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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XXIII. 4. e 13 1)<br />

Auskunft vermag aber nicht recht zu befriedigen. So gewiß die fraglichen<br />

Worte weder sachlich noch stilistisch in ihren jetzigen Zusammenhang<br />

passen, so gewiß haben wenigstens die Worte „quamuis ... coniunctae<br />

(coniectae scr.2) essent" durchaus klassisches Gepräge,' so daß es mir gewagt<br />

erscheint, sie ohne weiteres dem Klassiker abzusprechen. In der<br />

2. Aufl. stellte ich daher die Vermutung auf, daß im Originaltext Neratius<br />

actio, nämlich die actio ad exhibendum, nicht gewährte, sondern versagte<br />

(agi non posse), weil die 12 Tafeln jede Klage auf Loslösung von tigna.<br />

aedibus alienis iuncta ausschlössen, 2 möchten auch die Dezemvirn bei diesem<br />

Verbot nur an den Fall gedacht haben, wo die Verbindung ohne den<br />

Willen des dominus tignorum, nicht aber an den, wo sie mit dessen Willen<br />

stattgefunden habe. Die Note des Paulus aber, nahm ich an, sei durch.<br />

ungeschickte Hände erweitert worden; der Passus sed in hoc ... mulieri<br />

sei unecht; der echte Paulus habe nur hinzugefügt, es könne auch nicht<br />

die actio de tigno iuncto erhoben werden, — denn es fehle am Erfordernis.<br />

der Furtivität.<br />

Ich halte heute auch diese Vermutung für überaus problematisch;3<br />

sicher scheint mir nur, daß ohne weitgehende Textveränderung (verdächtig<br />

ist schon das dicendum est) diese crux nicht aus der Welt zu schaffen ist.4<br />

Die Begründung „quia nulla actio est" ist läppisch, und zwar nicht nur als<br />

Begründung des überlieferten agi posse, sondern, wie ich zugeben muß,_<br />

auch als solche des von mir vorgeschlagenen agi non posse, 5 und die von<br />

mir beanstandeten Worte in der angeblichen Note des Paulus sind stilistisch<br />

und sachlich unerträglich. 6 Auf einen derart verdächtigen Text dürfen<br />

keine weiteren Folgerungen gegründet werden; entscheiden müssen die<br />

unverdächtigen Zeugnisse in fr. 1 pr. und 2 h. t., und diesen gegenüber kann<br />

es auch nichts verschlagen, daß eine Anzahl von Stellen, die unsere actio<br />

berühren, aber nicht ex professo behandeln, das Erfordernis der Furtivität<br />

mit Stillschweigen übergehen,7 um so weniger, als auch diese Stellen sämtlich<br />

unter begründetem Interpolationsverdachte stehen.'<br />

Vgl. auch H a y m a n n, Schenkung unter<br />

Auflage (19o5) 342•<br />

2 Riccob ono, bull. 2o, 99. dal dir.<br />

rom. 45o, meint, bei obiger Annahme erscheine<br />

der Passus „ut detractum alicuius<br />

usus esse possit" als durchaus überflüssig;<br />

dem ist nicht so ; denn diese Worte begründen<br />

das Interesse der Frau an der<br />

Exhibition, trotz dessen Vorhandensein<br />

Neratius die actio ad exhib. hier nach obiger<br />

Vermutung versagen würde.<br />

3 Insbesondere der Passus „quamuis .. .<br />

essent" will zu ihr nicht passen.<br />

4 Es ist mir nicht verständlich. daß ein<br />

Kenner der Juristensprache wie H u v e l i n<br />

(et. s. 1. furtum 87f.) ohne solche auskommen<br />

zu können glaubt.<br />

5 Vgl. Pampaloni, bull. 21, 218.<br />

-<br />

331<br />

6 Man beachte die Wendungen; „in hoc<br />

solum ..., ut sola", „agi potest, ut uindicatio<br />

competat". Soll mit dem ganzen Satz<br />

die Zuständigkeit der actio ad exhibendum<br />

oder die der Vindikation ausgedrückt.<br />

werden? Jede dieser Annahmen begegnet<br />

den stärksten Bedenken. <strong>Das</strong> ist doch<br />

wahrlich mehr als che lo stile lasci<br />

qualche cosa a desiderare (Pampaloni,_<br />

1. c. 218 u.). Wie kann man einem Klassiker<br />

die Entscheidung zutrauen „agi potest, ut<br />

uindicatio competat"! Dies auch gegen<br />

Monier, a. a. 0. 150.<br />

7 Vgl. I. (2. i) 29, D. (6. i) 23 § 6, (to. 4) 6,<br />

(4 1 . 1) 7 § Io, (46. 3) 98 § B.<br />

8 Beseler, Beitr.Il, 17, Monier, a.a.O..<br />

157ff S. auch Riccobono, dal dir. rom_<br />

451=.

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