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Das Edictum Perpetuum / Otto Lenel

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32<br />

Vgl. schon Cuiac. obs. X, 3o, Giphanius,<br />

oecon. iur. Francof. 1606, 99, Rudorf,,<br />

ZRG 4, 32. S. auch Jhering, Geist<br />

des RR I, § 11 a n. 45. Eine nicht uninteressante<br />

Analogie bietet Blackstone, der die<br />

Lehre. von accord und arbitration gleichfalls<br />

der Behandlung der Rechtsverfolgung vorausschickt.<br />

2 Brinz, a. a. O. 501.<br />

3 a. a. O.<br />

<strong>Das</strong> Ediktsystem im einzelnen<br />

dem Gesichtspunkt des Vergleichs,' der den Prozeß überflüssig<br />

macht:<br />

„die Förderung der Vergleiche ist eine Förderung, weil Erleichterung<br />

auch der Jurisdiktion". 2 Hat kein Vergleich stattgefunden, so kommt es<br />

zum Prozeß, der durch die Ladung eingeleitet wird. Daher als nächster<br />

Titel (V) der de in ius uocando: dieser schärft die Folgepflicht ein und<br />

sichert durch actiones poenales den Rechtsgang wider den widerspenstigen<br />

uocatus und wider den Dritten, der durch Gewalt dessen Erscheinen verhindert;<br />

zugleich werden die Ausnahmen von der unbedingten Folgepflicht<br />

geordnet. Sind die Parteien in iure erschienen, so untersucht der<br />

ius dicens vor allem, ob sie die Postulationsfähigkeit besitzen: es folgt<br />

also naturgemäß tit. VI de postulando, der ebenfalls der Ordnung des<br />

Rechtsgangs insofern . dient, als, wie Brinz 3 mit Recht bemerkt, die Zurückweisung<br />

der Postulationsunfähigen den Zweck hat, die Gerichtswürde<br />

(dignitas) aufrechtzuerhalten und zu bewahren. Tit. VII de uadimoniis<br />

leitet das Verfahren einen Schritt vorwärts: er sichert durch seine verschiedenen<br />

Edikte, die hier ins einzelne zu verfolgen unnütz wäre, das<br />

Wiedererscheinen des Beklagten in iure. Weiterhin ist in iure die<br />

Frage zu erledigen, ob die Formel auf die Partei selbst oder einen Stellvertreter<br />

abgefaßt werden soll: dieser Materie in ihren verschiedenen<br />

Beziehungen ist tit. VIII de cognitoribus et procuratoribus et defensoribus<br />

gewidmet. Die Edikte über die Kognitur als das (trotz Wlassak) ältere<br />

Institut stehen hier voran; den Schluß bildet das Edikt de negotiis gestis,<br />

dessen ursprünglicher Zweck es war, die Verteidigung der indefensi zu<br />

fördern.41<br />

Die bisher betrachteten Titel betreffen alle nur die formellen Voraussetzungen<br />

des Verfahrens in iure; sie haben keine Beziehung zum materiellen<br />

Recht der Parteien. Aber die Ordnung und Sicherung des Rechtswegs<br />

fordert auch ein Eingehen auf dieses. Der Prätor sucht einerseits<br />

den Mißbrauch des Rechtswegs nach Möglichkeit zu verhüten; er<br />

beseitigt andererseits, soweit es die Billigkeit fordert, die materiellrechtlichen<br />

Hindernisse, die das ius strictum der Rechtsverteidigung und<br />

Rechtsverfolgung in den Weg legt. Dem ersten Zweck dient die Abschreckung<br />

der Kalumniatoren durch tit. IX de calumniatoribus. Die von<br />

C u j a z 5 vertretene und von Rudorf f 6 adoptierte Meinung, das in (3. 6)<br />

1 pr. überlieferte Edikt verdanke seine Stelle im System bloß der an-<br />

4 Vgl. W l a s s ak, z. Gesch. d. NG (1879)<br />

42. Ulp. io (3. 5) 1: Hoc edictum necessarium<br />

est, quoniam magna utilitas absentium<br />

uersatur, ne indefensi rerum possessionem<br />

aut uenditionem patiantur . . • S. auch<br />

P ar t s ch, NG (Hdlb. Sitzgsber. 1913),13 n./<br />

und 2.<br />

5 Obs. XXIII, 16.<br />

6 ZRG 4, 77.

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