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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. X. § 44<br />

sollte: die Vollendung der Usukapion setzt jährigen Besitz voraus, die<br />

Nichtvollendung aber keineswegs jährigen Nichtbesitz. Näher liegt eine<br />

Fassung, wonach der Besitz des Beklagten nur auf die Dauer des Hinderungsgrundes,<br />

z. B. der Abwesenheit des Klägers, wegfingiert worden<br />

wäre, also z. B.: „si N S N S hominem q. d. a. C diebus minore quam possedit<br />

tempore possedisset" oder „si is homo q. d. a. inter Kal. Mart. et Kal. Iul.<br />

usucaptus non esset". Letztere Fassung schlug Keller' (neben einer<br />

andern) vor, die erste ich in EP 2. 2 Partsch 3 hat treffend das praktische<br />

Bedenken hervorgehoben, das beide Fassungen unannehmbar macht: für<br />

die Erbittung der Restitution stand ein voller annus utilis nach dem Aufhören<br />

des Hinderungsgrunds zur Verfügung, d. h. nach Umständen weit<br />

mehr Zeit als dem Beklagten beim Eintritt des Hinderungsgrunds zur<br />

Vollendung der Ersitzung noch fehlte; die während dieses Plus an Zeit<br />

vollendete Usukapion aber wäre von jenen eingeschränkten Fiktionen nicht<br />

betroffen worden, und der Kläger hätte abgewiesen werden müssen. Allerdings<br />

entschied nach den Quellen der Prätor nicht bloß über die Frage,<br />

welche Zeit hinwegzufingieren sei, sondern auch über die weitere, wieviel<br />

Zeit dem Restituierten zurückzugewähren sei, Ulp. 12 h. t. 26 § 7. 8 :<br />

... Iulianus libro quarto digestorum . . . ait . . . rescissionem<br />

usucapionis ita faciendam, ut hi dies restituantur, quibus actor agere<br />

voluit et interventu feriarum impeditus est. Quotiens per absentiam<br />

quis non toto tempore aliquem exclusit, ut puta rem tuam possedi<br />

uno minus die statuto in usucapionibus tempore, deinde rei publicae<br />

causa abesse coepi, restitutio adversus me unius diei facienda est.<br />

Allein schon der Umstand, daß Ulpian sich hier auf eine Autorität beruft,<br />

zeigt, daß die entschiedene Frage nicht einfach durch die Fassung der proponierten<br />

Formel erledigt gewesen sein kann. Ich hatte übersehen, daß das<br />

Restitutionsdekret und die Litiskontestation über die actio restituta nicht<br />

ein und dasselbe, daß vielmehr jenes nur die Voraussetzung für diese war,<br />

zwischen beiden je nachdem ein längerer oder kürzerer Zeitraum liegen,<br />

unter Umständen die Litiskontestation auch ganz unterbleiben konnte.4<br />

Nicht in der Formel war die Zahl der dies restituendi zu bestimmen, sondern<br />

im Restitutionsdekret, in dem Sinn, daß der Restituierte innerhalb<br />

der rückgewährten Frist die Litiskontestation mit der actio restituta zu<br />

vollziehen hatte. War dies geschehen, so mußte der Geschworene selbst<br />

dann verurteilen, wenn seit dem Aufhören des Restitutionsa unds etwa der<br />

1 CP n. 347.<br />

2 Veranlaßt durch die Ausführungen K ar -<br />

lowas, RGII, 1091.<br />

3 SZ 31, 409.<br />

4 Z. B. dann, wenn unter den Parteien<br />

Streit nur über die Frage der Restitution<br />

bestand, und der Beklagte, wenn einmal die<br />

Restitution bewilligt war, durchaus bereit<br />

war, den Kläger zu befriedigen. Oder wenn<br />

die actio restituta unter die Zuständigkeit<br />

von Munizipalmagistraten fiel, während die<br />

i. i. r. nach (50. t) 26 §i vom Prätor zu erbitten<br />

war. Die Selbständigkeit des Restitutionsdekrets<br />

hat schon B u r c h a r d i, Wiedereinsetzung<br />

454ff., und neuerdings eingehend<br />

D u q u e s n e, Ciceron pro Flacco (1908) 33 ff.<br />

dargetan. Vgl. auch Partsch, a. a. O.

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