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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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20 Die Hauptabschnitte des Edikts<br />

operis noui nuntiatione, de damno infecto usw. Für die Exzeptionen ihrerseits<br />

fehlt es zwar an solchen dem Anhange vorausgeschickten ausdrücklichen<br />

Verheißungen.' Allein die bloße Tatsache, daß wir die Exzeptionen<br />

fern von den Materien, zu denen sie gehören, sämtlich in einem Abschnitt<br />

des Edikts beieinander finden, genügt durchaus, um darzutun, daß dieser<br />

Abschnitt als bloßer Anhang gedacht ist. Denn ein innerer Grund, der<br />

eine solche Zusammenfassung der Exzeptionen fast am Schlusse des Edikts<br />

rechtfertigen könnte, ist schlechterdings nicht zu ersehen; namentlich hat<br />

die Gewährung von Exzeptionen durchaus nicht, wie M o m m s e n will, den<br />

Charakter einer arbiträren Verfügung des Prätors, oder sie hat ihn nur in<br />

dem gleichen Sinne, wie die Gewährung der actio selbst: sie gehört zu dem<br />

alltäglichen Apparat des gewöhnlichen Formelverfahrens. Der Abschnitt<br />

von den Interdikten endlich verdankt seine Entstehung gewiß nur der Absicht,<br />

diese prozessualisch eigentümlichen Rechtsmittel beieinander zu<br />

haben, seinen Platz am Schlusse des Edikts aber lediglich der Tatsache,<br />

daß man für die Interdiktenformulare im eigentlichen Systeme des Edikts<br />

keinen passenden Platz fand.<br />

Die nach Abzug der drei Anhänge übrigbleibende Hauptmasse des<br />

Edikts wird von Rudorff in der bereits mehrfach angeführten Abhandlung<br />

2 in vier, im EP in drei Abschnitte eingeteilt. Diese Differenz ist<br />

eine rein formelle und bedeutet nicht etwa eine Meinungsänderung: Rudorff<br />

hat nur einfach im EP die in der Abhandlung angenommenen beiden<br />

Mittelabschnitte, die den Kern des Edikts bilden, unter gemeinsamer Rubrik<br />

zusammengefaßt. Die Gesichtspunkte seiner Einteilung aber ergeben sich<br />

aus den Namen, die er seinen obersten Rubriken gibt:<br />

I. DE IURISDICTIONE, i, e. de actionibus in iure instituendis (in der angef.<br />

Abh.: Klagannahme und Prozeßeröffnung im allgemeinen).<br />

II. DE IUDICIIS, i. e. de litibus per iudicem decidendis.<br />

I. Prior classis iudiciorum: de rebus (in der Abh.: Rechtsschutz<br />

durch Aktionen nach Maßgabe der spezialisierten Formeln).<br />

2. Posterior classis iudiciorum: de possessionibus (in der Abh.: Besitzschutz<br />

durch Missionen und Rechtshilfe gegen Gewalt).<br />

III. DE RE IUDICATA, i. e. de exsecutione sententiarum (in der Abh.: Prozeßentscheidung<br />

und Vollstreckung).<br />

I Edikte, wie das de pactis oder quod<br />

metus causa, die man in diesem Sinne zu<br />

interpretieren versucht sein könnte, haben,<br />

wie schon ihr Wortlaut zeigt, eine sehr viel<br />

allgemeinere Bedeutungundwaren ursprünglich<br />

ohne Zweifel gar nicht auf die Gewährung<br />

von Exzeptionen gemünzt. Und dieses<br />

letztere gilt ebenso von denjenigen Edikten,<br />

in denen der Prätor unter gewissen Voraussetzungen<br />

keine actio geben zu wollen erklärt,<br />

wie beispielsweise vom Edikt de iure-<br />

iurando und de operis libertorum. Sie waren<br />

wörtlich gemeint im Sinn einer denegatio<br />

actionis (irrig <strong>Lenel</strong>, Urspr. u. Wirkg. der<br />

Exzeptionen 18), und als daher später die<br />

zugehörigen Exzeptionen proponiert wurden,<br />

setzte man sie unter die noch in den Digesten<br />

(44. 5) erhaltene Rubrik „quarum<br />

rerum actio non datur". Vgl. unten Teil II,<br />

§ 278.<br />

2 ZRG 3, 61.

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