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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XXXI. § 178<br />

libertatem u. ähnl., das sind die Ausdrücke, die wir hier, den letzten auch<br />

offiziell im Edikt selbst (vgl. § i 8o), finden. Auch darf nicht unbeachtet<br />

bleiben, daß der Freiheitsprozeß sich in seiner Natur sehr wesentlich von<br />

den sichern Präjudizien unterscheidet: bei diesen handelt es sich durchweg<br />

um eine bloße Vorfrage, deren Entscheidung (p r a e iudicium) zwar für die<br />

Vermögensverhältnisse der Parteien indirekt von großer Bedeutung sein<br />

kann, aber doch nicht selber sofort eine Entscheidung über diese Vermögensverhältnisse<br />

ist; dort dagegen steht ein wertvolles Vermögensobjekt<br />

in Frage, das jetzt sofort zu- oder abgesprochen werden soll. Durch diesen<br />

Umstand rückt der Freiheitsprozeß in die Nähe der actiones in rem, und<br />

es ist ja bekannt, daß er in der Legisaktionenperiode genau in denselben<br />

Formen wie diese letztem verhandelt wurde, in denen der legis actio sacramento<br />

in rem. = Sollte sich nun später der Freiheitsprozeß in seiner formularen<br />

Entwicklung völlig von den actiones in rem losgelöst haben? 2 <strong>Das</strong><br />

agere per sponsionem war für ihn genau ebenso geeignet wie für diese;<br />

das Kautionenwesen der actiones in rem mußte ohnedies auch auf den<br />

Freiheitsprozeß Anwendung finden,3 und für die klassische Zeit kann hier<br />

wohl schwerlich an eine andere Kaution als die stipulatio pro praede litis<br />

et uindiciarum gedacht werden. Warum soll nun der Freiheitsprozeß den<br />

Sprung vom agere per sponsionem zum Präjudizium gemacht haben und<br />

die actio in rem nicht?<br />

Freilich, nach Untergang des Formularprozesses mußte auch dieser<br />

Fall des agere per sponsionem aufhören und der Freiheitsprozeß von selbst<br />

in die Präjudizialform hinübergleiten. Wäre es nun gar gewagt, anzunehmen,<br />

daß Justinian dieser Veränderung Rechnung trug, indem er die<br />

actio praeiudicialis an liber sit in die Institutionen und in c. 21 cit. einschob,<br />

wo es dann im Urtext geheißen haben müßte: similem habere sponsionem?4<br />

Es kann mir selbstverständlich nicht beifallen, zu behaupten, durch<br />

obige Erwägungen sei die Nichtexistenz des praeiudicium de libertate in<br />

klassischer Zeit erwiesen.5 Soviel aber scheint mir sicher: der Punkt ist<br />

keineswegs so klar, wie die herrschende Meinung glaubt, und es ist bei<br />

dieser Unklarheit auf eine Rekonstruktion der Formel am besten zu verzichten,<br />

die ja übrigens, wenn man in der Hauptsache besser unterrichtet<br />

wäre, keine Schwierigkeiten böte.<br />

Was die Kommentare anlangt, so behandeln diese unter unserer Rubrik<br />

folgende Fragen:<br />

Gai. IV, i 4, Cic. pro Caec. c. 33 § 97, Thalel. zu Basil. XLVIII, 21, 1 (Heimb. IV,<br />

Liv. 111, c. 44 ff. 783), C. (7. 17) i § i . 2, C. Theod. (4. 8) 5<br />

2<br />

Vgl. auch schon Zimmern, CP § 66 §4, 6 §5. Wlassak, SZ 26, 393f.<br />

n. 7, P u c h t a, Cursus § 221 n. c. 4 Mit diesem Zitat aus dem Edikt wäre<br />

3 Daß der adsertor in libertatem kautions- natürlich nicht gesagt, daß noch zur Zeit der<br />

pflichtig war, ist sowohl aus praktischen c. 21 per sponsionem agiert wurde.<br />

Gründen — man denke nur an den Satz, daß 5 Vgl. auch U b b e l oh d e, Gött. gel. Anz,<br />

der de statu suo litigans ordinato iudicio a. a. O. Zweifelnd auch P i s s a r d, quest. pr ē -<br />

liberi loco habetur, — als auch nach den jud. (1907) 208.<br />

Quellen unzweifelhaft, vgl. Martial. r, 52, 5,<br />

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