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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XIV. § 57<br />

haus. Zunächst der Schluß von dem Namen „condictio incerti" auf intentio<br />

incerta ist an sich kein sicherer; ist aber gar richtig, was mit sehr beachtenswerten<br />

Gründen ausgeführt wird, — daß nämlich die Bezeichnung<br />

„condictio incerti" I erst den Kompilatoren angehört e -, so fällt vollends<br />

der ganze Schluß zusammen. Die Stipulationsformeln in fr. 29 § 1, fr. 72 § 3<br />

cit. sind bedeutungslos: sie reproduzieren nicht die intentio der nach dem<br />

Tatbestand (furtum) zustehenden condictio, — denn das würde eine condictio<br />

certae rei sein. Die Worte „id est praescriptis uerbis" ferner in<br />

fr. 19 § 2 cit. sind nicht bloß möglicherweise interpoliert, was ich schon<br />

damals bemerkte; sie müssen vielmehr nach dem heutigen Stande der<br />

Forschung als ganz zweifellose Interpolation angesehen werden. 3 Und<br />

endlich, meine Formel selbst ist auch aus innern Gründen unglaublich.<br />

Wohl versteht man es, wenn einer incerta intentio eine praescriptio vorausgeschickt<br />

wird, um die Tragweite der Konsumtionswirkung einzuschränken.<br />

Aber warum hätte man die intentio unserer Formel überhaupt unbestimmt<br />

fassen sollen, wenn sie doch immer von einer praescriptio begleitet sein<br />

mußte, die das Klagbegehren auf das genaueste spezialisierte? Die Lösung<br />

dieses Rätsels ist mir nicht gelungen und konnte nicht gelingen.<br />

Ist meine spezialisierende praescriptio zu verwerfen, so bleibt das wahrscheinlichste,<br />

daß die intentio selbst es war, die das Klagbegehren spezialisierte.<br />

Diese Vermutung haben längst K a r l o w a 4 und Baron s aufgestellt,<br />

und der gleichen Ansicht dürfte auch Bekker sein, dessen Vorschlag6<br />

„s. p. Nm A. [incertum ...] d. f. o." ja wohl nur als ein nach Maßgabe des<br />

Klagbegehrens zu spezialisierendes Formular aufgefaßt sein will.? So würde<br />

die Formel z. B. lauten können: „s. p. Nm Nm eam stipulationem, quam<br />

A. A. ei repromisit, A. Ao acceptam facere oportere, quanti ea res est, t. p.<br />

iudex, etc." 8 Was ich seinerzeit gegen eine solche Formulierung vorbrachte,<br />

scheint mir nicht mehr haltbar. Ich meinte, eine derartig spezialisierte<br />

intentio auf facere sei uns nirgends auch nur andeutungsweise überliefert.<br />

Ebenso wie auch die „condictio certi",<br />

s. unten § 95.<br />

2 Vgl. besonders Trampedach, SZ 17,<br />

135 ff., vor ihm schon Nab er, Mnemos. 20,<br />

315f., v. Mayr, SZ 25, 188ff., v. Koschembahr-Lyskowski,<br />

die Condictio als Bereicherungskl.<br />

II, 45 . 78ff., Michon, NRH<br />

1908, 367f., 388f., Benigni, arch. giur. 75,<br />

309 f.<br />

3 V. Mayr, a. a. 0. 212f., hält freilich, obwohl<br />

er die Interpolation anerkennt, an der<br />

Richtigkeit der in der Stelle ausgesprochenen<br />

Identifizierung fest.<br />

4 CP z. Zt. der Legisact. (1872) 240.<br />

5 Die Condictionen (1881) 23o.<br />

6 Aktionen I, III n. 34.<br />

7 Dagegen nimmt Karl o w a, RG II, 709f.<br />

eine wörtlich auf „incertum d. f. o." gerichtete<br />

intentio an. Ich halte diese Formulie-<br />

157<br />

rung aus mancherlei Gründen für unmöglich,<br />

insbesondere auch deshalb, weil der Inhalt<br />

eines oportere zwar subjektiv ungewiß sein<br />

kann, niemals aber objektiv unbestimmt ist.<br />

Der im Text angenommenen Ansicht schließen<br />

sich auch an Pernice, Labeo III, 209f.,<br />

Trampedach, a. a. 0. iz6ff., und in ausführlicher<br />

Begründung v. K o s c h e m b a h r-<br />

L y s k o w s k i in dem n. 2 angeführten Buch.<br />

Des letzteren „arbitrium in iure" (a. a. 0.<br />

312ff.) kann ich freilich nicht akzeptieren.<br />

8 Ganz anders und m. E. unhaltbar de<br />

V i s s c h e r, la condictio (1923). Nach ihm<br />

hätte die Jurisprudenz des 2. Jhdts. unter<br />

dem Namen condictio incerti verschiedene<br />

formulae in factum zusammengefaßt, die<br />

bestimmt gewesen seien, das Gebiet des<br />

Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung<br />

zu erweitern.

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