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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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134<br />

Tit. XI. § 5o<br />

constitutum sich bei den Griechen zu dem allgemeinen Begriff „ āvaupciwnata<br />

verschmolzen hatten, war die actio recepticia, die das abgeschlossene Geschäft<br />

förmlich („uerbis sollemnibus" sagt nicht mehr als dies) als receptum<br />

bezeichnete, aus der Praxis verschwunden, weil diese mit zwei Klagen<br />

aus civaugxc vlßcs nichts anzufangen wußte. <strong>Das</strong> allein wird Justinian haben<br />

andeuten wollen.<br />

War das receptum ein formloser Vertrag, so ist damit allein schon der<br />

prätorische Ursprung der actio entschieden. Ein formloser Kontrakt des<br />

ius strictum — diesem müßte ja das receptum seinem Recht nach zugezählt<br />

werden — wäre beispiellos. Es fehlt aber nicht an unterstützenden<br />

Argumenten. Niemals hätte Theophilus bei I. (4. 6) 8, wo die actio de pec.<br />

constit. als erstes Beispiel einer prätorischen actio in personam aufgeführt<br />

wird und wo er die sonstigen Unterschiede zwischen ihr und der actio<br />

recepticia aufzählt, gerade diesen in solchem Zusammenhang nächstliegenden<br />

Gegensatz zwischen den beiden Geschäften übergehen können. Unerklärlich<br />

wäre ferner die Stellung der actio unter dem Titel de receptis. I Wohl<br />

kommt es auch sonst vor, daß der Prätor zivile und prätorische Rechtsmittel<br />

unter dem gleichen Titel miteinander vereinigt. Aber dann handelt<br />

es sich um solche, die systematisch enge zusammengehören, wie etwa rei<br />

uindicatio und Publiciana, actio furti nec manifesti und manifesti u. dgl.<br />

Der Titel de receptis aber verdankt — was auch die Gründe sein mögen,<br />

die die drei recepta zusammengeführt haben, — seine Stellung im System<br />

des Edikts ganz gewiß lediglich dem receptum arbitrii. War die recepticia<br />

zivil, so müßten wir annehmen, daß ein prätorisches Rechtsinstitut die doch<br />

zweifellos ältere zivile actio an seinen Ort attrahiert und ihrer natürlichen<br />

Stellung unter dem Titel de rebus creditis entzogen habe. Wer wird dergleichen<br />

für wahrscheinlich halten? 2 Endlich bleibt als letzter Gegengrund<br />

gegen zivilen Charakter der actio noch die Tatsache bestehen, daß das zivile<br />

Privatrecht nirgends sonst Sonderrecht eines bestimmten Berufsstands ist.<br />

Wenn R o s s el l o dies bestreitet und sogar (S. 5 4) behauptet, es gäbe „molte<br />

norme" dieser Art, so wird man den Beweis dieser Behauptung abwarten<br />

müssen. Vorläufig führt er als einziges Beispiel das Sonderrecht der milites<br />

an: diese aber sind für das Zivilrecht kein Berufsstand.<br />

Edikt und Formel betrafen nur das receptum der argentarii. 3 Sie<br />

betrafen nur das receptum pro alio. 4 <strong>Das</strong> receptum ging auf solui oder se<br />

soluturum esse. 5 Entsprechend figurierte wahrscheinlich das Nichterfolgt-<br />

<strong>Das</strong> Folgende gegen R o s s e 11 o, a. a. O.<br />

54. 2 S. auch Serafini, a. a. O. 555ff.<br />

3 Theophil. 1. c., Gloss. Labb. 1. c.<br />

4 Ulp. 14 (13. 5) 27, Gai. 5 eod. 28. S.<br />

ferner L e n e 1, a. a. O. 66. Vgl. auch Cic.<br />

ad famil. XIII, 5o § 2. A. M. Schloßmann,<br />

a. a. O. 181 n. 2.<br />

5 Ulp. 4 (2.13) 6§ 3: quod solui recepit (D.:<br />

constituit). Gai. 5 h. t. 28: ubi quis pro alio<br />

recepit (D.: constituit) se soluturum. Geleugnet<br />

von Karlowa, a. a. O. 76o; das receptum<br />

sei ja kein Erfüllungsversprechen gewesen.<br />

Ich bin im Gegenteil der Meinung,<br />

daß das receptum, so gut wie das Solutionskonstitut,<br />

formell stets ein Solutionsve r<br />

-sprechen war. Theophilus macht in dieser<br />

Beziehung zwischen beiden Aktionen keinen

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