22.07.2013 Aufrufe

Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Tit. XVIII. § 102 267<br />

Tode des der actio institoria, exercitoria oder quod iussu verhafteten<br />

Schuldners der einzelne Erbe nur pro parte hereditaria haftet: I Mandry<br />

meint nun, da ja die Schuld des institor, magister nauis usf., durch das<br />

Eintreten mehrerer Erben an die Stelle des einen Geschäftsherrn oder<br />

Gewalthabers nicht geteilt werde, so sei, wenn wirklich die intentio einfach<br />

auf jene Schuld gestellt gewesen sei, nicht abzusehen, wie eine Verurteilung<br />

des einzelnen Miterben bloß pro rata habe erfolgen können. Ich könnte<br />

die Lösung dieses Rätsels unter dem bloßen Hinweis auf die actio Rutiliana.<br />

ablehnen: stirbt der bonorum emptor unter Hinterlassung mehrerer Erben,<br />

so gibt uns diese, deren Fassung zweifellos ist, genau dasselbe Rätsel auf.<br />

Liegt aber denn hier wirklich ein Rätsel vor? M. E. ist klar, daß in jeder<br />

nach Art der Rutiliana gebildeten Formel, so oft an Stelle des ursprünglich<br />

Verhafteten dessen Erbe trat, das Erbverhältnis ausdrücklich angegeben<br />

werden mußte. Woran hätte denn der Judex sonst erkennen sollen, daß<br />

die Verurteilung den Nachweis dieses Erbverhältnisses voraussetze? Mußte<br />

also der Beklagte, auch wenn er heres ex asse war, irgendwo in der Formel<br />

als solcher bezeichnet sein — am wahrscheinlichsten in der condemnatio —,<br />

so werden wir, wenn seine Haftung eine bloß partielle war, der condemnatio<br />

einfach ein „pro. qua parte Lucio Titio heres est" anzufügen haben.<br />

In der Regel aber wird man sich hier, wie sonst, der interrogatorischen<br />

Formeln bedient haben. Jedenfalls muß die Frage der Partial- oder Solidarhaftung<br />

in iure zur Sprache und Erledigung gekommen sein.2<br />

Ich glaube hiermit gezeigt zu haben, daß Kellers Konzeption allen<br />

gegen sie erhobenen Angriffen Stich hält. Werfen wir nun zum Schluß<br />

auch noch einen Blick auf die im Gegensatz zu ihr gemachten Formulierungsvorschläge.<br />

Sie sind doppelter Art. Mandry und Brinz halten<br />

eine Formulierung in factum, jener für möglich,3 dieser für erwiesen.+ 5<br />

Gegen diese Konzeption spricht einfach alles, was für Kellers Konzeption<br />

spricht. Sie läßt die nachgewiesenen Fälle der utilis actio unerklärt und<br />

ist (und das ist mir schon allein entscheidend) überhaupt unnatürlich und<br />

I Vgl. ( 1 4 . 3) 1 4, ( 1 4. 5) 7.<br />

2 Darum auch in fr. 14 cit.: in solidum<br />

actio dari debet (insoweit unverdächtig).<br />

Ebenso in fr. 7 (14. 5): an heredes, pro qua<br />

parte quisque successisset, mallet conuenire.<br />

Solazzi, l'actio de peculio ann.<br />

(studi Moriani 19o5 SA) 14f., glaubt, es sei<br />

in den obigen Fällen, um die Konsumtion<br />

des Gesamtanspruchs zu vermeiden, bei actiones<br />

incerti eine praescriptio, bei actiones<br />

certi eine Beschränkung der intentio möglich<br />

und erforderlich gewesen, macht sich<br />

aber selbst den sehr begründeten Einwand,<br />

daß mit diesen Vermutungen fr. 32 pr. (15. 1)<br />

nicht vereinbar ist. M. E. wurde durch eine<br />

Formel wie die obige der Gesamtanspruch<br />

überhaupt nicht konsumiert, weil sie von<br />

vornherein nur condemnatio pro parte vorsah.<br />

Der Fall lag anders als bei der actio<br />

de peculio annalis, wo der einzelne Erbe,<br />

obwohl die Kondemnation seinen Anteil am<br />

P e c u l i um nicht übersteigen durfte, doch,<br />

wenn dieser ausreichte, auf den Betrag der<br />

ganzen Forderung verurteilt wurde.<br />

3 a. a. O. 265 wird ihr „die Bedeutung<br />

einer Hypothese" zugeschrieben, „für die<br />

ebenso viele und ebenso gute Gründe, als<br />

für Kellers Hypothese sprechen ".<br />

4 a. a. O. 204: „nicht mehr als bloße<br />

Hypothese". Anders aber SZ 4, 166f.<br />

5 Für Konzipierung in factum weiter auch<br />

noch Ruhstrat, Arch. f. d. Prax. v. Oldenburg<br />

1, 38.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!