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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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268<br />

Tit. XVIII. § IO2<br />

zweckwidrig. Wenn der Prätor den Prinzipal des Institor usw. nach den<br />

gewöhnlichen Grundsätzen des Kaufs und der andern Kontrakte haftbar<br />

machen wollte, wie konnte er die gewöhnliche Formel aus diesen Kontrakten<br />

aufgeben? Ist es etwa ganz gleichgültig, ob die Formel den Judex<br />

auf die bona fides verweist oder nicht? Man dry denkt sich die intentio<br />

der actio uenditi de peculio etwa so:<br />

S. p. Am Am Titio ... hominem Stichum uendidisse.<br />

So einfach sind bekanntlich die wirklich überlieferten formulae in factum<br />

conceptae von Kontraktsklagen nicht gefaßt. Mandrys Formel hätte den<br />

Judex in die größte Verlegenheit gesetzt. Nichts in dieser Formel erinnerte<br />

ihn daran, daß hier das reguläre Recht der actio uenditi angewendet<br />

werden solle. Wie war's mit dem Satz „exceptio doli bonae fidei iudiciis<br />

inest", wie war's überhaupt mit dem ganzen officium iudicis, dessen Bedeutung<br />

für die bonae fidei iudicia hier wohl nicht dargelegt zu werden<br />

braucht? Oder man unterstelle statt des Kaufs eine Stipulation: soll hier<br />

umgekehrt das ganze feste Recht der Stipulation durch ein „S. p. L. Titium<br />

promiszsse, quanti ea res est, usw." dem officium iudicis überantwortet<br />

werden? Nehmen wir aber an, der Prätor habe hier die Formeln etwa<br />

nach Art der actio pigneraticia oder depositi hinsichtlich der Voraussetzungen<br />

der Verurteilung genauer spezialisiert, so hätte entweder der<br />

Prätor eine Unzahl von Musterformeln proponieren müssen, oder es erhob<br />

sich bei jedem Prozeß in iure ein Streit um die Konzeption der Formel,<br />

der keineswegs immer leicht zu entscheiden war, dessen Entscheidung vielmehr<br />

sehr häufig eine Vorentscheidung über die Rechtsfrage gewesen<br />

wäre.<br />

Erregt schon die formula in factum concepta die schwersten Bedenken,<br />

so ist es freilich noch schlimmer mit dem andern Formulierungsvorschlag<br />

bestellt, der zuerst von Dietzel 2 gemacht und dann von Baron3 in veränderter<br />

Form wieder aufgenommen worden ist: danach soll die intentio<br />

zwar in ius konzipiert, aber direkt auf die Verpflichtung des adjektizisch<br />

Verhafteten gestellt gewesen sein, nicht auf die Verpflichtung des institor<br />

usw. Dietzels hiernach gebildete intentio „patrem (exercitorem) dare<br />

facere oportere" darf nach Kellers Kritik beiseite gelassen werden. Bar o n<br />

seinerseits stellt die intentio auf ein praestare oportere des Prinzipals oder<br />

Gewalthabers. Er glaubt zunächst für die actio de peculio die intentio<br />

„ quidquid de peculio fitz? (seruz) ob eam rem Nun N"= patrem (dominum)<br />

praestare oportet" in fr. 57 ( 2 3. 3) entdeckt zu haben und überträgt das<br />

quidquid praestare oportet sodann auch auf alle andern adjektizischen<br />

Aktionen, mit Ausnahme der actio tributoria, die er auf quidquid tribuere<br />

oportet stellt. Er nennt diese intentio eine intentio iuris honorarii und<br />

a. a. O. 264. röm. CP 11), 1882, i 36 ff. Gegen ihn auch<br />

2 In den 264 n. i angeführten Aufsätzen. Bekker, SZ 4, io5f.<br />

3 Die adjektizischen Klagen (Abh. aus d.

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