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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XXXVIII. § 2 12<br />

Ist Existenz und Fassung dieser Klausel immerhin unsicher, so ist dagegen<br />

die Nichtexistenz einer andern von Rudorff, EP § 206 1, angenommenen,<br />

ebenfalls die capitis deminutio magna angehenden Klausel gewiß: der Fall,<br />

wo jemand zur Strafe unter Verlust der Freiheit Sklave einer bestimmten<br />

andern Person wurde (z. B. infolge des SC Claudianum), war im Edikt nicht<br />

berücksichtigt, da die hier eintretende rechtliche Behandlung von Paulus<br />

(4 . 5) 7 § 2 lediglich auf ein „ut Iulianus scribit" gegründet wird.<br />

Von der capitis deminutio minima war m. E. an dieser Stelle des Edikts<br />

nicht die Rede, wiewohl Gai. 23 nach fr. 7 (42. 5) vgl. Gai. III, 84 gelegentlich<br />

vielleicht auch diese berührt hat. Die missio in bona, die dann eintrat, wenn<br />

ein adrogatus oder eine uxor in manu von ihrem Gewalthaber nicht gegen<br />

die Klage aus vor der Adrogation oder conuentio in manum kontrahierten<br />

Schulden defendiert wurde, war ohne Zweifel im Edikt ausdrücklich verheißen,<br />

aber aller Wahrscheinlichkeit nach nicht hier, sondern schon unter dem<br />

Titel de restitutionibus (s. § 42). Nun nimmt man allerdings auf Grund von<br />

Gai. IV, 8o noch einen zweiten Fall einer bei capitis deminutio minima<br />

eintretenden missio an: wenn nämlich Personen in manu oder in mancipio<br />

aus Kontraktschulden, die sie während der Dauer des Gewaltverhältnisses<br />

eingegangen, belangt und von ihrem Gewalthaber nicht in solidum<br />

defendiert worden seien. Ich meinerseits kann an diesen zweiten Fall der<br />

missio nicht glauben.' Es ist nicht einzusehen, warum der Prätor hinsichtlich<br />

der durante potestate kontrahierten Schulden bei den in manu oder<br />

mancipio befindlichen Personen ein ganz anderes Haftungssystem statuiert<br />

haben soll als bei den Hauskindern und Sklaven. Überdies ist aber das<br />

Haftungssystem, das man bei Gai. 1. c. angedeutet zu finden glaubt, innerlich<br />

ünmöglich. 2 Gaius sagt 1. c.:<br />

quod uero ad eas personas, quae in manu mancipioue sunt, ita ius<br />

dicitur, ut, cum ex contractu earum agatur, nisi ab eo, cuius iuri<br />

subiectae sint, in solidum defendantur, bona quae earum futura<br />

forent, si eius iuri subiectae non essent, ueneant .. .<br />

Bezieht man diesen Bericht auf die während der Dauer der Gewalt eingegangenen<br />

Schulden, so kommt man hinsichtlich der uxor in manu zu dem<br />

ganz unglaublichen Resultat, daß es ihr völlig freigestanden habe, ihr eingebrachtes<br />

Vermögen während der Ehe durchzubringen, ohne daß ihr Ehemann<br />

sie daran hindern konnte, und dies zwar, obwohl sie sich nach Zivilrecht<br />

selber gar nicht gültig verpflichten konnte. 3 Ich habe daher durchaus<br />

keinen Zweifel, daß Gai. IV, 8o lediglich an das erinnern wollte, was er<br />

III, 84 und IV, 38 hinsichtlich der vorgewaltlichen Schulden der uxor in<br />

manu gesagt hatte,4 um es zugleich auf die personae in mancipio aus-<br />

Übereinstimmend Cohn, Beiträge zur<br />

Bearb. des röm. R. Heft II, 332 f.<br />

2 Nur für unwahrscheinlich erklärt es<br />

Mandry, Familiengüterrecht II, 349, der<br />

seinerseits Gai. IV, 8o auf die D e l i k t-<br />

schulden der uxor in manu und des liberum<br />

caput in mancipio beziehen will.<br />

3 Gai. III, 104. 4 Derartige Wiederholungen<br />

sind bei Gaius häufig. Vgl. Der n<br />

burg, Instit. d. Gaius, 4of.

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