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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XI. § 5o 13 3<br />

werden in C. 2 pr. cit. der außer Gebrauch gekommenen actio recepticia<br />

uerba sollemnia zugeschrieben, und daraus haben manche, so insbesondere<br />

Karlowa und Schloßmann auf den Formalcharakter des Vertrags<br />

schließen zu dürfen geglaubt. Mit den uerba sollemnia, meint Karlowa<br />

(a. a. 0. 759), seien die uerba gemeint, die das der actio zugrunde liegende<br />

Geschäft, das receptum, bezeichneten, und damit sei bewiesen, daß dies<br />

Geschäft selbst in sollemnia uerba eingekleidet gewesen sei. Aber in zahllosen<br />

Formeln wird der zugrunde liegende Tatbestand durch genau bestimmte<br />

Worte bezeichnet, auch in den Formeln der Kauf-, Miet-, Pfandactio;<br />

für den Formalcharakter des Geschäfts folgt daraus nicht das<br />

geringste; umgekehrt sehen wir z. B. an der Pfandactio, daß die Bezeichnung<br />

eines formlosen Geschäfts unter Umständen einen weit größeren Aufwand<br />

solcher uerba veranlaßte, als die eines Formalgeschäfts; wie das<br />

Beispiel der actio certae creditae pecuniae aus Literalkontrakt und stipulatio<br />

certi dartut, fehlt ja gerade bei Aktionen aus Formalkontrakten mitunter<br />

jedwede Bezeichnung des zugrunde liegenden Geschäfts. Die sollemnia<br />

uerba actionis lassen also niemals einen Schluß auf sollemnia uerba negotii<br />

zu. Schloßmann seinerseits (a. a. 0. 177) führt aus, Justinian habe mit der<br />

Betonung der Formstrenge doch offenbar auf den Grund hindeuten wollen,<br />

aus dem die actio recepticia abgekommen sei. Er habe bei Erwähnung<br />

der „actio" wohl an die Klaglibelle seiner Zeit gedacht, die das Klagfundament<br />

kurz angegeben hätten, und habe daher bei den fraglichen<br />

Worten unter dem Eindruck der Vorstellung gestanden, daß dies auch bei<br />

der actio recepticia, wenn sie noch in Übung wäre, so sein müßte, d. h. daß<br />

die Klageschrift das dem Petitum zugrunde liegende receptum in seinem<br />

'Wortlaut, mit seinen sollemnia uerba, hätte wiedergeben müssen. Ein<br />

merkwürdiger Gedankengang! Was c. 2 cit. für außer Übung geraten<br />

erklärt, wäre hiernach gar nicht die wirkliche actio recepticia, sondern ein<br />

fiktives Justinianisches Klaglibell, dessen Inhalt sich Schloßmann nach<br />

den Bedürfnissen seiner Beweisführung frei erfindet, — denn was wir aus<br />

Theophilus über die Formulierung Justinianischer Klaglibelle erfahren,<br />

stimmt durchaus nicht zu dem von Schl. entworfenen Bilde, und es wäre<br />

ja auch wunderbar, wenn man irgendwann und irgendwo notwendig oder<br />

zweckmäßig gefunden hätte, Formalgeschäfte in Klagschriften statt einfach<br />

mit ihrem technischen Namen durch eine Beschreibung ihrer Formalitäten<br />

zu bezeichnen. M. E. sind wir nicht befugt, Justinian irgend etwas unterzuschieben,<br />

was er nicht sagt. Wenn er von sollemnia uerba actionis<br />

spricht, so wird er eben uerba actionis meinen. Nachdem receptum und<br />

constitutum: die werde auch den klassischen<br />

Juristen nicht entgangen sein, und so könnten<br />

diese, um die dennoch bestehenden Unterschiede<br />

hervorzuheben, sehr wohl im Zusammenhang<br />

des receptum auch vom constitutum<br />

gehandelt haben. S. 759f. aber<br />

bemüht er sich zu beweisen, daß das recep-<br />

tum ein ziviler Formalkontrakt gewesen sei,<br />

in welchem Falle das receptum dem constitutum<br />

nicht ähnlicher gewesen wäre, als z. B.<br />

Stipulation oder Literalkontrakt. In welcher<br />

Weise sich S chloßmann a. a. 0. mit<br />

den im Text bezeichneten Argumenten abfindet,<br />

muß man bei ihm selbst nachlesen.

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