22.07.2013 Aufrufe

Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die Hauptabschnitte des Edikts 23<br />

Gegensatz sein zwischen Rechtsschutz und Besitzschutz, zwischen<br />

Petitorium und Possessorium. Ich will mich nicht an die durchaus und<br />

offensichtlich unpassende Bezeichnung „Besitzschutz" klammern, die<br />

schon bei dem ersten und wichtigsten Titel des angeblichen Missionen-<br />

abschnitts — dem Titel de bonorum possessionibus — in keiner Weise zutrifft.<br />

Rudorff selbst hat das Schiefe dieser Bezeichnung empfunden, er<br />

definiert selber (a. a. O. S. 70) den Inhalt des zweiten Unterabschnitts viel<br />

weiter als „die Reihe der mannigfaltigen Formen von Rechtsmitteln, durch<br />

welche die Ergreifung, Behauptung und Wiedererlangung jenes dauernden<br />

Zustands tatsächlicher Herrschaft vermittelt wird, den wir im allgemeinen<br />

Sinne des Worts als Besitzstand bezeichnen dürfen". In diese<br />

weitgesteckten Grenzen nun läßt sich, wie leicht begreiflich, ein großer<br />

Teil des sog. Missionenabschnitts ohne Schwierigkeit einordnen. So vor<br />

allem der Titel de bonorum possessionibus. Was die nächstfolgenden Titel<br />

de testamentis und de legatis Fremdartiges enthalten, findet Erklärung<br />

durch die auch wahrscheinlich richtige Annahme, daß diese Titel bloße<br />

Anhänge zu dem Titel de bonorum possessionibus, von diesem letztern<br />

attrahiert seien. Die Beziehungen ferner der drei Nachbarrechtsinstitute<br />

— operis noui nuntiatio, cautio damni infecti, actio aquae pluuiae arcendae<br />

(tit. XXVIII-XXX) zum Besitz liegen auf der Hand. Im Titel de<br />

liberali causa (tit. XXXI) sodann braucht man nur, was freilich schon<br />

etwas Kühnheit erfordert, die ordinatio liberalis causae, die Ordnung des<br />

Besitzstands im Freiheitsstreite, als die Hauptsache anzusehen, an die sich<br />

der ganze übrige Inhalt des Titels ankristallisiert hat, und auch dieser Titel<br />

fügt sich Rudorffs Hypothese. Hiermit sind aber auch die Konzessionen,<br />

die wir ihr machen können, zu Ende. Der Rest des sog. Missionenabschnitts<br />

hat mit dem Besitz einfach gar nichts zu tun. Man muß bei Rudorff selbst<br />

nachlesen, wie er die Edikte de publicanis, de hominibus armatis, de turba<br />

usw. unter seinen Gesichtspunkt zwängt. Wo zur Entwendung oder Beschädigung<br />

beweglicher Sachen, sagt er, Gewalt hinzukomme, Gewalt der<br />

Publikanen oder ihrer Leute, Aufgebot bewaffneter Mannschaft, Auflauf,<br />

Feuer, Einsturz, Schiffbruch, Eroberung eines Schiffs, da habe die Gewalt<br />

als das Überwiegende erscheinen müssen: die prozessualische Form des<br />

Schutzes sei zurückgetreten, und trotzdem daß hier Aktionen, Vorführungszwang<br />

und Strafandrohungen wechseln, habe man diese erschwerenden<br />

Gewalttätigkeiten den Schutzanstalten gegen Gewalt angelehnt.'<br />

Es ist offenbar ein recht weiter Begriff des Besitzschutzes, der diesen<br />

letztern Ausführungen Rudorffs zugrunde liegt, und doch ist er nicht weit<br />

genug, um den Inhalt des sog. Missionenabschnitts zu decken. Rudorffs<br />

a. a. O. 71, vgl. auch B r i n z, krit. Vjschr.<br />

r 1, 492f. Welchen Schutzanstalten gegen<br />

Gewalt? muß man übrigens billig fragen.<br />

Sind die Institute, die vor jenen Aktionen<br />

im Edikt behandelt sind, — die bonorum<br />

possessio, die operis noui nuntiatio, die<br />

cautio damni infecti, die causa liberalis —<br />

durch die Bezeichnung „Schutzanstalt gegen<br />

Gewalt" in ihrem eigentlichen Wesen richtig<br />

getroffen?

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!