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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XIX. § 112 (1lo)<br />

30<br />

ich auf Grund von I. (4.6) § 28 und der nicht wenigen Stellen, wo von der<br />

„incerti ciuilis actio" die Rede ist, eine intentio in ius concepta mit bonaefidei-Klausel<br />

zuschrieb. Der Prätor habe hier, meinte ich, ein Beispiel gegeben<br />

für die formale Behandlung von Kontrakten, die sich unter die üblichen<br />

Vertragskategorien nicht unterbringen ließen; die Juristen aber<br />

hätten diese proponierte Formel als eine Art Paradigma betrachtet, woran<br />

anknüpfend sie die Theorie der generellen actio praescriptis uerbis oder,<br />

wie sie sie gewöhnlich nannten, ciuilis incerti actio entwickelt hätten.<br />

Andere Anwendungsfälle dieser actio seien im Edikt nicht berücksichtigt<br />

gewesen, insbesondere nicht der des Tauschs, weil dem das „in factum<br />

dandam actionem respondetur" in (19. 4) 1 § i entgegenstehe, auch sonst<br />

der bekannte Schulenstreit, ob der Tausch unter den Begriff emptio uenditio<br />

falle — Gai. III, 141 und Paul. 33 (18. 1) 1 § 1 —, gar nicht möglich<br />

gewesen wäre. Am allerwenigsten dürfe man an ein im Edikt proponiertes.<br />

Formular für die generelle actio praescr. uerbis denken; eine schematisch<br />

theoretische Formel'<br />

Quod AS AS N° N° illud dedit, ut N s Ns illud daret faceret<br />

sei schon an sich unglaublich und werde durch den gänzlichen Mangel an<br />

Quellenzeugnissen widerlegt. An der Klassizität der Bezeichnungen „incerti<br />

ciuilis actio" und „praescriptis uerbis actio" hielt ich jedoch bei alledem<br />

noch in EP 2 fest.<br />

Seither hat sich über die obigen Fragen eine ganze Literatur gebildet,<br />

und mein eigener Standpunkt ist heute weit radikaler negativ als früher.<br />

Vor allem bietet fr. i pr. (r 9. 3) keine irgendwie zuverlässige Grundlage<br />

für die Annahme einer proponierten Formel de aestimato. Die Stelle ist,<br />

wie Beseler IV, 135 gezeigt hat, derart von Interpolationen durchsetzt, daß<br />

von als klassisch anzusehendem Inhalt nichts mehr übrigbleibt. Nicht<br />

mehr Verlaß ist auf den Justinianischen Katalog der b. f. actiones in I. (4. 6)<br />

§ 28. Vergleicht man insbesondere die seltsame Wendung, mit der darin die<br />

actio de aestimato bezeichnet wird „praescriptis uerbis quae de aestimato<br />

proponitur" mit dem Eingang von ( 1 9. 3) r pr. „actio de aestimato. proponitur",<br />

so erweckt diese zweimalige gleichlautende Hervorhebung des<br />

Proponiertseins, 2 die bei keiner andern b. f. actio stattfindet, den Eindruck<br />

einer verdächtigen Absichtlichkeit: es sollte wohl dadurch einer nichtklassischen<br />

Schöpfung der Schein der Klassizität verliehen werden. Verdächtig<br />

sind ferner alle Erwähnungen der actio praescriptis uerbis. 3 Aufs äußerste<br />

befremden müßte weiter bei Klassikern die Verwendung des generellen<br />

Ausdrucks „incerti ciuilis actio" zur Bezeichnung einer bestimmten einzelnen<br />

Wie sie Rudorff, EP§ ir6, aufgestellt<br />

hatte.<br />

2 Man erwartet übrigens beidemal statt<br />

„proponitur": proposita est. Auch fr. r (5.6),<br />

wo sich ebenfalls das Präsens proponitur<br />

findet, ist nicht klassisch. Wenn daher<br />

r<br />

Buckland, m61. Cornil I, 1 44 , gerade auf<br />

dies zweimalige „proponitur" besonderes<br />

Gewicht legt, so kann ich ihm nicht folgen.<br />

3 So schon Gradenwitz, Interpol. 123ff.<br />

Ich verweise insbesondere auf P er o z z i,<br />

ist. II, 278f. und BeselerII, 156ff., IV, 135 f.

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