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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XLIII. § 257 • 485<br />

handensein einer „nuntiatio", einer giftigen nämlich, verneint wurde, ist bestritten,'<br />

kann aber für unsern Zweck dahingestellt bleiben. Handelt es sich<br />

nun in fr. 1 pr. h. t. um ein Dekret, so kann es, wenn man von dem letzterwähnten<br />

Fall absieht, keinem Zweifel unterliegen, daß die ediktmäßige Remission<br />

nur bedingt erfolgte; 2 denn unser Dekret hebt die Nuntiation nur<br />

soweit auf, als der Nuntiant kein ius prohibendi hat; und an entsprechende<br />

Bedingungen wird die Remission auch bei der 0. N. N. damni depellendi<br />

und iuris publici tuendi causa geknüpft gewesen sein. <strong>Das</strong> Problem<br />

ist: was bezweckte und bewirkte diese bedingte Remission? 3 In Bur ckh<br />

ards und Karlowas Ansichten steckt trotz unzutreffender Formulierung<br />

ein richtiger Kern. Nach dem Wortlaut des int. demolitorium hatte der<br />

Nuntiat sein nach der Nuntiation errichtetes Bauwerk nur insoweit zu beseitigen,<br />

als es vor der remissio errichtet ist. 4 Nun ist das Remissionsdekret<br />

(s. ob.) mit einer negativen condicio in praesens relata behaftet: die<br />

Wirkung der nuntiatio soll aufrecht bleiben, soweit der Nuntiant ein ius<br />

prohibendi hat; aufgehoben wird sie nur, soweit er keines hat. Folge des<br />

Remissionsdekrets war also, daß der Geschworene im Interdiktsprozeß<br />

über Bestehen oder Nichtbestehen des ius prohibendi zu kognoszieren hatte.<br />

Bejahendenfalls mußte ihm das Remissionsdekret als von Anfang an wirksam,<br />

sonst als von Anfang an unwirksam gelten. Der Nuntiat konnte<br />

also nach Erwirkung des Remissionsdekrets zwar weiterbauen, aber auf die<br />

Gefahr hin den Bau, falls er unterlag, wieder niederreißen zu müssen.<br />

Eine weitergehende Wirkung konnte der Nuntiat nur dadurch erzielen, daß<br />

er die in § 291 zu besprechende satisdatio ex o. n. nuntiatione leistete oder<br />

sich zu leisten erbot. Diese wirkte wie eine sofortige unbedingte Remission.<br />

5 Die Anwendung des int. demolitorium war ausgeschlossen. 6 Der<br />

Nuntiat konnte nun jede Hinderung seiner Bautätigkeit mittels des unter<br />

3 angef. prohibitorischen Interdikts zurückweisen und weiterbauen, bis der<br />

Nuntiant mittels actio in rem sein ius prohibendi rechtskräftig durchgesetzt<br />

hatte.7 Der bloße Remissionsantrag also beließ dem Nuntianten noch das<br />

schleunige Rechtsmittel des Interdikts — freilich mit der schwierigen Beweislast<br />

und unter der Gefahr, daß der seiner Sache sichere Beklagte es<br />

auf das gefährliche agere per sponsionem ankommen ließ —, die satisdatio<br />

entzog es ihm.<br />

Vgl. u. a. Berger, a. a. 0. 1674 unt.<br />

2 Anders Berger a. a. 0. 1673, auch Nab<br />

er, Mnem. 5o, 359.<br />

3 M. E. genügte zu ihrer Erwirkung ein<br />

einfacher Antrag, so wie heute ein gerichtlicher<br />

Zahlbefehl durch einfachen Widerspruch<br />

entkräftet wird.<br />

4 Möglich (so schon Stölze1, a. a. 0. 235),<br />

daß die Klausel antequam usw. ursprünglich<br />

nicht in dem Interdiktsformular stand und<br />

daß damals der Nuntiat, der sich aufremissio<br />

berufen wollte, eine besondere exceptio beantragen<br />

mußte. So würde sich der Eingang<br />

der 1. Rubria, auf den sich Kar Iowa beruft,<br />

gut erklären.<br />

5 Plane si satisdatumest, e x i n de remissio<br />

facta est. (43.25)1 §2. Die letzten vier Worte<br />

sind keineswegs mit M o m m s e n zu streichen.<br />

6 Kraft der Klausel „ antequam in ea causa<br />

esset, ut remitti deberet ` , die m. E. auf<br />

eine Ediktsbestimmung hinweist. Vgl. UIp.<br />

7 1 (39 . 1) 20 § 4 . 5.<br />

7 Eine derartige rechtskräftige Entscheidung<br />

konnte mittels des int. demolitorium<br />

selbstverständlich niemals herbeigeflihrt<br />

werden.

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