio arbitraria<br />

macht, nicht das sein kann, was noch einem Dutzend anderer Formeln<br />

diese Eigenschaft verleiht, und diese Folgerung wird durch fr. 3 und fr. 8<br />

h. t. direkt bestätigt: denn nach diesen Stellen kann der Name nur daher<br />

Ausnahmsfälle vielleicht vorbehalten.<br />

Aber fr. 4 § t h. t. ist kein zuverlässiges<br />

Zeugnis, vgl. Beseler I, 65.<br />

2 Außer unserer actio wird in den Dig.<br />

überhaupt nur die actio metus causa einmal<br />

arbitraria genannt: ( 4 . 2) 1 4 § 4 . Weiter s.<br />

noch fr. de'form. Fab. § I und D. (22. t) 3 § t.<br />

3 Auch bei Stephan. in Bas. LX, to, 6<br />

(Heimbach V, 43o): dpihrecipios zvnos. Die<br />

Klassizität der Bezeichnung für unsere actio<br />

bestreitet Arangio-Ruiz, bull. 25, 13of.<br />

Gegen ihn Biondi, bull. 26, 16f., <strong>Lenel</strong>,<br />

Festschr. Sohm 221 f.

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