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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XV. § 7o 187<br />

vorausgeschicktes Edikt, was sich vielleicht daraus erklärt, daß es sich hier<br />

um eine actio handelt, die ihre Einführung wohl nicht prätorischer, sondern<br />

kaiserlicher Initiative verdankt.<br />

In den Digesten stehen die hierhergehörigen Fragmente unter der<br />

Rubrik:<br />

Si ager uectigalis id es t emphyteuticarius petatur.<br />

Rudorff (EP § 64) hält die hervorgehobenen Worte für echt ediktal und<br />

beruft sich dafür auf Macer (2. 8) 15 § i, wo ebenfalls von einem uectigalis<br />

id est emphyteuticus ager die Rede ist. Meiner Überzeugung nach sind<br />

sie beidemal ein Einschiebsel der Kompilatoren. Es ist schlechterdings<br />

unglaublich, daß, wie Rudorff annimmt, der Prätor selbst sie zugefügt habe,<br />

„ut conducticius ager a stipendiario siue tributario separationem acciperet":<br />

denn der relativ junge Ausdruck ager emphyteuticarius, aufgekommen beim<br />

Erbpachtverhältnis an den kaiserlichen Ländereien, ist auf das Erbpachtverhältnis<br />

an den Munizipalgrundstücken ohne Zweifel erst übertragen<br />

worden, als jenes erstere Verhältnis anfing, das letztere an praktischer Bedeutung<br />

zu überwiegen, gewiß aber noch nicht in den Zeiten Hadrians. In<br />

den Digesten kommt der Ausdruck überhaupt nur in jenen beiden verdächtigen<br />

Stellen vor, außerdem nur noch einmal das ius E,ugvzevzerōv in<br />

( 2 7 . 9) 3 § 4, wo der Ausdruck doch schwerlich auf agri uectigales zu beziehen<br />

ist. Wie hätte der Prätor hoffen sollen, daß ein fremdländisches,<br />

unpassendes und selten gebrauchtes Wort zur Verdeutlichung seiner Absichten<br />

dienen werde?<br />

Ebensowenig kann ich Rudorff beistimmen, wenn er die Formel der<br />

actio uectigalis in ius konzipiert:<br />

S. p. agrum uectigalem, id est emphyteuticarium (!), A i Ai esse .. .<br />

Als Beweis führt R. für diese Konzeption einzig an, daß Paul. 21 h. t. i § i<br />

die actio des Erbpächters als actio in rem bezeichnet. Was aber daraus<br />

hervorgehen soll, ist um so unklarer, als R. selbst (EP § 61 10) annimmt, daß<br />

die utilis R. V. zuweilen in factum konzipiert gewesen sei, eine Annahme,<br />

die, wenn man diese überall für echt hält, in der Tat ganz unvermeidlich<br />

ist.' Umgekehrt ist es nicht denkbar, daß die Römer, wenn das Rechtsverhältnis<br />

am ager uectigalis offiziell 2 als eius esse anerkannt gewesen<br />

wäre, jahrhundertelang darüber hätten im Zweifel sein können, ob der für<br />

dies Verhältnis übliche Name locatio im technischen Sinne berechtigt sei:3<br />

durch das „eius esse" wäre das Geschäft als Kauf geradezu proklamiert<br />

worden. Ich schließe mich daher S a v i g n y 4 und B e t h m an n-Hollweg 5<br />

in der Annahme einer formula in factum concepta an, über deren Fassung<br />

natürlich nur Vermutungen möglich sind. <strong>Das</strong> Wort ager ist außer in der<br />

Digestenrubrik auch bei Ulp. i7 (so. 16) 27 pr. bezeugt. 6 Da ferner Paul. 21<br />

^ S. oben S. 186.<br />

2 Eine gelegentlich von einem einzelnen<br />

Juristen der Kürze halber gebrauchte Wendung,<br />

wie in (18. 5) 9, kommt hier nicht in<br />

Betracht.<br />

3 Gai. III, 145, I. (3 . 24) § 3.<br />

4 System, V, 81 n. i'.<br />

5 CP II, 3 15 n. 56.<br />

6 Zu der in § 71 besprochenen Formel<br />

kann fr. 27 pr. cit. nicht gehören, da bei

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