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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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96<br />

Tit. VIII. § 3o<br />

Weiter aber können wir nicht umhin anzunehmen, daß der Prätor ausdrücklich<br />

auch den „procurator" zur prozessualen Stellvertretung des<br />

Klägers zugelassen hatte, und zwar unter Gebrauch gerade des Worts<br />

„procurator", ohne den Begriff zu definieren, insbesondere ohne ein Mandat<br />

zu fordern. Denn nur unter dieser Voraussetzung erklären sich die Kontroversen,<br />

die über den Begriff des vertretungsberechtigten Prokurators<br />

unter den römischen Juristen bestanden./ Auf diese Klausel bezogen sich<br />

ohne Zweifel die Erörterungen bei Ulp. 9 h. t. 1, 3 und Gai. 3 h. t. 46 § 7, 48.2<br />

Da die Normalfassung der exceptio procuratoria (mangels Vertretungsmacht)<br />

der unseres Edikts entsprochen haben muß, so kann diese nicht,<br />

wie man ohne entscheidenden Grund angenommen hat, gelautet haben: „si<br />

mandatum est", lautete vielmehr wahrscheinlich einfach: „si procurator<br />

est". 3 Daß uns von den Kommentaren zu der Klausel nicht viel erhalten<br />

ist, begreift sich leicht; unterstand doch zur Zeit Justinians die Legitimation<br />

des Klageprokurators ganz andern Grundsätzen, da durch C. Theod. h. t. 3 =<br />

consult. uet. iurisc. 3, 13 = C. Iust. h. t. 24 (a. 382) diese Legitimation zu einer<br />

in principio quaestionis zu prüfenden Prozeßvoraussetzung geworden war. +<br />

Die Liste der nahen Angehörigen, die man vertreten konnte, auch<br />

ohne ihr Prokurator zu sein, stimmte wohl mit der im Edikt de postulando<br />

enthaltenen — (3. I) r § I I, 3 pr. — genau überein. Über die Fassung der<br />

darauf bezüglichen Klausel sind wir nicht unterrichtet. Keinesfalls hat sie<br />

ausdrücklich gesagt, daß hier kein Mandat gefordert werde; denn da der<br />

Prätor, wie wir sahen, den Prokurator nicht als Mandatar definierte, so daß<br />

nach Gai. IV, 84 manche Juristen auch unbeauftragte Geschäftsführer als<br />

Prokuratoren gelten ließen, so kann er auch nicht ausdrücklich erklärt<br />

haben, daß man zur Vertretung der nahen Angehörigen eines Mandats<br />

nicht bedürfe. Die Juristen freilich, die vom Prokurator ein Mandat verlangten,<br />

hatten Anlaß, hier gegensätzlich die Überflüssigkeit des Mandats<br />

hervorzuheben.6<br />

§ 3o. QUIBUS ALIENO NOMINE, ITEM PER ALIOS AGERE<br />

NON LICEA T<br />

Ulp. 9, 7 Paul. 9.8<br />

Vgl. Gai IV, 84, Ulp. 9 h. t. r § I. Es war<br />

dies in der Ediktrestitution der r. Aufl. nicht<br />

berücksichtigt, die daher von Nab er, obs. 3<br />

(Mnemos. 17, 388ff.), mit Grund beanstandet<br />

worden ist.<br />

2 Wieweit diese Stellen interpoliert sind,<br />

kann hier dahingestellt bleiben. Gegen<br />

Albertario, proc. unins rei (studi nelle sc.<br />

giur. Pav. VI,1921) s.Solazzi, I.L. 56, 142f.<br />

Vgl. noch Beseler, SZ46, 142.<br />

3 Die abweichende Fassung in fr. 48 h. t.<br />

erklärt sich aus der besondern Natur des<br />

Falls. Vgl. unten § 271.<br />

4 B ü l o w, Prozeßeinreden und Prozeß-<br />

vorauss. 75, und namentlich: Ei s e l e, Cognitur<br />

und Procuratur 218 ff.<br />

5 Gegen die Restitution Nabers a. a. 0.<br />

habe ich in mehrfacher Richtung Bedenken.<br />

6 Beseler, SZ46, 142, will in den S. 95<br />

angef. Stellen, die den nahen Angehörigen<br />

das Mandat erlassen, dem die Erlassung der<br />

satisdatio ratam rem haberi substituieren.<br />

<strong>Das</strong> scheint mir gewagt; denn diese Kaution<br />

war zum Schutze des Gegners ganz unentbehrlich.<br />

S. auch C. (z. 12) 21 pr.<br />

7 h.t.33§ 2.<br />

8 h.t.41,43 pr. §1.

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