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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Die Hauptabschnitte des Edikts 25<br />

Buche, wo die actio ui bonorum raptorum und das Edikt de incendio<br />

ruina usw. besprochen sind (Paul. 54). 1 In der gleichen Umgebung und<br />

also ohne Zweifel durch die gleiche äußere Ursache hierhergezogen, steht<br />

die Lehre auch bei Gaius, 2 Julian, 3 Celsus 4 u. a. Daß nun diese Erörterungen<br />

sich nicht direkt auf eine Ediktklausel beziehen, ergibt ihr ganzer Inhalt:<br />

sie sind ein bloßer Exkurs, eine gelegentliche Abschweifung, und nur so<br />

läßt es sich auch erklären, daß Ulpian, dessen Kommentar uns sonst am<br />

vollständigsten überliefert ist, keine Spur einer dergleichen Erörterung<br />

zeigt. Was jene Digression, in der ohne Zweifel das Julianische System<br />

dem Gaius und Paulus Vorbild war, äußerlich veranlaßte, wissen wir nicht.<br />

R u d o r f f (EP § 183 n. i) setzt sie in Beziehung zu der actio ficticia der<br />

Publikanen, wobei es ganz im Dunkeln bleibt, was denn Besitz und Usukapion<br />

mit jener actio zu tun haben.5 Ich selbst verwies in der ersten Auflage<br />

dieses Buchs auf die usureceptio ex praediatura, die gelegentlich des<br />

Edikts de praediatoribus zur Erwähnung gelangt sein und auf die Frage<br />

nach den Voraussetzungen der Usukapion überhaupt geführt haben könne,<br />

und auf die actio ui bonorum raptorum, bei der auf die Unersitzbarkeit der<br />

res ui possessae 6 die Rede gekommen sein möge. Auch diese Vermutungen<br />

können nicht befriedigen. Denn von dem Edikt de praediatoribus handelt<br />

Paulus in lib. 53, von Besitz und Usukapion in lib. 54; es ist nicht glaublich,<br />

daß er einen Exkurs zu einer Nebenfrage des Prädiaturrechts in ein neues<br />

Buch verlegt hätte. Und die zweite Hypothese ist doch gar zu weit hergeholt.<br />

Wir werden auf die Lösung des Rätsels verzichten müssen. Wo<br />

sie aber auch liegen möge: ist es denkbar, daß die Lehre vom Besitz von<br />

Paulus und Gaius, daß sie von dem Ediktredaktor selbst in Gestalt<br />

eines solchen gelegentlichen Exkurses mitten unter Detailedikte der letzten<br />

Abteilung des sog. Missionenabschnitts eingeschaltet worden wäre, offenbar<br />

um sie nur überhaupt irgendwo unterzubringen, ist dies denkbar, wenn<br />

„Besitz" das Stichwort dieses ganzen Abschnitts war, wenn also die Stelle<br />

an seiner Spitze sich von selbst für die Behandlung der allgemeinen Lehre<br />

vom Besitz aufdrängen mußte? Mir scheint, daß schon diese eine Tatsache<br />

zur Verwerfung von Rudorffs Hypothese nötigen würde. —<br />

Muß Rudorffs Einteilungsprinzip verworfen werden, so fragt sich,<br />

wo ein anderes und besseres zu finden ist.<br />

Wir haben gesehen, daß die Zusammenstellung des Eingangs- und<br />

Schlußabschnitts des von seinen Anhängen befreiten Edikts nach prozessualen<br />

Gesichtspunkten erfolgt ist; auch die Anhänge selbst sind nach<br />

prozessualen, nämlich bloßen Formrücksichten zusammengesetzt. Von<br />

selbst drängt sich der Zweifel auf, ob nicht auch für die Einteilung des<br />

Vgl. Paul. nr. 656-676.<br />

2 Gai. nr. 333 . 334.<br />

3 Iulian. nr. 608-620.<br />

4 Cels. nr. 1 95 . 1 99. 200.<br />

5 Auch spricht gegen diese Beziehung der<br />

Umstand, daß der Exkurs bei Paulus erst<br />

hinter dem Titel de praediatoribus steht, der<br />

dem Titel de publicanis (et uectigalibus)<br />

nachfolgt.<br />

6 Paul. 54 (4 1. 3) 4 § 22-27, (43. 16) B.

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