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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XXIII. i. (§ I2_8) 327<br />

furtum faciens ausdrücklich abgesprochen werde, in dieser Weise bezeichnet<br />

werde. In der i. Aufl. habe ich hierauf erwidert, dem Paulus und Labeo<br />

(dessen Worte jener zitiert) sei es an diesem Orte gar nicht auf technischgenaue<br />

Ausdrucksweise angekommen; wie nahe liege die Umkehrung des<br />

formularen „ope consilio N i N i furtum factum esse" in ein „qui ope consilio<br />

furtum fecit", zumal da ja auch der bloße Teilnehmer „furti" tenetur! I Aber<br />

sind es wirklich Paulus und Labeo, die hier reden? Es sprechen, wie Karlowa 2<br />

und P a m p a l o n i3 gezeigt haben, gute Gründeo dafür, daß hier die Hand<br />

der Kompilatoren eingegriffen hat. Die Nachlässigkeit des Stils und das<br />

Unzusammenhängende des Gedankengangs lassen m. E. nur die Wahl zwischen<br />

dieser Annahme und der eines in den Text eingedrungenen Glossems.<br />

Als Hauptargument verwendet nun Cohn 5 freilich den oben angeführten<br />

Formeltext bei Gai. IV, 37, dessen Wortlaut es aufs bestimmteste<br />

bestätige, daß die Worte ope consilio auch auf den Täter Bezug haben,<br />

wofern man nicht zu Emendationen seine Zuflucht nehme. Allein, wenn<br />

in der Gaianischen Formel ganz unzweifelhaft zwischen den Worten<br />

si paret und consilioue durch Versehen des Abschreibers eine Lücke<br />

ist — das Wort ope (und gewiß auch der Name des Bestohlenen) muß<br />

jedenfalls eingeschoben werden —, so ist die Annahme, daß hier nicht<br />

bloß dies allein ausgefallen sei, sicherlich nicht gewagt, und man muß sich<br />

wohl besinnen, ehe man eine derart verdächtige Stelle als Hauptbeweis<br />

gegen eine Reihe klar redender Zeugnisse ausspielt. Zur Unterstützung<br />

seiner Meinung von der Vollständigkeit des Gaianischen Formeltexts führt C.<br />

noch die bekannte Stelle aus Cicero de nat. deor. III, 3o § 74 an, wo dieser,<br />

indem er den Mißbrauch der menschlichen Vernunft durch Beispiele belegt,<br />

gelegentlich die Legisaktionsformel „ope consilioque tuo furtum aio factum<br />

esse" zitiert. Da sei ja ebenfalls vom Täter keine Rede! Aber es erklärt sich<br />

leicht, warum Cicero gerade nur diese Formel und nicht gleichzeitig auch das<br />

in der legis actio vielleicht mit dieser gar nicht zu einer Formel verbundene<br />

„aio te furtum fecisse" zitierte: es war das Wort consilium, was ihn dazu<br />

veranlaßte, eben jenes Wort, das er vorher und nachher (eod. III, 28 § 71,<br />

III, 3o i. f.) neben ratio zur Bezeichnung der mißbrauchten Geisteskraft<br />

verwendet, daher ihm unsere Formel als eine Art offiziellen Dokuments für<br />

die Rolle der Vernunft beim Verbrechen ein besonders bequemes Zitat<br />

sein mußte. Ein weiteres Argument, das C. aus dem Text des Edikts über<br />

die actio furti aduersus nautas ziehen zu dürfen glaubt, 6 wird gelegentlich<br />

dieses Edikts seine Erledigung finden. Und wenn er 7 endlich den sonstigen<br />

Legalgebrauch der Worte ope consilio heranzieht, so erweist er damit gegen<br />

sich; die Worte ope consilio in den von ihm angeführten Stellen beziehen<br />

Vgl. auch P e rn i c e, Labeo II (a. Aufl.),<br />

108 n. 2. Huvelin, a. a. O. 300.<br />

2 RG II, 787.<br />

3 Studi sopra il del. di furto fasc. II<br />

(1900) 39 (studi Senesi XVI).<br />

4 Sie sind von Huvelin a. a. O. nur zum<br />

Teil entkräftet.<br />

5 a. a. O. 1 i f.<br />

6 a. a. O. 14f.<br />

7 a. a. O. 18 f.

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