22.07.2013 Aufrufe

Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

504<br />

T i t. XLIV. § 2 7 2<br />

si argentarius pretium rei, quae in auctionem uenerit, persequatur,<br />

obicitur ei exceptio, ut ita demum emptor damnetur, si ei res<br />

quam emerit tradita est = .. .<br />

Daß bei der exceptio redhibitionis genau an den gleichen Fall zu denken<br />

ist, ist wohl mehr als bloß wahrscheinlich. Wie sollte ohne solche spezielle<br />

Beziehung die exceptio redhibitionis in das prätorische Edikt kommen,<br />

dem die a c t i o redhibitoria nicht angehört? 2 Die dritte exceptio — pecuniae<br />

pensatae — ruft schon durch ihren Namen die Erinnerung an das<br />

agere cum compensatione der Argentarien wach. Ich sehe in ihr das<br />

Gegenstück zu diesem agere der Argentarien: ich deute sie auf den Fall,<br />

wo ein argentarius, der Gegenforderungen hatte, von einem Klienten verklagt<br />

wurde. 3 Dieser letztere brauchte nicht, wie der argentarius, cum compensatione<br />

zu klagen, — konnte man ja nicht jedem Privatmann die gleiche<br />

mathematisch genaue Übersicht über seine Forderungen und Gegenforderungen<br />

zumuten, wie dem argentarius; aber die Billigkeit verlangte, daß<br />

dem argentarius, der klagend die Kompensationspflicht hatte, als Beklagtem<br />

auch das Kompensationsrecht gesichert sei, und diesem Zwecke diente<br />

die exceptio pecuniae pensatae.5<br />

Die Formulierung der exceptio mercis non traditae kennen wir aus<br />

Iulian. 5 4 (19. I) 25:<br />

SI EA PECUNIA, QUA DE AGITUR, NON PRO EA RE PETITUR, QUAE UENIT NEQUE<br />

TRADITA EST.6<br />

Die Beziehung auf die Auktionen der<br />

Argentarien erklärt auch den Namen m er -<br />

cis non traditae, der wegen der auf Mobilien<br />

beschränkten Bedeutung des Wortes<br />

merx — UIP.74 (so. i6) 66 — sonst auffallend<br />

wäre. Es war bei Proponierung der<br />

exceptio wesentlich nur an Auktionen von<br />

Mobilien gedacht. Die Jurisprudenz dehnte<br />

sodann die exceptio auf alle Arten von Verkäufen<br />

aus.<br />

2 Es ist wohl kein Zufall, daß in (44 . 4) 5<br />

§ 4 die exceptio redhibitionis und mercis<br />

non traditae zusammenstehen: der verdächtig<br />

unbestimmte „is, cui hoc dominus<br />

permisit" und „is qui uendidit" ist hier für<br />

den argentarius interpoliert. Ich sehe in<br />

dieser Stelle eine wertvolle Bestätigung der<br />

im Text aufgestellten Hypothese.<br />

3 Anders Ei s e l e, die Komp. 247f., SZ 17,<br />

35 o, Appleton, Comp. 115. Noch anders<br />

Kniep, a. a. 0. 59. Er denkt an den Fall, wo<br />

der argentarius Sachen eines Dritten versteigert<br />

hat, und nun seiner Klage aus der<br />

argentaria stipulatio eine Gegenforderung<br />

gegen diesen Dritten entgegengestellt wird.<br />

Wäre eine derartige Aufrechnung überhaupt<br />

möglich gewesen, was ich nicht glaube, so<br />

hätte die darauf bezügliche exceptio nicht<br />

so einfach formuliert sein können wie die<br />

überlieferte.<br />

4 Ist es denkbar, daß zu irgendeiner Zeit<br />

der argentarius, der gleich viel zu fordern<br />

hatte, wie er schuldig war, seinem Klienten<br />

auf Verlangen das Ganze herauszahlen<br />

mußte, während er selbst von diesem nichts<br />

verlangen konnte?<br />

5 Beantragte der argentarius diese, dann<br />

mochte der Kläger von ihm editio rationum<br />

verlangen und sich so über den Stand seines<br />

Kontokorrents vergewissern. Die Worte<br />

„pecunia pensata" bezeichnen nach meiner<br />

Auffassung hier nicht die eigentliche Kompensation,<br />

die nur durch den Richter stattfindet,<br />

sondern lediglich die Tatsache, daß<br />

die geltend gemachte Forderung durch<br />

Gegenforderungen „aufgewogen" ist. Dies<br />

gegen Ei s el e, krit. Vjschr. 29, 4o.<br />

6 Kniep, a. a. 0. 54, schließt sehr mit<br />

Unrecht aus der Ausdrucksweise bei Gai. IV,<br />

126 a, Gaius habe eine andre Formulierung<br />

der exceptio im Auge als die obige. Ganz<br />

unmöglich ist K.s Vorschlag, wonach die<br />

exceptio erst hinter der condemnatio nachhinken<br />

würde.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!