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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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<strong>Das</strong> Ediktsystem im einzelnen<br />

ziehenden Kraft des Worts negotium, das ihm mit dem unmittelbar vorhergehenden<br />

Edikt de negotiis gestis gemeinsam ist, diese Meinung, wenig<br />

anmutend an sich, ist durch nichts gerechtfertigt; jenes Edikt paßt, wie gezeigt,<br />

durch seinen Inhalt sehr gut in den Zusammenhang des ersten<br />

Ediktabschnitts, und überdies, wie ich an seinem Orte unten nachweisen<br />

werde, handelt es sich hier auch keineswegs bloß um jenes vereinzelte<br />

Edikt, sondern um einen ganzen Titel, der doch schwerlich bloß durch das<br />

Edikt de negotiis gestis attrahiert sein kann. Den zweiten oben namhaft<br />

gemachten Zweck erfüllt der Titel (X) de in integrum restitutionibus. I Innerhalb<br />

dieses Titels dürfte, wie Rudorff richtig bemerkt hat, die Ordnung<br />

der Edikte darauf beruhen, daß die drei ersten unter ihnen (quod metus<br />

causa, de dolo malo, de minoribus) die Aufhebung der verbindenden Kraft<br />

eines gestum oder contractum, d. h. die Beseitigung einer iure ciuili begründeten<br />

actio, die folgenden aber Restitution einer iure ciuili verlorenen<br />

actio als Hauptzweck verfolgen. Den Schluß bildete, wenn echt, das Edikt<br />

über die Vererbung des Restitutionsanspruchs der Minderjährigen.<br />

Ehe das Edikt mit dem Titel (XII) de satisdando auf die zur Sicherung<br />

des Erfolges der iudicia notwendigen Maßnahmen übergeht, verweist der<br />

Prätor noch zuletzt auf die Möglichkeit einer Vermeidung des iudicium<br />

durch außergerichtliche Streiterledigung im Wege des Kompromisses ,<br />

und er fördert die dahin gerichtete Absicht der Parteien durch Verheißung<br />

von Zwang gegen den arbiter, — tit. XI de receptis. Die Edikte über das<br />

receptum nautarum und das receptum argentariorum sind, wie hinsichtlich<br />

des erstem schon Cujaz 2 richtig gesehen hat, in die Gesellschaft des Edikts<br />

qui arbitrium receperint lediglich dadurch gekommen, daß auch in ihnen<br />

die Übernahme der Verbindlichkeit durch das Wort recipere bezeichnet<br />

ist.3<br />

Den Abschluß des ersten Ediktabschnitts bilden die Titel (XII) de<br />

satisdando, dessen Bedeutung im Zusammenhang dieses Abschnitts soeben<br />

bereits angedeutet wurde, und (XIII) Quibus causis praeiudicium fieri non<br />

oportet, der die Rangordnung unter den verschiedenen Judizien zu wahren<br />

bestimmt ist.<br />

I Vgl. Rudorff, a.a.O. 88f.<br />

2 Obs. XXIII, 16.<br />

3 Die von Rudorff, a. a. O. 108 .gegebene<br />

zusätzliche Erklärung — das Edikt<br />

über das receptum nautarum bezwecke<br />

ebenso wie das über das Kompromiß den<br />

Privatvorteil der Parteien (die actio recepticia<br />

weist er noch ausdrücklich aus der Gesellschaft<br />

der andern recepta aus) — ist in<br />

Wahrheit keine Erklärung der Zusammenstellung,<br />

sondern lediglich eine Deklaration<br />

Lene 1, <strong>Das</strong> <strong>Edictum</strong> <strong>Perpetuum</strong>. 3. Aufl.<br />

33<br />

ihrer Willkürlichkeit, wie auch Rudorff<br />

selbst eingesehen hat. Auch Bekkers Versuch<br />

(SZ 3, 7), einen innern Zusammenhang<br />

zwischen den drei Edikten dadurch herzustellen,<br />

daß er in allen dreien dem „recipere"<br />

die ursprüngliche Bedeutung von<br />

„mandatum recipere" vindiziert, halte ich<br />

für nicht gelungen. Vgl. noch Wenger,<br />

bei Pauly-Wiss. s. v. recipere. Die these<br />

von H. V i n c e n t, Res recepta (1920), war<br />

mir nicht erhältlich.<br />

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