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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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Tit. I. § 6<br />

Obige Fragmente aus Paul. i passen zu keiner der bisher erörterten Klauseln.<br />

Ihr ursprünglicher Zusammenhang läßt sich nicht mehr ermitteln.<br />

Jedenfalls liefern sie den Beweis, daß Paulus im Eingang seines Kommentars<br />

noch ānderweite Materien behandelte, die gewiß ebenfalls in Beziehung<br />

zur Munizipaljurisdiktion gestanden haben werden. An Edikte braucht<br />

dabei nicht notwendig gedacht zu werden. Es liegt ja auf der Hand, daß<br />

die ersten Klauseln des Albums allgemeine Erörterungen über die Jurisdiktionsverhältnisse<br />

erforderlich machten oder doch nahelegten, die der eine<br />

Jurist an die Spitze seines Kommentars stellen, der andere da oder dort<br />

einfügen mochte. So wird es sich vielleicht erklären,' daß bei Paulus das<br />

Wort „nomen" (s. oben) in lib. 1, 2 das Wort „res" in lib. 2 - (5o. 16) 5 pr.<br />

— erläutert ist, während wir bei Ulpian erst in lib. 3 eine auf beide bezügliche<br />

Bemerkung finden (5o. i 6) 6:<br />

„Nominis" et „rei" appellatio ad omnem contractum et obligationem<br />

pertinet.<br />

§ 6. DE UADIMONIO ROMAM FACIENDO<br />

Ulp. 2,3 Paul.. 2,3 Gai. 1.4<br />

Die Klausel de uadimonio Romam faciendo bildet den natürlichen Abschluß<br />

des Titels von der Munizipaljurisdiktion: sie handelt von dem Mittel,<br />

wodurch Sachen, die der letztem entzogen sind, nach Rom vor den höhern<br />

Magistrat übergeleitet werden. So sicher nun aber auch die Existenz dieser<br />

Klausel ist und so umfassend die Erörterungen sind, die die Kommentare<br />

an sie knüpfen, so können wir doch über den Inhalt der Klausel fast<br />

nur Vermutungen aufstellen. Jene Erörterungen sind offenbar zum größten<br />

Teile nur durch die Gelegenheit unserer Klausel veranlaßt und haben es<br />

inhaltlich nicht mit ihr, sondern mit anderweiten gesetzlichen Bestimmungen<br />

1 Vielleicht: denn es ist durchaus nicht<br />

sicher, daß Ulpians Bemerkung denselben<br />

Beziehungspunkt hat, wie die beiden Paulusstellen.<br />

Für ausgeschlossen halte ich die<br />

Annahme, daß dieser Beziehungspunkt ein<br />

und derselbe.Edikttext gewesen wäre, den<br />

Paulus teils in lib. 1, teils in lib. 2, Ulpian<br />

aber erst in lib. 2 u. 3 erläutert hätte. A. M.<br />

Girard, NRH 1904,1 43, der alle drei Stellen<br />

als Kommentar zur Klausel de uadimonio<br />

Romam faciendo angesehen wissen will.<br />

2 Alibrandi, 1. c. 45 denkt bei der Stelle<br />

wegen der Gleichsetzung von nomen und<br />

res an 1. Rubr. c. 20 lin. 23. 24 „eo nomine<br />

qua de re agitur".<br />

3 Wahrscheinlich gehörte hierher das<br />

ganze zweite Buch sowohl des Ulpianischen<br />

wie des Paulinischen Kommentars. Über<br />

die sichern, wahrscheinlichen, möglichen<br />

Beziehungen der einzelnen erhaltenen Frag-<br />

55<br />

mente habe ich mich SZ 2, 35 ff., sowie in<br />

der Palingenesie ausgesprochen, nachträglich<br />

aber entdeckt, daß mehrere der hier<br />

geäußerten Vermutungen sich schon (1858)<br />

bei Alibrandi, opp.I, 38 ff. finden. Hierzu<br />

folgende Nachträge: I. bei Ulp. 2 (5. r) 1 -a.<br />

a. O. 38 unter 4. — kann auch an eine<br />

Prorogation vor den Munizipalmagistrat<br />

selbst gedacht werden, cf. (5o. r) 28; 2. die<br />

S. 42 versuchte Deutung von Ulp. 2 (32) 76<br />

scheitert doch wohl an (2. r) 19 §i; vielleicht<br />

ist statt Ulp. 2 zu lesen Ulp. 52, und gehört<br />

die Stelle in die Lehre von der cautio legatorum<br />

seruandorum causa — vgl. etwa (36. 3)<br />

1 4 §i; 3. zu (5o.16) 5 §i und dem dazu a.a.O.<br />

S. 43 Bemerkten vgl. (5o. 1o) 2 § 1.<br />

4 (2. 11) 1, (2. 1) 11. A. M. hinsichtlich der<br />

Beziehung von fr. 1r cit. v. Velsen, SZ 21,<br />

93 n. 1o.

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