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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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4<br />

Feststellung der Materienfolge im Edikt<br />

führung von und mit Peregrinen berechnet waren'. Ganz ähnlich dürfte<br />

es sich mit dem edictum provinciale verhalten. Die Existenz eines solchen<br />

ist neuerdings energisch bestritten worden. 2 Diese Bestreitung kann<br />

keinesfalls darauf gestützt werden, daß Gai. I, 6 des edictum provinciale<br />

keine Erwähnung tut; denn Gaius handelt in seinen Institutionen und so<br />

auch an dieser Stelle nur von den iura populi Romani (I, 2), nicht vom<br />

Provinzialrecht, auf das er nur gelegentlich verweist, und so begreift sich,<br />

daß er I. c. nur die Edikte der beiden Prätoren anführt und lediglich<br />

ergänzend hinzufügt: quorupn in provinciis iurisdictionem praesides earum<br />

habent.1 Umgekehrt spricht für die Existenz eines besondern edictum<br />

provinciale 4 entscheidend seine Kommentierung durch Gaius in den libri<br />

„ad edictum provinciale": gegen diese Instanz können m. E. Gegengründe<br />

überhaupt nicht aufkommen. s So vielseitig, wie uns Cicero (ad Att. VI, 1, 15)<br />

den Inhalt seines Provinzialedikts beschreibt, dürfen wir uns allerdings den<br />

des Hadrianischen nicht denken; gar vieles von dem, was ehemals der<br />

Regelung durch die Provinzialstatthalter überlassen war, war jetzt durch<br />

die Kaiser anderweit geordnet. 6 <strong>Das</strong> Hadrianische Provinzialedikt wird, wie<br />

dies auch durch den Kommentar des Gaius bestätigt wird, in der Hauptsache<br />

den Inhalt der städtischen Edikte reproduziert haben; dazu aber mußten<br />

Vgl. Gai. IV, 37. Man denke ferner z. B.<br />

daran, daß Peregrinen auf ius Quiritium abgestellte<br />

Formeln nicht benutzen konnten.<br />

Wie stand es mit den auf schlichtes oportere<br />

gestellten Formeln solcher actiones ciuiles,<br />

die nicht „legibus constitutae" (Gai. 1. c.)<br />

waren? Konnten Peregrinen z.B. die gewöhnliche<br />

Formel der actio ex stipulatu benutzen?<br />

<strong>Das</strong> ist nicht ganz unzweifelhaft. Ich erinnere<br />

daran, daß die Formeln der lex Rubria c. XX<br />

auf das Album des Peregrinenprätors verweisen;<br />

wenn, wie wahrscheinlich, diese<br />

Formeln selbst, trotz der Formularnamen<br />

C. Seius und Q. Licinius, der gleichen Quelle<br />

entstammen, sollte dann die Aufnahme der<br />

Worte ex fide bona in ihre intentio am Ende<br />

darauszuerklären sein, daß man, mindestens<br />

damals, ein oportere schlechtweg zugunsten<br />

und zulasten von Peregrinen nicht anerkannte?<br />

Abweichend Mitteis, röm.PrR I,<br />

66, n. Ioa, Arangio-Ruiz, le formule con<br />

demonstr. (1912) SA 38 2 und (m. E. sicher<br />

unhaltbar) B i o n d i, iudiciab. f. I, 25 7. Gegen<br />

die Vermutung von Peters (SZ 32, 222),<br />

daß die in (46. 7) 3 § 5 erwähnte Bestimmung<br />

nur im Edikt des pr. peregr. gestanden habe,<br />

vgl. E. Weiß, Studien 652.<br />

2 Durch v. V e l s en, SZ 21, 73 ff.<br />

3 Selbstverständlich war das Provinzialedikt<br />

auch auf die Rechtsstreitigkeiten römischer<br />

Bürger berechnet; zugleich aber<br />

mußte es doch auch die Rechtsverhältnisse<br />

von Personen und Sachen regeln, die an dem<br />

römischen commercium nicht teilhatten. Die<br />

Darstellung dieser Rechtsverhältnisse, wenn<br />

Gaius sie auch gelegentlich berührt, stand<br />

außerhalb des eigentlichen Zwecks seiner<br />

Institutionen. Was aber das Provinzialedikt<br />

gegenüber denen der beiden Prätoren Besonderes<br />

enthielt, gehörte sicher fast ausschließlich<br />

diesem Gebiet an.<br />

4 eines besondern Provinzialedikts. Materiell<br />

gab es, von möglichen geringfügigen<br />

Partikularismen abgesehen, sicher nur ein<br />

Provinzialedikt für alle Provinzen, das aber<br />

jeder Statthalter formell als sein Edikt für<br />

seine Provinz proponierte. Letzteres ist jetzt<br />

durch den von Eger (:-)Z 32, 378 f.) veröffentlichten<br />

Gießener Papyrus sichergestellt. Vgl.<br />

E. Weiß, Studien 113f., Wilcken, SZ<br />

42, 135.<br />

5 K n i e p, Der Rsgel. Gaius 126, meint,<br />

Gaius habe nicht ein Julianisches Provinzialedikt,<br />

sondern einfach das Edikt einer bestimmten<br />

Provinz kommentiert. Die Verschiedenheiten,<br />

die er zwischen diesem und<br />

dem Julianischen Edikt aufzeigen zu können<br />

glaubt, sind m. E. fast durchweg nicht begründet.<br />

Zu der ganzen Frage vgl. P. Krüger,<br />

Gesch. d. Qu. 2 95. Ihm folgt auch die<br />

Diss. von Garcia Santiago (el jurisc. Juliano<br />

etc. 1915), über die Z o c c o -Rosa in seinem<br />

annuario XV. xvi, 14 4 berichtet.<br />

6 Vgl. hierzu E. Weiß, a. a. 0., 80.

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