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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Erstes Kapitel<br />

Einleitung<br />

Die Feststellung der Materienfolge im Edikt<br />

Wer das edictum perpetuum wiederherzustellen unternimmt, wird nicht<br />

umhinkönnen, vorweg zu der Frage Stellung zu nehmen, ob dies Edikt<br />

aus der Hand Julians nur in einer oder in mehreren offiziellen Redaktionen<br />

— als edictum praetoris urbani, praetoris peregrini und provinciale —<br />

hervorgegangen ist. 'Mir scheint letzteres sicher. Daß man formell die<br />

Edikte der beiden Prätoren unterschied, wird unwiderleglich bewiesen'<br />

durch Gai. I, 6: amplissimum ius est in edictis duorum praetorum, urbani<br />

et peregrini. Zur Bestätigung dient die Tatsache, daß Gaius libri mit dem<br />

Titel „ad edictum praetoris urbani" 2 geschrieben hat, was die Existenz<br />

eines zweiten prätorischen Edikts voraussetzt. Es wird dadurch zugleich<br />

auch wahrscheinlich, daß die beiden Edikte inhaltlich nicht vollkommen<br />

übereinstimmten. Allzuweitgehend wird man sich freilich ihre Differenzen<br />

nicht vorstellen dürfen. Wir haben keinerlei sichern Anhalt dafür, daß<br />

sich die überlieferten Einzeledikte nicht vollzählig und wesentlich gleichlautend<br />

in beiden gefunden hätten. So erklärt es sich wohl auch, daß in<br />

der juristischen Literatur — und zwar auch in der Zeit, wo die Peregrinenprätur<br />

noch bestand 3 — i, d. R. nur von einem edictum praetoris die<br />

Rede ist. Nahe liegt aber die Vermutung, daß allein im Album des Peregrinenprätors<br />

diejenigen Formelbildungen standen, die auf die Prozeß-<br />

A. M. Karl o w a, RG I, 631. Er beruft<br />

sich darauf, daß Gaius ja auch von dem<br />

edictum aedilium curuliutn als fortbestehendem<br />

rede, obwohl dieses in der Julianischen<br />

Redaktion nur einen Anhang des prätorischen<br />

Edikts bilde. Fortbestanden hat es<br />

eben gleichwohl. Vgl. Krüger, Gesch. der<br />

Quellen 2, 95.<br />

2 Dies ist die richtige Fassung des Titels<br />

und nicht, wie es im index Flor. heißt: „ad<br />

edictum urbicum". Von 47 in die Digesten<br />

aufgenommenen Stellen tragen 26 die Inskription<br />

„ad ed. praetoris urbani", 14 die<br />

„ad ed. praetoris ", darunter aber 1o, in denen<br />

der corrector ordinarius des Flor. nachträg-<br />

lich noch „urbani" eingeschoben hat. Die<br />

offenbar abgekürzte Fassung „ad ed. urbicum"<br />

oder „edicti urbici" findet sich nur in<br />

7 Stellen.<br />

3 Sie ist über den Anfang des 3. Jahrh.<br />

n.Chr. hinaus nicht mehr nachweisbar. Vgl.<br />

Mommsen, StR(3.Aufl) II, 226. Die Übereinstimmung<br />

der beiden Edikte dürfte übrigens<br />

nicht erst Folge der Julianischen Redaktion<br />

gewesen sein, vgl. die Zitate bei<br />

v. Velsen, SZ 2 1, i7; auch in der briaro24<br />

Hadrians BGU nr. 140 wird eine Bestimmung<br />

„ zov ötardy,uazos " angezogen, gleich als ob es<br />

schon damals nur ein Edikt gegeben hätte.<br />

Vgl. auch E.W e i B, Stud. z. d. röm. Rsqu. lo3f.<br />

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