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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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438<br />

Tit. XLI. § 225<br />

sondern darum, Rechte, die der fraudator aufgegeben hatte, seinen bona<br />

wieder zuzuführen. Die Rechte aber, die zu diesen bona gehörten, für sich<br />

geltend zu machen, war der einzelne Gläubiger auch sonst nicht befugt.<br />

Sollte es etwa ihm überlassen bleiben, ob er eine restituierte Vindikation<br />

nun auch zur Durchführung bringen wolle? sollte, wenn einer von vielen<br />

Gläubigern das Restitutionsbegehren erhoben und damit abgewiesen worden<br />

war, nun ein anderer auftreten und dies Begehren wiederholen dürfen?<br />

oder umgekehrt die Abweisung des einen allen schaden? Dieser Weg war<br />

offenbar nicht praktikabel. Man hätte daran denken können, dem bonorum<br />

emptor das Recht einzuräumen, die fraudulosen Akte des Gemeinschuldners<br />

anzufechten. Allein dem stand das Interesse der Gläubiger entgegen: um<br />

so unsicherer Aussichten willen hätte der Steigerer sein Gebot nicht erhöht.<br />

So blieb nur eines übrig, und dies eine hat der Prätor verfügt: die Restitution<br />

mußte der Gesamtheit der Gläubiger eröffnet werden, deren Vertreter<br />

der curator bonorum war. Ihm allein war im Originaledikt die<br />

Restitution verheißen, und darum steht es auch unter oder neben der<br />

Rubrik „de curatore bonis dando".'<br />

Was erreicht nun der Kurator mit der durchgesetzten Restitution?<br />

Er erreicht — wir wollen den gewöhnlichen Fall der Eigentumsveräußerung<br />

als Beispiel nehmen —, daß die dem fraudator durch die Veräußerung<br />

verlorengegangene rei uindicatio restituiert wird, und diese Vindikation<br />

kann er kraft seines Amtes statt des fraudator geltend machen; das folgte<br />

schon aus dem Edikt des § 224, mag aber in unserm Edikt ausdrücklich<br />

wiederholt worden sein. Mit dieser uindicatio utilis kann er den Belangten<br />

zwingen, ihm den Besitz der Sache herauszugeben, wodurch er in die Lage<br />

kommt, sie im Interesse der Gläubiger zu verwerten. 2 Des zivilen Eigentums<br />

bedurfte er zu diesem Zwecke nicht; doch wird der iudex auf Verlangen<br />

den Beklagten auch zu dessen Rückübertragung angehalten haben.<br />

Man darf nicht einwenden, daß ja auf diese Weise die Gläubiger mittels der<br />

Restitution ein Recht erhalten, hätten — nämlich das Eigentum —, das<br />

ihnen selbst an den unveräußert gebliebenen Sachen des Schuldners nicht<br />

zukam. 3 <strong>Das</strong> war ein Ergebnis, das, infolge der Unmöglichkeit direkter<br />

Stellvertretung, ganz ebenso unvermeidlich dann eintrat, wenn der Kurator<br />

vermöge seiner allgemeinen Befugnisse — vgl. (42. 7) 2 § i — irgendeinen<br />

persönlichen Anspruch des Gemeinschuldners auf Eigentumsübertragung,<br />

z. B. aus Kauf, mittels actio utilis geltend machte. 4 Der Prätor wußte durch<br />

Von selbst versteht sich, daß, wenn,<br />

wie wir annehmen, die Restitution, jedenfalls<br />

i. d. R., erst nach der bonorum uenditio<br />

erbeten werden konnte, das Amt des<br />

Kurators für diesen Zweck die letztere<br />

überdauern mußte, ja vielleicht mitunter ein<br />

Kurator gerade erst für diesen Zweck ernannt<br />

wurde. S o 1 a z z i, bullett. i 5, 148<br />

n. r (ebenso Kübler, m61. Gir. II, 602)<br />

scheint — ich weiß nicht warum — dies<br />

für unmöglich zu halten. S. auch Kipp,<br />

a. a.0.3.<br />

2 Sei es im Weg einer zweiten bon. uend.,<br />

sei es auch im Weg des Einzelverkaufs.<br />

3 So Solazzi, bullett. 15, 148.<br />

4 Hierher vielleicht Paul. 62 (i7. 2) 74•<br />

Die Sache liegt ebenso z. B. auch bei der<br />

actio utilis des Forderungspfandgläubigers,

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