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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XLIII. § 249<br />

Edikts fest. In dem Edikt insbesondere sehe ich die nur erst tastende Anbahnung<br />

einer Entwicklung — der Entwicklung der Superfizies zum selbständigen<br />

dinglichen Recht —, die sich erst in nachklassischer Zeit und<br />

zum Teil gewiß erst durch Justinian vollendete und naturgemäß zu zahlreichen<br />

Interpolationen in und außerhalb des Titels ( 43. 18) führen mußte.<br />

Für diesen konservativen Standpunkt kann ich mich im ganzen auf die Ausführungen<br />

Albertarios in der S. 476 n. 9 angef. Rezension berufen, unter<br />

Vorbehalt freilich abweichender Meinung in Einzelheiten. Nicht zugeben<br />

kann ich Beseler (III, 169), daß die Worte ex lege locationis mit dem angeblich<br />

possessorischen Charakter des Interdikts unvereinbar seien. Nicht<br />

nur wer Superfiziar r echt, sondern auch wer Superfiziar b e s i t z beansprucht,<br />

muß sich auf eine lex locationis berufen können; daß diese mit<br />

dem Eigentümer des Bodens vereinbart sein müsse, ist in dem Interdikt<br />

nicht gefordert; sie kann ebensogut mit dem bloßen Besitzer vereinbart<br />

sein. Daß die Kompilatoren einerseits in fr. i pr. die Worte „ex lege<br />

locationis", andererseits in fr. 1 § 2 die Worte „nequē exigit ab eo quam<br />

causam possidendi habeat" interpoliert haben sollten, wie . Beseler will,<br />

scheint mir ganz unmöglich; nur die zweite Interpolationsvermutung ist<br />

begründet. In dem Edikt halte ich auch das Wort alia („si qua alia actio<br />

postulabitur") für echt, dies im Gegensatz zu Alb er t a r i o. Dieser ist der<br />

Meinung, die Interdikte hätten im juristischen Sprachgebrauch nicht als<br />

„actiones" gegolten; I an ein Interdikt hätte sich daher ein „si qua alia<br />

actio” nicht anschließen können; demgemäß streicht er die Worte „qua<br />

alia" und liest auf Grund von fr. I § 3: si actio de superficie postulabitur.2<br />

M. E. ist jene Meinung nicht begründet. Nicht nur wird bei Cic. pro Caec.<br />

das interdictum de ui armata auf Schritt und Tritt actio genannt, 3 was<br />

mindestens den populären Sprachgebrauch dartut; auch bei Gai. 4, 155<br />

finden wir die gleiche Terminologie, ebenso in der collatio 16, 3 § 5, wo<br />

unter der praetoria actio (nicht actiones) doch sicherlich nur das interdictum<br />

quorum bonorum verstanden werden kann, — Stellen, die Alb e r t a r i o ent-<br />

gangen zu sein scheinen. Aber auch für die Digesten ist ihm der Nachweis,<br />

daß hier alle Stellen, in denen Interdikte als actio erscheinen, interpoliert<br />

seien, m. E. nicht gelungen. So halte ich den Satz „interdicta<br />

quoque actionis uerbo continentur" bei Ulp. 4 (44 . 7) 37 pr. für ganz sicher<br />

echt.4 Auch bei Ulp. 71 (43. 2 4) 5 § I I. 12 scheint mir die Verwendung<br />

des Wortes actio für ein Interdikt unverdächtig bezeugt. Und schließlich<br />

kommen doch auch die sehr zahlreichen Stellen in Betracht, wo die Juristen<br />

ohne jedes Bedenken von interdicto altere reden.5<br />

Der B egründung dieser Meinung hat er<br />

eine be sondere Abhandlung „ Actio" e „Interdictum"<br />

(1911) gewidmet.<br />

2 Vgl. die angef. Rezension S. 85.<br />

3 Z. B. I I, 32; 12, 33 . 34, 1 3, 37 . 39; 1 4, 40.<br />

Darauf macht auch Ki s t , de Verweerder<br />

477<br />

( 1914) 65 n. z aufmerksam.<br />

4 Die Stelle gehört dem Kommentar zum<br />

Edikt de edendo an, wo eine derartige Bemerkung<br />

gar nicht zu umgehen war.<br />

5 Belege hierfür sind wohl nicht nötig.

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