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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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156<br />

Tit. XIV. § 57<br />

[§57. SI INCERTUM CONDICATUR?]<br />

Die Annahme, daß die sog. incerti condictio I an dieser Stelle des<br />

Albums proponiert gewesen sei, entbehrt jeder äußeren Beglaubigung. 2<br />

Wenn ich sie dennoch in der E. Aufl. hier einschaltete, so geschah dies<br />

lediglich, weil ich mir ihre Formel damals mit einer praescriptio ausgestattet<br />

dachte und sie daher in die Nachbarschaft der in § 55 . 56 behandelten<br />

Präskriptionen setzen zu dürfen glaubte. Ich bin von dieser Vermutung<br />

längst zurückgekommen und heute der Meinung, daß das Album überhaupt<br />

keine Musterformel der condictio incerti enthielt.<br />

Die Formel, die ich ehemals vorschlug, lautete ungefähr so :<br />

E. r. a. de decem quae AS AS N. N. stipulanti promisit accepto ferendis.<br />

Quidquid N m Nm A. A. d. f. o., eius iudex rel.<br />

Bei dieser Formulierung nahm ich mit Savigny3 an, daß eine condictio<br />

„incerti" auch eine intentio incerta gehabt haben werde. Ein unterstützendes<br />

Moment dafür fand ich in den Stipulationen „quod ex causa<br />

condictionis d. f. oportet" und „quidquid furem d. f. o.", die in fr. 29 § i (45. 1)<br />

und in fr. 7 2 § 3 (46. 3) erwähnt und schon von Savigny angeführt werden.<br />

Die intentio incerta aber könnte nicht für sich allein gestanden haben: sie<br />

verlange eine vorausgehende praescriptio oder demonstratio. Eine praescriptio<br />

oder demonstratio welchen Inhalts? <strong>Das</strong> Nächstliegende schien<br />

eine solche, die die causa agendi klarstellte. Allein diesen Gedanken verwarf<br />

ich aus zwei Gründen. Einmal deshalb, weil die condictio incerti sich<br />

historisch aus der condictio certi herausentwickelt hat: 4 da nun aber das<br />

Wesen dieser gerade darin liegt, daß sie abstrakt formuliert ist (s. § 95), so<br />

schien mir eine die causa individualisierende Fassung des jüngern Gebildes<br />

höchst unwahrscheinlich. Zweitens deshalb, weil bei solcher Formulierung<br />

das Nebeneinanderstehen von condictio incerti und actio praescriptis uerbis<br />

völlig unbegreiflich wäre: wer hätte den beiden Aktionen, die beide im<br />

gleichen Fall zustehen konnten, ihr verschiedenes Ziel ansehen können?<br />

So kam ich denn auf den Ausweg, die unentbehrliche praescriptio so zu<br />

fassen, daß sie nicht die causa agendi, sondern das Klagbegehren spezialisierte.<br />

Und als ein freilich manchem Zweifel ausgesetztes Zeugnis für die<br />

Hypothese einer praescriptio meinte ich fr. 19 § 2 (43 . 26) anführen zu dürfen,<br />

wo den Worten „incerti condictione" erläuternd beigefügt ist: id est praescriptis<br />

uerbis.5<br />

So meine Argumentation. Allein dies ganze Gebäude ist ein Karten-<br />

Eine Auseinandersetzung mit der ganzen<br />

stark angeschwollenen Literatur über die<br />

condictio incerti ist an dieser Stelle weder<br />

möglich noch nötig.<br />

2 Insbesondere gewährt Iulian. 8 (12. 7) 3<br />

keine solche (vgl. lulian. nr. 124).<br />

3 System V, 605.<br />

4 A. M. allerdings v. M e l t z 1, über den<br />

Urspr. der condictio incerti 1907.<br />

5 Ich nahm an, daß Julian, der Verfasser<br />

der Stelle, damit nicht auf die actio praescriptis<br />

uerbis, sondern auf die von mir vermutete<br />

praescriptio habe hindeuten wollen.

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