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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XIV. § 55<br />

mute, daß der Prätor in besonderm Edikt erklärte, in den von Gaius erwähnten<br />

Fällen — oder vielleicht auch ausdrücklich nur für den Fall si cum<br />

eo agatur qui incertum promiserit — iudicium mit Beschränkung auf das<br />

bereits Verfallene gewähren zu wollen.'<br />

Die Vervollständigung der Gaianischen Formeln bietet in der Hauptsache<br />

keine Schwierigkeit. An das „quidquid ... oportet" der actio ex<br />

stipulatu lehnte sich unmittelbar das „eius iudex Nm Nm A0 A0 c. s. n. p. a."<br />

der condemnatio an. Und was die wider die Adpromissoren gewährte<br />

Formel angeht, so werden wir hinter der mitgeteilten praescriptio nicht<br />

etwa erst noch eine neue demonstratio zu erwarten haben, sondern jene<br />

praescriptio vertrat die demonstratio, und unmittelbar auf sie folgte daher<br />

das „quidquid ob e. r.... oportet, eius c. s. n. p. a." 2 Dieses letztere wird zwar<br />

von Huschke 3 bestritten, der vor die intentio noch eine neue besondere<br />

demonstratio einschieben will. Für diese Weitläufigkeit fehlt es aber, so-<br />

weit ich sehe, sowohl an äußerm Beweis wie an innerm Grund. An äußerm<br />

Beweis: das kurze, sei es auch ungenaue „deinde formula subicitur" bei<br />

Gai. IV, 137 i, f. kann m. E. als solcher nicht gelten. An innerm Grund:<br />

Huschke meint, die von Gaius überlieferte praescriptio sei zweideutig<br />

gewesen, insofern man nämlich die Worte cuius rei dies fuit zunächst auf<br />

quo nomine Ns Ns sponsor est hätte ziehen können und müssen, was dann<br />

den Sinn gegeben hätte: Ns Ns sei nur für den bereits fälligen Teil der<br />

Hauptschuld Sponsor geworden; diese Zweideutigkeit habe durch eine<br />

nachfolgende demonstratio behoben werden müssen. Allein ich glaube,<br />

diese Zweideutigkeit, wenn sie überhaupt bedenklich gefunden wurde, hätte<br />

den Römern zuallererst die überlieferte praescriptio selbst anstößig machen<br />

müssen; tat sie das nicht, so kann sie uns auch nicht veranlassen, der<br />

richtig verstanden die demonstratio . völlig ersetzenden praescriptio noch<br />

eine ganz überflüssige neue demonstratio anzuhängen. Wenn man aber<br />

fragt, warum denn überhaupt gegen den Hauptschuldner demonstriert,<br />

hier aber präskribiert worden, so ist die Frage freilich bei der Geringfügigkeit<br />

unserer Kenntnis des römischen Formelwesens schwer zu beantworten:<br />

wir wissen ja überhaupt nicht, in welchem Umfang praescriptiones statt<br />

demonstratio vorkamen. Diese Unkenntnis kann aber für uns kein Grund<br />

sein, eine tautologische Formel, wie sie Huschke will, zu akzeptieren.<br />

Sehr unwahrscheinlich ist mir die Annahme<br />

v. Koschembahr-Lyskowski's,<br />

die Condictio als Bereicherungskl. II, 91,<br />

es sei im Album für alle Fälle der incerti<br />

petitio eine schematische Generalformel proponiert<br />

gewesen.<br />

2 So Keller, CP bei n. 4 76, Rudorff,<br />

EP § 78 und, wiewohl zweifelnd, Bekker,<br />

proc. Consumtion 333.<br />

3 Gaius, 78. Vgl. denselben, Zgesch. RW 13,<br />

33off. Wie Huschke auch Karlowa, RG<br />

153<br />

II, 737: die praescriptio sei ein selbständiger<br />

Satz gewesen; daran habe sich<br />

das quidquid ob eam rem nicht unmittelbar<br />

anschließen können (warum nicht?). Er<br />

nimmt hinter der praescriptio eine demonstratio<br />

an, die gar nicht auf die promissio<br />

des Bürgen, sondern auf die des Hauptschuldners<br />

abgestellt wäre. Und an diese<br />

soll sich die auf den Bürgen gestellte intentio<br />

haben anschließen können!

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