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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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222<br />

Tit. XV. § qo<br />

tentio in die Welt zu schicken, und doch liegt das Richtige so nahe, daß<br />

man, selbst ohne das vorhandene quellenmäßige Beweismaterial, darauf<br />

hätte kommen sollen.'<br />

Die actio ad exhib. war in ihrem ursprünglichen Zweck, der in klassischer<br />

Zeit immer ihr Normalzweck geblieben ist, auf den Fall berechnet,<br />

daß der Belangte gegenüber einer actio in rem oder einer actio noxalis die<br />

Defension verweigerte. Dann kam es zu dem bekannten prätorischen duci<br />

uel ferri iubere. Aber duci und ferri ist ohne weiteres nur durchführbar,<br />

wenn die Streitsache in iure gegenwärtig ist. Die actio ad exhib. nun<br />

diente dem Kläger dazu, diese unerläßliche Gegenwart der Streitsache zu<br />

erzwingen, so einen Druck zur Übernahme der Defension auszuüben, eventuell<br />

das Wegführen oder Wegnehmen zu ermöglichen. Nehmen wir an,<br />

wie man m. E. muß, daß die Exhibitionspflicht zivilrechtlich anerkannt war,<br />

so ergibt sich so mit Notwendigkeit eine auf „Nm Nm A° A° exhibere oportere"<br />

abgestellte intentio. 2 Nur bleibt die Frage, was darin als Gegenstand<br />

der Exhibition bezeichnet war. Man möchte zunächst annehmen, daß die<br />

intentio einfach den Gegenstand der beabsichtigten Vindikation oder den<br />

des Delikts beschuldigten Sklaven nannte, also: s. p. N m A. Stichum hominem<br />

exhibere oportere. Allein das war nicht praktikabel. Man vergegenwärtige<br />

sich nur die regelmäßige Sachlage. Es ist dem Aulus ein Sklave<br />

entlaufen oder sonst eine Sache abhanden gekommen. Er erfährt zuverlässig,<br />

daß ein Sklave, eine Sache von gleicher Beschaffenheit im Besitz des Numerius<br />

gesehen worden ist. Er ruft diesen daraufhin in ius, um den Gegenstand<br />

zu vindizieren. Hier aber erklärt Numerius — das war sicher der Normalfall<br />

der Defensionsweigerung —, daß der von Aulus vermißte Gegenstand<br />

nicht in seinem Besitze sei, daß er überhaupt keinen Gegenstand besitze,<br />

der dem Aulus gehöre. Aulus erhebt daraufhin die actio ad exhib. Nun<br />

frage ich: kann deren vorwiegend gerade auf diesen Fall berechnete<br />

Formel so gefaßt gewesen sein, daß sie dem Kläger als Vorbedingung des<br />

iussum de exhibendo den Beweis auferlegte, Beklagter besitze gerade die<br />

von Aulus vermißte Sache, z. B. den Sklaven Stichus oder einen bestimmten<br />

Ring usw., und daß sie den Judex zur Kondemnation nur für den Fall ermächtigte,<br />

daß Beklagter diese individuelle Sache nicht exhibieren werde?<br />

Eine solche Formel würde den Kläger oft, ja meistens in die übelste Lage<br />

versetzt haben, weil er i. d. R. nur mehr oder weniger starke Verdachtsgründe<br />

vorzubringen haben wird, die volle Sicherheit der Identität aber<br />

gegenüber dem Leugnen des Beklagten nur durch den Augenschein gewonnen<br />

werden kann, der eben nur durch die Exhibition zu beschaffen ist.<br />

Es muß daher, um das iussum zu erwirken, genügt haben, daß Kläger eine<br />

<strong>Das</strong> Folgende auf Grund meiner Abh.<br />

SZ 37, ii6ff.<br />

2 A. M. neuestens H. Krüger, SZ 45,<br />

64ff. Nach seinen Vorschlägen hätte der<br />

Besitzer eines Sklaven gezwungen werden<br />

können, auf den bloßen Kalumnieneid des<br />

Klägers hin, den Sklaven von Kleinasien<br />

nach Rom zu schaffen. <strong>Das</strong> ist mir undenkbar.

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