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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. XLV. § 281<br />

Kaution proponiert zu denken hätten. Habe nun dessen Formel so, wie<br />

Paulus überliefert, gelautet:<br />

an ea res de qua agitur maior sit C sestertiis,<br />

so erhelle auch, warum in dem besondern Fall des Fragments diese Formel<br />

habe verändert und überdies die Bürgen auf längere Zeit hätten haftbar<br />

gemacht werden müssen: eine res qua de agitur, ein Prozeßobjekt, ein<br />

Prozeß überhaupt habe hier noch gar nicht vorgelegen, und wie die<br />

Früchte deshalb hier von einem andern Termin ab als sonst (a die interpositae<br />

stipulationis statt a die accepti iudicii, Paul. sent. V, g § 2) berechnet<br />

worden seien, so habe auch das praeiudicium anders lauten müssen, etwa:<br />

an Sempronii hereditas maior sit C sestertiis,<br />

und hätten ferner, da ja die Entscheidung der dem institutus gesetzten<br />

Bedingung in weiter Ferne liegen konnte, auch die Sponsoren in longiorem<br />

diem verpflichtet werden müssen, d. h. nicht wie sonst bloß auf die Dauer<br />

der Zeit, innerhalb deren in dem bevorstehenden Prozeß ein gültiges Urteil<br />

habe gefällt werden können, sondern auf eine längere, nach Ermessen vom<br />

Prätor zu bestimmende Frist.<br />

Die obige Auffassung hat einen entschiedenen Gegner in Wlassakl<br />

gefunden, und seine Ausführungen schienen mir bei der Herausgabe des<br />

edit perpetuel so durchschlagend, daß ich jene Hypothese aufgeben zu<br />

müssen glaubte und eine ganz andere an ihre Stelle setzte. Ich dachte<br />

jetzt an die lex Cornelia, die nach Gai. III, 124 das Maximum der Verpflichtung<br />

des einzelnen sponsor auf 20000 Sesterze festsetzte, und meinte,<br />

das praeiudicium an ea res d. q. a. maior sit C sestertiis sei vielleicht auf<br />

den Fall berechnet gewesen, wenn die Parteien über den Streitwert und<br />

demgemäß über die Zahl der zu stellenden Sponsoren stritten, und die<br />

Musterformel habe den Fall vorgesehen, daß Kläger sechs Sponsoren verlangte,<br />

der Beklagte aber nur fünf stellen wollte.<br />

Dunkel wie die Paulusstelle ist: diese letztere Deutung ist jedenfalls<br />

unhaltbar. Sie scheitert an einer Klippe, die mir bei meiner Meinungsänderung<br />

entgangen war: die lex Cornelia fand nämlich auf die Sponsoren<br />

bei der cautio p. p. 1. u. überhaupt keine Anwendung. Diese Kaution begründet<br />

eine bedingte Schuld; Gaius aber sagt 1. c. ausdrücklich, die<br />

gesetzliche Bestimmung beziehe sich nur auf „pecunia quam tum, cum<br />

contrahitur obligatio, certum est debitum iri, id est (quae) siue ulla condicione<br />

deducitur in obligationern". Überdies wäre das Musterformular für<br />

seinen vermeintlichen Zweck überaus ungeschickt zugeschnitten gewesen:<br />

es hätte versagt, auch eine ähnliche Fassung nicht mehr zugelassen, sobald<br />

es bei der Differenz zwischen dem Verlangen des Klägers und dem Anerbieten<br />

des Beklagten sich um mehr als einen einzigen Sponsor handelte.<br />

Auch das ist nicht glaublich.<br />

Soll nunmehr der Kampf mit der widerspenstigen Paulusstelle aufge-<br />

` a. a. O. 228ff.

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